Beförderungsbedingungen (Fluggäste und Gepäck international)

Gültig ab 20. Mai 2021

1. Begriffsbestimmungen

„Vereinbarte Zwischenlandeorte” sind solche Orte, ausgenommen Abflug- und Bestimmungsort, die im Flugschein und/oder jedem damit in Verbindung ausgestellten Anschlussflugschein oder im Flugplan des Luftfrachtführers als planmäßige Landepunkte auf dem Reiseweg des Fluggastes vermerkt sind (agreed stopping places).

„Geltendes Recht” bezieht sich auf die Gesetze, Regierungsbeschlüsse oder amtliche Verfügungen sowie andere staatlichen Vorschriften, Regelungen, Anordnungen, Forderungen oder Bedingungen jedes Staates oder Landes, die für die Beförderungen von Fluggästen und/oder Gepäck durch JAL gelten (applicable law).

„Bevollmächtigter Agent” ist ein vom Luftfrachtführer eingesetzter und ermächtigter Agent, der in Vertretung des Luftfrachtführers die Beförderung von Fluggästen auf den Flügen des Luftfrachtführers und, sofern vom Luftfrachtführer genehmigt, auch auf den Flügen anderer Luftfrachtführer verkauft.

„Gepäck” sind Gegenstände und persönliche Dinge eines Fluggastes, die er/sie in Zusammenhang mit der Reise zum Tragen, Nutzen, für den Komfort oder aus praktischen Gründen mit sich führt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst dieser Begriff sowohl aufgegebenes als auch nicht aufgegebenes Gepäck des Fluggastes.

„Gepäckschein” ist der Teil eines Flugscheins, der die Beförderung des aufgegebenen Gepäcks über einen Luftfrachtführer bereitstellt und der vom Luftfrachtführer als Beleg für das aufgegebene Gepäck ausgestellt wird.

„Gepäckidentifizierungsmarke” ist ein vom Luftfrachtführer ausschließlich zur Identifizierung des aufgegebenen Gepäcks ausgestellter Schein. Er besteht aus zwei Teilen: der Gepäckanhängerteil wird vom Luftfrachtführer am aufgegebenen Gepäckstück befestigt, und der Gepäckidentifizierungsteil wird dem Fluggast ausgehändigt (baggage identicification tag).

„Beförderung” ist die Beförderung eines Fluggastes und/oder von Gepäck per Flugzeug, entweder gratis oder gegen eine Gebühr.

„Luftfrachtführer” ist jeder Luftfrachtführer, der einen Flugschein für den Fluggast ausstellt und jeder Luftfrachtführer, der den Fluggast und/oder sein/ihr Gepäck aufgrund des Flugscheins befördert oder der andere Leistungen im Zusammenhang mit dieser Beförderung erbringt (carrier).

„Gepäck, aufgegebenes” ist dasjenige Gepäck, das der Luftfrachtführer in seine Obhut nimmt und für das er einen Gepäckschein und eine Gepäckidentifizierungsmarke ausstellt (checked baggage).

„Kind” ist eine Person, die mindestens zwei Jahre alt ist, den 12. Geburtstag aber zum Zeitpunkt des Reiseantritts noch nicht erreicht hat (child).

„Anschlussflugschein” ist ein für den Fluggast in Verbindung mit einem anderen Flugschein ausgestellter Flugschein; beide Flugscheine bilden zusammen einen einzigen Beförderungsvertrag (conjunction ticket).

„Abkommen” bedeutet, je nachdem, welches der nachfolgenden Regelungswerke auf den Beförderungsvertrag anwendbar ist:
„Das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr”, gezeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 (im Folgenden ,Warschauer Abkommen’ genannt);
„Das Warschauer Abkommen in der Fassung des Haager Protokolls”, gezeichnet in Den Haag am 28. September 1955.
„Das Warschauer Abkommen” in der durch Zusatzprotokoll Nummer 1 von Montreal (1975) geänderten Fassung.
„Das Warschauer Abkommen in der durch das Haager Protokoll (1955)” und Zusatzprotokoll Nummer 2 von Montreal (1975) geänderten Fassung sowie.
„Das Abkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr”, gezeichnet am 28. Mai 1999 in Montreal (im Folgenden bezeichnet als das „Montrealer Abkommen”).

