Beförderungsbedingungen (Fluggäste und Gepäck international)

1.
Begriffsbestimmungen
2.
Anwendungsbereich
3.
Codeshare Flüge
4.
Flugscheine
5.
Flugunterbrechungen (Stopover)
6.
Flugtarife und Reiserouten
7.
Änderung der Reiseroute, nicht erfolgte Beförderung und verpasste Anschlussflüge
8.
Reservierungen
 
9.
Einchecken
10.
Ablehnung und Beschränkung der Beförderung
11.
Gepäck (A) – (C)
Gepäck (D) – (G)
Gepäck (H) – (K)
12.
Flugpläne, Verzögerungen und Flugstreichungen
13.
Erstattungen
14.
Bodentransport
15.
16.
Verwaltungsformalitäten
17.
Sukzessive Luftfrachtführer
18.
Haftung des Luftfrachtführers
19.
Fristen für Ansprüche und Klagen
20.
Vorrangiges Gesetz
21.
Änderungen und Verzicht
 
Erganzende Bestimmungen
13.
Erstattungen
(A)
Allgemeines
(1)
Falls ein Fluggast seinen/ihren Flugschein oder einen Teil davon aus einem der in Paragraph (C) und (D) dieses Artikels genannten Gründen nicht nutzen kann, oder falls ein Fluggast seinen/ihren Flugschein oder einen Teil davon verliert (Paragraph (E) dieses Artikels), leistet JAL in Übereinstimmung mit diesem Artikel und den JAL Vorschriften eine Erstattung für ungenutzte oder verlorene Flugscheine oder einen Teil davon. Die für den Flugschein zutreffenden Klauseln dieses Artikels gelten auch für Gutscheine (MCO) und elektronische Gutscheine (EMD).
(2)
Laut JAL Vorschriften beschränkt bzw. verweigert JAL die Erstattung für einen Flugschein mit bestimmten anwendbaren Tarifbestimmungen.
(B)
Empfänger der Erstattung:
(1)
Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Erstattung entweder an den im Flugschein benannten Fluggast oder an die Person, die den Flugschein bezahlt hat, sofern zu JALs Zufriedenheit nachgewiesen wird, dass diese Person laut den vorliegenden Beförderungsbestimmungen erstattungsberechtigt ist.
(2)
(a)
Ist die den Flugschein bezahlende Person eine andere als die im Flugschein als Fluggast benannte und enthält der Flugschein einen entsprechenden Erstattungsbeschränkungsvermerk, so findet eine Erstattung nur an die im Flugschein benannte designierte Person statt.
(b)
Die Erstattung erfolgt:
(i)
Bei Tickethinterlegung (Prepaid Ticket Advice) an die Person, welche die Tickethinterlegung bezahlt hat;
(ii)
Laut UATP (Universal Air Travel Plan) an den Teilnehmer für dessen UATP-Karte der Flugschein ausgestellt wurde;
(iii)
Laut United States Government Transportation Request (GTR-Antrag) an die Regierungsbehörde, welche den GTR-Antrag gestellt hat;
(iv)
Bei Kreditkarten an die Kreditkartenfirma, welche die Kreditkarte ausgegeben hat.
(3)
Außer im Falle des Verlustes des Flugscheins erfolgt die Erstattung nur gegen Vorlage des Fuggastcoupons bzw. Passenger Receipt und Rückgabe aller unbenutzten Flugcoupons.
(4)
Die ausgezahlte Erstattung an eine den Fluggastcoupon oder Passenger Receipt und alle unbenutzten Flugcoupons vorlegende Person, welche laut Abschnitt (1) und (2) dieses Paragraphs eine Erstattung beantragt, gilt als gültige Erstattung; JAL ist zu keiner weiteren Erstattung an den eigentlichen Erstattungsberechtigten verpflichtet.
(C)
Unfreiwillige Erstattung
(1)
