Beförderungsbedingungen (Fluggäste und Gepäck international)

1.
Begriffsbestimmungen
2.
Anwendungsbereich
3.
Codeshare Flüge
4.
Flugscheine
5.
Flugunterbrechungen (Stopover)
6.
Flugtarife und Reiserouten
7.
Änderung der Reiseroute, nicht erfolgte Beförderung und verpasste Anschlussflüge
8.
Reservierungen
 
9.
Einchecken
10.
Ablehnung und Beschränkung der Beförderung
11.
Gepäck (A) – (C)
Gepäck (D) – (G)
Gepäck (H) – (K)
12.
Flugpläne, Verzögerungen und Flugstreichungen
13.
Erstattungen
14.
Bodentransport
15.
16.
Verwaltungsformalitäten
17.
Sukzessive Luftfrachtführer
18.
Haftung des Luftfrachtführers
19.
Fristen für Ansprüche und Klagen
20.
Vorrangiges Gesetz
21.
Änderungen und Verzicht
 
Erganzende Bestimmungen
7.
Änderung der Reiseroute, nicht erfolgte Beförderung und verpasste Anschlussflüge
(A)
Änderung der Reiseroute auf Wunsch des Fluggastes
(1)
Laut JAL Vorschriften unterliegen bestimmte Tarife Bedingungen, die eine Änderung der Reiseroute einschränken oder verbieten.
(2)
Auf Wunsch des Fluggastes kann JAL bei einem nicht benutzten Flugschein, Flugcoupon(s) oder einem Gutschein (MCO) eine Änderung der Reiseroute vornehmen, falls:
(a)
JAL den Flugschein oder den Gutschein (MCO) ausstellt;
(b)
JAL der Luftfrachtführer ist, der den Flugschein ursprünglich ausgestellt hat und in dem Kästchen „Originalausgabe” (,original issue box') des Flugscheins oder des Gutscheins (MCO) entsprechend vermerkt ist;
(c)
(i)
JAL der in dem Kästchen „Luftfrachtführer” (,carrier box') vermerkte Luftfrachtführer auf dem nicht benutzten Flugcoupon bzw. auf dem Gutschein (MCO) für den ersten Anschlusssektor ist, auf dem die Reiseroute geändert werden soll,
(ii)
JAL der Luftfrachtführer laut Übertragungsvermerk auf diesem Flugcoupon bzw. diesem Gutschein (MCO) ist, oder
(iii)
Kein Luftfrachtführer in dem Kästchen „Luftfrachtführer” auf dem Flugcoupon bzw. dem Gutschein (MCO) vermerkt ist;
Hierbei gilt folgende Voraussetzung: falls der Luftfrachtführer, der den Flugschein oder den Gutschein (MCO) ausgestellt hat, als Luftfrachtführer für einen oder mehrere Anschlusssektor(en) designiert ist und ein eigenes Büro oder ein Büro eines Vertriebsagenten, welches für ihn Übertragungsvermerke auf Flugscheinen vornehmen darf, an dem Punkt der Reiseroute hat, an dem die Route geändert werden soll oder an dem eine Änderung des Flugscheins oder des Gutscheins (MCO) wirksam wird, so muss der Übertragungsvermerk des Luftfrachtführers im Falle der oben genannten Abschnitte (i), (ii) und (iii) an einem dieser Punkte erfolgen.
(3)
Sobald die Fluggastbeförderung begonnen hat, gilt folgendes:
(a)
eine zusätzliche Beförderung zum Durchgangstarif ist nicht zulässig, es sei denn, es erfolgt diesbezüglich ein Ersuchen vor der Ankunft des Fluggastes an dem Bestimmungsort laut Flugschein oder Gutschein (MCO), welche(r) JAL für eine solche zusätzliche Beförderung vorgelegt wurde;
(b)
Falls die neue Reiseroute nach Änderung der Reiseroute die für einen Hin- und Rückflugrabatt geltenden Bedingungen nicht erfüllt, so gilt der Hin- und Rückflugrabatt nicht für die bereits geflogenen Sektoren, selbst wenn der entsprechende Flugschein auf der Basis eines Hin- und Rückflugrabatts ausgestellt wurde.
(4)