„Tage” sind Kalendertage, d.h. alle sieben Tage der Woche; beim Versand von Mitteilungen wird der Tag der Absendung der Mitteilung nicht mitgerechnet; bei Feststellung der Gültigkeitsdauer eines Flugscheins wird der Tag der Ausstellung des Flugscheins oder der Tag des Flugbeginns nicht mitgerechnet.

„Bestimmungsort” ist das im Beförderungsvertrag aufgeführte Reiseendziel. Bei einem Hin- und Rückflug ist der Bestimmungsort gleichzeitig der Abflugort.

„Elektronischer Coupon” bzw. „Elektronischer Flugcoupon” ist ein elektronisch in der Datenbank von JAL gespeicherter Flugcoupon oder ein entsprechendes Wertdokument.

„Elektronischer Flugcoupon” ist eine Form des Flugcoupons, die in der JAL-Datenbank erfasst ist.

„Elektronischer Gutschein EMD” (Electronic Miscellaneous Document) ist ein vom Luftfrachtführer oder Bevollmächtigten Agenten ausgestelltes elektronisches Dokument, das die Ausstellung eines entsprechenden Flugscheins oder die Erbringung von Reiseleistungen an die in diesem elektronischem Dokument aufgeführte Person vorsieht.

„Elektronischer Flugschein” ist der vom Luftfrachtführer oder seinem Bevollmächtigten Agenten ausgestellte „Itinerary/Receipt” und elektronische Flugcoupon.

„Übertragungsvermerk” ist die schriftliche Genehmigung eines Luftfrachtführers zum Transfer eines Flugscheins oder eines sonstigen Gutscheins (MCO) oder eines Coupons an einen anderen Luftfrachtführer. Eine solche Genehmigung wird normalerweise per Stempel in einem entsprechenden Feld auf dem betreffendenen Coupon vermerkt, kann aber auch mit Hilfe eines Dokuments, Telegramms oder einem sonstigen Kommunikationsmittel erfolgen (endorsement).

„Flugcoupon” ist der Teil des Flugscheins (beim elektronischen Flugschein der elektronische Coupon), der die einzelnen Orte angibt, zwischen denen der Coupon zur Beförderung berechtigt (Good for Carriage).

„Französische GoldFrancs” sind französische Francs bestehend aus 65 1/2 Milligramm Gold mit einem Feinheitsgrad von neunhundert Tausendstel. Französische GoldFrancs können in runden Zahlen gegen jede nationale Währung umgerechnet werden.

„Kleinkind” ist eine Person, die bei Reiseantritt den zweiten Geburtstag noch nicht erreicht hat (infant).

„Internationale Beförderung” bedeutet (außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens) die Beförderung, bei der laut Beförderungsvertrag der Abflugort und der Bestimmungsort bzw. der vereinbarte Zwischenlandeort in zwei oder mehr Ländern liegen. In diesen Begriffsbestimmungen bedeutet „Land” dasselbe wie „Staat” und schließt jedes Territorium gemäß seiner Souveränität, seiner Schutzhoheit, seines Mandats, seiner Vertretungsmacht oder seiner Treuhänderstellung mit ein.

„Itinerary/Receipt” (Reiseroute und Quittung) bezeichnet das Dokument oder die Dokumente, die einen Teil des elektronischen Flugscheins bilden und Fluginformationen wie die Reiseroute, Flugscheindetails und einige Hinweise zu den Beförderungsbedingungen usw. enthalten.

„JAL” bedeutet Japan Airlines Co., Ltd.

„JAL Vorschriften” sind die Bestimmungen und Vorschriften von JAL - mit Ausnahme dieser Beförderungsbedingungen - für die internationale Beförderung von Fluggästen und/oder Gepäck, einschließlich aber nicht ausschließlich der Listen mit Tarifen, Preisen und Gebühren von JAL.

„Gutschein MCO” (Miscellaneous Charges Order) ist ein vom Luftfrachtführer oder Bevollmächtigten Agenten ausgestelltes Dokument oder elektronisches Dokument, das die Ausstellung eines entsprechenden Flugscheins oder die Erbringung von Reiseleistungen an die in diesem Dokument oder elektronischem Dokument aufgeführte Person vorsieht.

