Internationale JAL Prämientickets

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Prämienberechtigte Personen

Mitglieder, Ehepartner von Mitgliedern, Verwandte ersten und zweiten Grades von Mitgliedern, Ehepartner der Schwager/Schwägerinnen von Mitgliedern

Reiserouten

  • Für jede Prämie sind pro Richtung maximal ein internationaler Flugsektor und ein innerjapanischer Flugsektor zulässig.
  • Prämientickets werden für One-Way-Reisen und Reisen mit Hin- und Rückflug ausgestellt. Reisepläne müssen in Japan beginnen oder enden.
  • Der Abflugort muss nicht mit dem finalen Ankunftsort übereinstimmen. Ebenso kann der Ankunftsort des Hinfluges vom Abflugort des Rückfluges abweichen. Einige Reisepläne sind jedoch möglicherweise nicht als ein Prämienticket zulässig.
  • Die Flughäfen Haneda und Narita in Tokio gelten als dieselbe Stadt, ebenso wie die Flughäfen Itami und Kansai in Osaka, die Flughäfen Chūbu und Komaki in Nagoya, die Flughäfen Pudong und Hongqiao in Shanghai und die Flughäfen Songshan und Taoyuan in Taipeh.

Oberflächensektoren

  • Oberflächensektoren in Japan sind unterwegs nicht zulässig.
  • Bei Hin- und Rückreise ist ein Oberflächensektor für den gesamten Reiseplan zulässig. Für Reisepläne, die einen Oberflächensektor umfassen, gelten der Start- und der Endpunkt, die durch den Oberflächensektor verbunden sind, unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes als Zielort.
  • Reisepläne, die Oberflächensektoren enthalten, sind nicht als ein Prämienticket zulässig, je nachdem, wie der Oberflächensektor gestaltet ist.
    Beispiel: Wenn die Entfernung eines Oberflächensektors größer ist als entweder a) die Entfernung von der Abflugstadt des ersten Flugsektors zum Startpunkt des Oberflächensektors oder b) die Entfernung vom Endpunkt des Oberflächensektors zur Stadt der endgültigen Rückkehr.

Zwischenstopps in Japan

Zwischenstopps (Aufenthalte von mehr als 24 Stunden) in Japan sind nicht zulässig. Alle Anschlussflüge innerhalb Japans müssen innerhalb von 24 Stunden angetreten werden.

Backtracking

Außer auf Reisen innerhalb Japans oder in der Prämie spezifizierten Reisen ist Backtracking nicht zulässig. (Backtracking bedeutet die Umkehr der Reiserichtung, um die Weiterreise zum nächsten Ziel über Anschlussflüge fortzusetzen.)

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