Die nach einer Änderung der Reiseroute anwendbaren Tarife und Gebühren sind die Tarife und Gebühren, welche am Datum der Ausstellung für das Datum des Reiseantritts gelten. Falls ein Fluggast, dessen Flugschein noch völlig unbenutzt ist, eine Änderung der Reiseroute auf dem Flugcoupon wünscht, können nach der Änderung der Reiseroute die Tarife und Gebühren gelten, welche am Datum der Änderung gültig sind und auf dem Flugschein vermerkt werden sowie gemäß der JAL Regulierungen und Tarifbestimmungen Anwendung finden.
(5)
JAL berechnet dem Fluggast bzw. erstattet dem Fluggast (falls zutreffend) laut Artikel 13 jegliche Differenz zwischen den ursprünglich vom Fluggast bezahlten Tarifen und den nach Änderung der Reiseroute anwendbaren Flugtarifen und Gebühren.
(6)
Das Datum an dem ein neu ausgegebener Flugschein aufgrund einer Änderung der Reiseroute, des/der Luftfrachtführer(s), der Reiseklasse oder des Fluges ungültig wird, ist dasselbe Datum wie das auf dem Originalflugschein oder Gutschein (MCO). Voraussetzung ist jedoch folgendes: falls ein Fluggast, dessen Flugschein völlig ungenutzt ist, eine Änderung der Reiseroute für den ungenutzten Flugschein wünscht, berechnet sich das Verfallsdatum des neu ausgegebenen Flugscheins ab dem Ausstellungsdatum der geänderten Reiseroute.
(7)
Auch bei Änderungen der Reiseroute auf Wunsch des Fluggastes  gelten zeitliche Beschränkungen für Flugstornierungen sowie Gebühren für späte Stornierung eines reservierten Sitzplatzes.
(B)
Unfreiwillige Änderung der Reiseroute
(1)
Falls JAL einen Flug storniert, einen Flug nicht angemessen flugplanmäßig durchführen kann, am Bestimmungsort oder einem Ort für eine Flugunterbrechung des Fluggastes nicht landen kann, einem Fluggast nicht den von ihm reservierten Sitzplatz zur Verfügung stellen kann oder dafür verantwortlich ist, dass ein Fluggast einen Anschlussflug verpasst, für den er/sie eine Reservierung hat, so befolgt JAL je nach Wunsch des Fluggastes einen der unten aufgeführten Abschnitte (a) oder (b) falls Abschnitt (2) des Absatzes B in Artikel 12 nichts anderes besagt:
(a)
JAL hat die Option, eine der folgenden Abhilfen anzubieten:
(i) JAL befördert den Fluggast mit einem anderen JAL Flug, auf dem ein Sitz zur Verfügung steht;
(ii) JAL kann den unbenutzten Teil des Flugscheins auf einen anderen Luftfrachtführer übertragen und diesen Luftfrachtführer ersuchen, den Fluggast zu befördern oder eine andere Transportmöglichkeit zur Beförderung des Fluggastes zu ermöglichen;
(iii) JAL kann eine Änderung der Reiseroute vornehmen und den Fluggast mit einem beliebigen JAL Flug oder einem Flug eines anderen Luftfrachtführers oder mit einem anderen Transportservice zu dem auf dem Flugschein oder einem Teilabschnitt des Flugscheins angegebenen Bestimmungsort oder Ort der Flugunterbrechung befördern.
(b)
JAL leistet eine unfreiwillige Erstattung gemäß Abschnitt (C) des Artikels 13.
(2)
Falls ein Fluggast einen JAL Anschlussflug verpasst, für den er/sie eine Reservierung hat, weil ein Luftfrachtführer, der den Fluggast befördert, seinen Flug nicht flugplangemäß durchführt oder den Flugplan für einen solchen Flug ändert, so ist JAL nicht haftbar für derart verpasste Anschlussflüge.
(3)
Ein Fluggast, für den eine Änderung der Reiseroute auf Wunsch von JAL vorgenommen wurde, hat Anspruch auf die Beförderung derselben Gepäckmenge, die für die ursprünglich bezahlte Reiseklasse vorgesehen war. Diese Vorschrift gilt auch für den Fall, dass der Fluggast Anspruch auf eine Erstattung hat, weil er aus einer Reiseklasse, für die er bereits bezahlt hat, in eine andere, niedrigere Reiseklasse wechseln muss.
zurück   vor

Copyright © Japan Airlines. All rights reserved.

To Page top