„Fluggast” ist jede Person mit Ausnahme der Crew, die mit Zustimmung des Luftfrachtführers in einem Flugzeug befördert wird oder werden soll.

„Fluggastcoupon” oder „Passenger Receipt” ist der Teil des durch den Luftfrachtführer oder Bevollmächtigten Agenten ausgestellten Flugscheins, der einen entsprechenden Vermerk („Passenger Coupon” oder „Passenger Receipt”) trägt und der beim Fluggast verbleibt. Er dient als schriftlicher Beweis eines Beförderungsvertrags.

„Fluggastticket” oder „Passenger Ticket” ist der Teil des vom Luftfrachtführer oder Bevollmächtigten Vertreter ausgestellten Flugscheins, der die Beförderung des Fluggastes vorsieht.

„Geänderte Streckenführung” sind Änderungen der Flugstrecke, des Luftfrachtführers, der Serviceklasse, des Flugs oder der Gültigkeitsdauer, die ursprünglich im ordnungsgemäß ausgestellten Flugschein angegeben wurden, den ein Fluggast für die Beförderung vorlegt.

„SZR” sind die Sonderziehungsrechte entsprechend der Definition des Internationalen Währungsfonds. Im Falle eines Rechtsstreits erfolgt die Umrechung eines SZR-Betrages in die Landeswährung zu dem SZR-Kurs, der am Tage der letzten Gerichtsverhandlung für die Umrechnung der Währung gilt, ansonsten zu dem SZR-Kurs, der an dem Tage gilt, an dem der Schaden endgültig definiert oder der Wert des Gepäcks festgestellt wird.

„Flugunterbrechung” oder „Stopover” ist eine Reiseunterbrechung auf Wunsch des Fluggastes an einem Ort zwischen Abflug- und Bestimmungsort, welcher der Luftfrachtführer im Voraus zugestimmt hat.

„Flugschein” ist die vom Luftfrachtführer oder Bevollmächtigten Agenten ausgestellte Urkunde, die als „Passenger Ticket and Baggage Check” (Flugschein und Gepäckschein) gekennzeichnet ist, oder ein elektronischer Flugschein für die Beförderung eines Fluggastes und/oder von Gepäck; der Flugschein enthält einen Teil der Vertragsbedingungen und Hinweise sowie den Flug- und Fluggastcoupon oder „Passenger Receipt” bzw. den elektronischen Flugcoupon und „Itinerary/Receipt”.

„Validierung / Gültigkeitsbestätigung” ist das Abstempeln des Flugscheins und belegt die ordnungsgemäße Ausstellung durch den Luftfrachtführer oder Bevollmächtigten Agenten oder, im Falle eines elektronischen Flugscheins, die Erfassung aller elektronischen Flugcoupons in der Datenbank von JAL (validate).

„Gepäck, nicht aufgegebenes” ist das Gepäck mit Ausnahme des aufgegebenen Gepäcks.