Der Begriff „unfreiwillige Erstattung” bedeutet eine Erstattung, falls die im Flugschein eines Fluggastes vorgesehene Beförderung nicht erfolgt, weil JAL einen Flug streicht, einen Flug nicht angemessen entsprechend dem Flugplan durchführt, den Bestimmungsort des Fluggastes oder einen Zwischenlandepunkt nicht anfliegt, den vorab bestätigten Sitzplatz nicht zur Verfügung stellen kann, wenn durch das Verschulden von JAL ein Fluggast einen gebuchten Anschlussflug nicht erreicht oder weil JAL gemäß der Abschnitte (1) bis (5), Paragraph (A), Artikel 10 die Beförderung eines Fluggastes verweigert oder ihn entfernt; in diesem Fall gilt für die Erstattung folgendes:
(a)
Falls kein Abschnitt der Reise angetreten wurde, entspricht die Erstattung dem bezahlten Tarif.
(b)
Falls ein Abschnitt der Reise angetreten wurde, entspricht die Erstattung dem höheren der beiden folgenden Beträge:
(i)
Dem Tarif für den Hinflug (oder bei einem ermäßigten Hin- und Rückflug für die Hälfte des gesamten Flugtarifs), abzüglich der Ermäßigung, falls zutreffend, welche für die Berechnung des ursprünglichen Tarifs für den Hinflug galt, sowie die für den nicht genutzten Transport anfallenden Gebühren vom Punkt des Abbruchs bis zum Bestimmungsort oder Zwischenlandeort laut Flugschein oder bis zu dem Punkt, an dem der Transport wieder aufgenommen werden soll.
(ii)
Die Differenz zwischen dem bezahlten Tarif und dem Tarif für die erfolgte Beförderung.
(2)
Falls ein Fluggast auf Wunsch von JAL in einer niedrigeren als der von ihm bezahlten Reiseklasse reisen muss, entspricht die Erstattung dem höheren der beiden folgenden Beträge:
(a)
Die Differenz zwischen dem Tarif für den Hinflug (oder bei einem ermäßigten Hin- und Rückflug für die Hälfte des gesamten Flugtarifs), abzüglich der Ermäßigung, falls zutreffend, welche für die Berechnung des ursprünglichen Tarifs für den Hinflug galt, in der ursprünglich gebuchten Reiseklasse und der niedrigeren Reiseklasse in Bezug auf  den Sektor, in dem die niedrigere Reiseklasse genutzt werden soll.
(b)
Die Differenz zwischen dem bezahlten Tarif und dem auf der Basis der niedrigeren Reiseklasse berechneten Tarif, die der Fluggast in einem Sektor nutzen soll.
(D)
Freiwillige Erstattung
(1)
Der Begriff „freiwillige Erstattung” bedeutet eine Erstattung für einen Flugschein, welche nicht der „unfreiwilligen Erstattung” entspricht. Für die Erstattung gilt folgendes:
(a)
Falls kein Teil der Reise erfolgt ist, entspricht der zu erstattende Betrag dem bezahlten Tarif abzüglich anwendbarer Servicegebühren einschließlich Stornierungsgebühren laut JAL Vorschriften.
(b)
Falls ein Teil der Reise erfolgt ist, entspricht der zu erstattende Betrag der Differenz zwischen dem bezahlten Tarif und dem Tarif für den Sektor, für welchen der Flugschein bereits genutzt wurde, abzüglich anwendbarer Servicegebühren einschließlich Stornierungsgebühren laut JAL Vorschriften.
(2)
Falls die JAL Vorschriften nichts anderes vorschreiben berechnet JAL im Falle einer Erstattung beim Verlust eines Flugscheins gemäß Paragraph (E) dieses Artikels 10.000 Yen (oder den entsprechenden Betrag in einer anderen Währung) als Erstattungsgebühr pro an einen Fluggast ausgestellten Flugschein, welcher einem Beförderungsvertrag entspricht.
(3)
