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19.
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Fristen für Ansprüche und Klagen
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(A)
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Frist für Ansprüche
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Bei Gepäckschäden ist jeder Anspruch ausgeschlossen, wenn der Berechtigte nicht unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, jedenfalls aber spätestens 7 Tage nach der Annahme des Gepäcks den Schaden bei JAL geltend macht; im Falle einer verspäteten Auslieferung von Gepäck oder des Verlusts ist JAL spätestens 21 Tage nach der verspäteten Auslieferung des Gepäcks bzw. bei Verlust 21 Tage, nachdem die Auslieferung hätte stattfinden müssen, zu benachrichtigen. Jeder Anspruch und jede Forderung bedarf der Schriftform; die obige Frist ist in jedem Falle einzuhalten. Falls es sich bei der Beförderung nicht um „internationale Beförderung” laut Definition des Abkommens handelt, so hat der Antragsteller immer noch ein Recht auf Klage, auch wenn er den Anspruch nicht wie oben innerhalb der Frist geltend macht, sofern er folgende Beweise erbringt: |
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(1)
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Es war dem Antragsteller nicht möglich, eine solche Benachrichtigung zu veranlassen; |
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(2)
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Eine solche Benachrichtigung ist aufgrund von Betrug seitens JAL nicht erfolgt; oder |
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(3)
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JAL waren Schäden am Gepäck des Fluggastes bekannt |
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(B)
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Klagefrist
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Die Klage auf Schadenersatz gegen JAL kann nur binnen einer Frist von 2 Jahren erhoben werden, gerechnet vom Tage der Ankunft des Flugzeugs am Bestimmungsort oder vom Tage, an dem das Flugzeug hätte ankommen müssen, oder vom Tage, an welchem die Beförderung abgebrochen worden ist. |
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20.
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Vorrangiges Gesetz
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Alle in einem Flugschein oder in diesen Beförderungsbestimmungen oder in den JAL Vorschriften enthaltenen oder erwähnten Bedingungen bleiben gültig, sofern sie nicht mit den geltenden Gesetzen im Konflikt stehen, selbst wenn diese Bedingungen einen Verstoß gegen geltende Gesetze oder eine Ungültigkeit darstellen. Die Ungültigkeit einer Bedingung betrifft nicht die Gültigkeit der anderen Bedingungen. |
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21.
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Änderungen und Verzicht
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Kein Vertreter, Beamter oder Angestellter von JAL ist befugt, eine Klausel oder Bestimmung des Beförderungsvertrags oder dieser Beförderungsbestimmungen oder der JAL Vorschriften zu ändern oder einen Verzicht zu leisten. |
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Zurück
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