2. Anwendungsbereich

  • (A) Allgemeines
    Wenn das Abkommen ausdrücklich nichts anderes besagt oder zulässt, stellt kein Teil dieser Beförderungsbedingungen oder der JAL Vorschriften eine Änderung seitens JAL einer Klausel oder ein Verzicht seitens JAL auf ein durch das Abkommen gewährtes Recht dar.
  • (B) Anwendbarkeit
    Diese Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Fluggästen und/oder Gepäck sowie für alle damit verbundenen Dienstleistungen, die JAL zu Tarifen, Preisen und Gebühren durchführt bzw. anbietet, welche in Verbindung mit diesen Beförderungsbedingungen veröffentlicht werden; dies gilt, sofern diese Beförderungsbedingungen nicht gegen das Abkommen verstoßen und ausgenommen des Falles, dass die JAL Beförderungsbedingungen ausschließlich für den Flugverkehr im Inland gelten.
  • (C) Gratisbeförderung
    JAL behält sich bezüglich der Gratisbeförderung das Recht vor, die Anwendbarkeit von einzelnen Klauseln dieser Beförderungsbedingungen auszuschließen.
  • (D) Charter
    Die Beförderung von Fluggästen und/oder Gepäck aufgrund einer Chartervereinbarung mit JAL unterliegt den für Charterflüge geltenden Beförderungsbedingungen von JAL.
  • (E) Änderungen der Beförderungsbedingungen oder der JAL Vorschriften
    JAL hat das Recht, Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen oder der entsprechenden JAL-Vorschriften ohne vorherige Ankündigung zu ändern oder anzupassen, sofern die geltenden gesetzlichen Vorschriften dies nicht verbieten. JAL gibt den Inhalt derartiger Änderungen der Beförderungsbedingungen angemessen im Voraus auf seiner Website oder über andere geeignete Kommunikationmsedien bekannt. Voraussetzung ist, dass kein Beförderungsvertrag geändert oder angepasst wird, nachdem die Beförderung gemäß der entsprechenden Vereinbarung bereits begonnen hat.
  • (F) Geltende Voraussetzungen
    Die Beförderung von Fluggästen und/oder Gepäck unterliegt diesen Beförderungsbedingungen sowie den JAL Vorschriften, welche zum Zeitpunkt des Reisebeginns laut erstem Flugcoupon des Flugscheins gültig sind.

3. Codeshare Flüge

  • (1)Auf einigen Strecken führen andere Gesellschaften aufgrund von Codeshare-Abkommen Flüge für JAL durch, die eine JAL Flugnummer tragen.
  • (2)JAL wird die Passagiere vor der Reservierung darauf hinweisen, wenn eine andere Fluggesellschaft einen Codeshare Flug durchführt.
  • (3)Passagiere, die einen Flug nutzen, der von einer anderen Gesellschaft durchgeführt wird, können anderen Bedingungen als denen der JAL unterliegen, einschließlich
    • (a)unbeabsichtige Streckenänderung gemäß Paragraph (B) in Artikel 7
    • (b)Check-in wie beschrieben in Artikel 9
    • (c)Ablehnung oder Begrenzung des Transports gemäß Paragraph (A) und (C) in Artikel 10.
    • (d)Begrenzte Annahme von Gepäck, kostenlosem Gepäcktransport und Gebühren für Übergepäck sowie die Akzeptanz von Tieren gemäß Artikel 11.
    • (e)Stornierungen gemäß Abschnitt (2) von Paragraph (B) von Artikel 12.
    • (f)Bei Codeshare Flüge, die über einen Flughafen in den USA führen, gilt bei Verspätungen der Notfallplan der durchführenden Gesellschaft (d.h. jede Verspätung eines Flugzeugs am Boden an jedem Flughafen der USA, bei der die Passagiere das Flugzeug nicht verlassen können (tarmac delay contingency plan).