Falls eine Erstattung eines Teils des Flugscheins bedeutet, dass dieser Flugschein für einen Sektor verwendet wurde, über den eine Beförderung unzulässig ist, so erfolgt die Berechnung der Erstattung, falls zutreffend, gemäß Abschnitt (1) (b) dieses Paragraphen, und zwar so, als sei der Flugschein über einen Punkt hinaus verwendet worden, bis zu dem die Beförderung unzulässig war.
(E)
Erstattung eines in Verlust geratenen Flugscheins
Geht ein Flugschein oder ein Teil desselben verloren, so erfolgt die Erstattung gegen einen für JAL zufrieden stellenden Nachweis des Verlustes und Zahlung der Gebühr laut Abschnitt (2), Paragraph (D) dieses Artikels, vorausgesetzt, die Abschnitte (1) bis (3) unten treffen zu:
(1)
Der Nachweis des Verlustes und der Antrag auf Erstattung gehen bei JAL nicht später als 30 Tage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des verlorenen Flugscheins ein;
(2)
Der verlorene Flugschein oder ein Teil desselben wurde nicht bereits zur Beförderung oder Erstattung eingelöst und ein neuer Flugschein wurde nicht bereits als Ersatz des verlorenen Flugscheins oder eines Teils desselben laut Abschnitt (4), Paragraph (A), Artikel 4, ausgestellt.
(3)
Die den Erstattungsbetrag erhaltende Person verpflichtet sich, JAL schadlos zu halten für jeden von JAL verursachten Verlust oder Schaden  im Zusammenhang mit der Erstattung oder für den Fall, dass der verlorene Flugschein für die Beförderung, Erstattung oder sonstiges verwendet wird. Der Erstattungsbetrag errechnet sich gemäß Abschnitt (1), Paragraph (D) dieses Artikels. Falls der Fluggast einen Flugschein als Ersatz für den verlorenen Flugschein oder einen Teil desselben gekauft hat, so kann JAL den für den neuen Flugschein bezahlten Tarifbetrag nur erstatten, wenn der Fluggast mit dem neuen Flugschein gemäß den für den verlorenen Flugschein geltenden Tarifbestimmungen gereist ist.
(F)
Das Recht auf Ablehnung von Erstattungen
(1)
JAL lehnt die Erstattung für einen Flugschein ab, wenn der Antrag hierfür später als 30 Tage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Flugscheins gestellt wird.
(2)
JAL kann die Erstattung für einen Flugschein ablehnen, welchen der Fluggast JAL oder den Behörden eines Landes zum Nachweis seiner Absicht, das Land wieder zu verlassen, vorlegt, es sei denn, der Fluggast kann zur Zufriedenheit von JAL nachweisen, dass er die Erlaubnis hat, in dem Land zu bleiben, oder dass er das Land mit einem anderen Luftfrachtführer oder Beförderungsmittel verlassen wird.
(3)
JAL leistet keine Erstattung für den Flugschein eines Fluggastes, falls die Beförderung des Fluggastes abgelehnt oder er gemäß den Abschnitten (6) bis (8), Paragraph (A), Artikel 10, entfernt wird.
(G)
Währung
Alle Erstattungen unterliegen den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes, in welchem der Flugschein ursprünglich bezahlt wurde, und ferner des Landes, in welchem die Erstattung vorgenommen wird. Die Erstattung erfolgt normalerweise in der Währung, welche für die Bezahlung des Flugscheins verwendet wurde; die Erstattung kann laut JAL Vorschriften aber auch in einer anderen Währung erfolgen.
(H)
Erstattung durch JAL
Falls die JAL Vorschriften nichts anderes vorsehen, leistet JAL eine freiwillige Erstattung für einen Flugschein nur, wenn der Flugschein ursprünglich von JAL oder ihrem Bevollmächtigten Vertreter ausgestellt wurde.
zurück   vor

Copyright © Japan Airlines. All rights reserved.

To Page top