Beförderungsbedingungen (Fluggäste und Gepäck international)

1.
Begriffsbestimmungen
2.
Anwendungsbereich
3.
Codeshare Flüge
4.
Flugscheine
5.
Flugunterbrechungen (Stopover)
6.
Flugtarife und Reiserouten
7.
Änderung der Reiseroute, nicht erfolgte Beförderung und verpasste Anschlussflüge
8.
Reservierungen
 
9.
Einchecken
10.
Ablehnung und Beschränkung der Beförderung
11.
Gepäck (A) – (C)
Gepäck (D) – (G)
Gepäck (H) – (K)
12.
Flugpläne, Verzögerungen und Flugstreichungen
13.
Erstattungen
14.
Bodentransport
15.
16.
Verwaltungsformalitäten
17.
Sukzessive Luftfrachtführer
18.
Haftung des Luftfrachtführers
19.
Fristen für Ansprüche und Klagen
20.
Vorrangiges Gesetz
21.
Änderungen und Verzicht
 
Erganzende Bestimmungen
11. Gepäck (H) - (K)
(H) Abgabe einer Erklärung für Gepäck, dessen Wert die Haftungsgrenze sowie die Wertzuschlaggrenze übersteigt
(1) Ein Fluggast kann eine Erklärung bezüglich des Wertes seines Gepäcks abgeben, der die Haftungsgrenze von JAL gemäß der Abschnitte (4) und (5), Paragraph (B), Artikel 18, übersteigt. Wird eine solche Erklärung abgegeben, so fällt für die Beförderung des Gepäcks durch JAL einen Zuschlag von U.S. $2,0 pro U.S. $100,-- (Voll- oder Teilbetrag) als Wertzuschlag für den höheren Wert an. Der Wert des Gepäcks darf in der Erklärung des Fluggastes den Betrag von U.S. $5.000,-- nicht übersteigen. Wenn die Bezahlung in Kanada erfolgt, fällt ein Zuschlag von Canada $2,0 pro Canada $100,-- (Voll- oder Teilbetrag) als Wertzuschlag für den höheren Wert an. Der Wert des Gepäcks darf in der Erklärung des Fluggastes den Betrag von Canada $5.000,-- nicht übersteigen.
(2) Falls die JAL Vorschriften nichts anderes vorschreiben, kann der Fluggast den Wertzuschlag am Abflughafen für die Reise zum Bestimmungsort entrichten. Falls ein Abschnitt der Beförderung durch einen anderen Luftfrachtführer erfolgt, dessen Wertzuschläge sich von den JAL Zuschlägen  unterscheiden, hat JAL das Recht, die Annahme einer Werterklärung des Fluggastes für diesen Reiseabschnitt abzulehnen.
(I) Übergepäckzuschlag oder Wertzuschlag bei Flugumleitung oder Stornierung
Erstattungen von Übergepäckzuschlägen oder Wertzuschlägen im Falle von Flugumleitungen oder Stornierungen unterliegen den hier aufgeführten Bedingungen bezüglich der Zahlung zusätzlicher Tarife bzw. der Erstattung von Tarifen. JAL erstattet keine Wertzuschläge, falls die Beförderung teilweise abgeschlossen ist.
(J) Abholung und Zustellung des Gepäcks
(1) Der Fluggast nimmt sein/ihr Gepäck entgegen, sobald es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens am Bestimmungsflughafen oder am Ort der Flugunterbrechung zur Abholung bereitgestellt ist.
(2) Der Inhaber des Gepäckscheins und der Gepäckidentifizierungsmarke(n), die dem Fluggast beim Einchecken übergeben wird bzw. werden, ist die einzige Person, die das Gepäck entgegennehmen darf. Ein Fluggast, der seine Gepäckidentifizierungsmarke(n) nicht vorlegen kann, kann sein Gepäck gegen Vorlage des Gepäckscheins sowie einer anderen Form der  Identifizierung entgegennehmen. JAL ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Inhaber des Gepäckscheins und der Gepäckidentifizierungsmarke(n) wirklich berechtigt ist, das Gepäck entgegen zu nehmen. JAL übernimmt keine Haftung für Schäden, die in Verbindung mit einer solchen nicht erfolgten Überprüfung entstehen.
(3) Falls eine zur Annahme des Gepäcks berechtigte Person gemäß obigem Abschnitt (2) das Gepäck nicht entgegen nehmen kann, liefert JAL das Gepäck nur an diese Person, wenn sie JAL davon überzeugt, dass sie die zur Annahme des Gepäcks berechtigte Person ist, und falls diese Person auf Wunsch von JAL die entsprechenden Sicherheiten bietet, um JAL gegen jeglichen Verlust bzw. Beschädigung schadlos zu halten, die JAL in Verbindung mit dieser Lieferung verursachen kann.
(4) Falls die geltenden Gesetze es nicht ausschließen und falls Zeit und andere Umstände es zulassen, kann JAL das aufgegebene Gepäck an den Inhaber des Gepäckscheins und einer oder mehrerer  Gepäckidentifizierungsmarke(n) am Abflugort oder an einem nicht vorgesehenen Zwischenlandeort liefern, wenn dieser eine solche Lieferung wünscht. Bei der Lieferung des Gepäcks am Abflugort oder am nicht vorgesehenen Zwischenlandeort erstattet JAL keine für das Gepäck bezahlte Gebühren.
(5) Wenn keine schriftliche Beschwerde des Inhabers des Gepäckscheins und einer oder mehrerer Gepäckidentifizierungsmarke(n) zum Zeitpunkt der Gepäcklieferung vorliegt bzw. erfolgt , so gilt die Annahme des Gepäcks durch den Inhaber des Gepäckscheins und einer oder mehrerer Gepäckidentifizierungsmarke(n) als Anscheinsbeweis dafür, dass das Gepäck in gutem Zustand und gemäß Beförderungsvertrag ausgeliefert wurde.
(K) Tiere
(1) Die Beförderung von Tieren wie zum Beispiel Hunden, Katzen, Vögeln und anderen Haustieren unterliegt den JAL Vorschriften sowie der vorherigen Zustimmung von JAL. Die Tiere müssen ordnungsgemäß in Versandkäfigen und mit den gültigen Gesundheits- und Impfzeugnissen, Einreiseerlaubnissen und anderen Dokumenten, die von den ange- und überflogenen Ländern gefordert werden, versehen sein.
(2) Falls JAL die Beförderung eines Tiers als Gepäck des Fluggastes akzeptiert, so ist das Gewicht des mitgeführten Tiers sowie sein Versandkäfig nebst mitgeführtem Tierfutter nicht im Freigepäck des Fluggastes enthalten; ein Zuschlag nach dem anwendbaren Übergepäcktarif laut JAL Vorschriften ist zu entrichten.
(3) Ungeachtet der Vorschriften in obigem Abschnitt (2) werden Blindenhunde oder vergleichbare Begleithunde für einen behinderten Fluggast sowie deren Versandkäfige nebst mitgeführtem Futter entsprechend den JAL Vorschriften zuschlagfrei und außerhalb der Freigepäckgrenze befördert.
(4) JAL befördert Tiere unter der Voraussetzung, dass der Fluggast die JAL Vorschriften einhält und für das Tier die volle Verantwortung übernimmt. JAL haftet nicht für Verletzungen, Verluste, Verzögerungen bei der Ankunft, Krankheit oder Tod eines solchen Tieres, egal aus welchen Gründen.
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