4. Flugscheine

  • (A) Allgemeines
    • (1)JAL stellt nur Flugscheine aus, wenn der Fluggast den gültigen Flugtarif und die Gebühren bezahlt oder den von JAL genehmigten Kreditvereinbarungen nachkommt.
    • (2)Gemäß den JAL Regelungen wird JAL bei Ticketausstellung Ticket Service Gebühren oder - jeweils nach Streckenänderung auf Wunsch des Passagiers - entsprechende Gebühren erheben. Die Service-Gebühren sind nicht erstattbar.
    • (3)Der Fluggast ist verpflichtet, seinen/ihren ordnungsgemäß laut JAL Vorschriften ausgestellten und gültigen Flugschein mit Flugcoupon für den Flug, den er/sie nutzen möchte, sowie alle anderen nicht benutzten Flugcoupons und einen Fluggastcoupon oder Passenger Receipt.
    • (4)Bei Verlust oder erheblicher Beschädigung eines Flugscheins oder eines Teils des Flugscheins oder bei Nichtvorlage desselben mit darin enthaltenem Fluggastcoupon oder Passenger Receipt und allen nicht benutzten Flugcoupons kann JAL auf Wunsch des Fluggastes gegen Entrichtung einer von JAL festgesetzten Gebühr - siehe nächster Abschnitt - einen neuen Flugschein als Ersatz des Flugscheines oder eines Teils des Flugscheines unter folgenden Bedingungen ausstellen:
      • (i)JAL erhält vom Fluggast ausreichende Beweise dafür, dass der Flugschein für die in Frage stehende Beförderung ordnungsgemäß ausgestellt war und erachtet diese unter den gegebenen Umständen als zweckdienlich, und
      • (ii)Der Fluggast erklärt sich in der von JAL verlangten Form damit einverstanden, JAL gegen jeden Verlust bzw. Beschädigung seitens JAL in Verbindung mit der Ausgabe eines Ersatzflugscheines schadlos zu halten.
    • (5)JAL berechnet eine Bearbeitungsgebühr von Yen 10.000 (oder den entsprechenden Betrag in einer anderen Währung) sowie gegebenenfalls eine Ticketausstellungsgebühr für die Ausgabe eines Ersatzflugscheins gemäß dem obigen Abschnitt (4); jeder Ersatzflugschein stellt einen Beförderungsvertrag dar.
    • (6)Ein Flugschein ist nicht übertragbar. JAL ist in keiner Weise verpflichtet, eine zur Beförderung oder Erstattung berechtigte Person zu befördern oder eine Erstattung zu gewähren, falls der Flugschein von einer anderen Person vorgelegt wird. Falls der Flugschein von einer anderen Person als der zur Beförderung berechtigten Person oder ohne Wissen und Zustimmung dieser Person genutzt wird, übernimmt JAL keine Verantwortung für den Tod oder für Verletzungen der nicht berechtigten Person oder für Verluste, Zerstörungen, Verspätungen oder die Beschädigung des Gepäcks oder anderer persönlicher Gegenstände dieser unberechtigten Person, welche in Verbindung mit der nicht berechtigten Nutzung entstehen.
  • (B) Gültigkeit
    • (1)Nach der Gültigkeitsbestätigung gilt der Flugschein für die Beförderung vom Flughafen des Abflugortes bis zum Flughafen des Bestimmungsortes auf der im Flugschein angegebenen Strecke, in der anwendbaren Reiseklasse und für die im Flugschein oder im nächsten Abschnitt angegebene Dauer. Jeder Flugcoupon gilt für die Beförderung an dem Datum und für den Flug, auf dem eine Reservierung für den Fluggast vorliegt. Falls ein Flugcoupon mit "offenem Datum" ausgestellt wurde, erfolgt die Reservierung für den Fluggast auf seinen/ihren Antrag vorbehaltlich der Bedingungen der anwendbaren Tarife und der Verfügbarkeit von Sitzplätzen auf dem Flug. Ausstellungsort und -datum müssen auf dem gültigen Flugschein ausgewiesen sein.
    • (2)Falls in den anwendbaren Tarifbestimmungen nicht anders aufgeführt, gilt ein Flugschein:
      - ein Jahr gerechnet vom Ausstellungsdatum, falls kein Teil des Flugscheins benutzt wurde
      - bei bereits erfolgtem Reiseantritt ein Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt des Reisebeginns.
      Falls ein Flugschein einen Flugcoupon enthält, für den ein Tarif mit einer Gültigkeit von weniger als einem Jahr gilt, so betrifft diese verkürzte Gültigkeit nur diesen Flugcoupon.
    • (3)Die Gültigkeitsdauer eines Gutscheins (MCO) und eines elektronischen Gutscheins (EMD) beträgt ein Jahr gerechnet vom Ausstellungsdatum. Ein Gutschein (MCO) und ein elektronischer Gutschein (EMD) werden nicht in einen Flugschein eingetauscht, wenn diese MCO und EMD nicht innerhalb von einem Jahr ab Ausstellungsdatum zum Tausch gegen einen Flugschein vorgelegt werden.
    • (4)Der Flugschein verfällt um Mitternacht des Ablaufdatums der Flugscheingültigkeit. Falls die JAL Vorschriften nichts anderes vorsehen, darf die Reise mit dem Flugcoupon eines abgelaufenen Flugscheins nur fortgesetzt werden, wenn der Beginn der Reise vor Mitternacht des Verfallsdatums erfolgte.
    • (5)Die Erstattung eines verfallenen Flugscheins oder einer verfallenen MCO oder einer verfallenen EMD erfolgt gemäß Artikel 13.
  • (C) Verlängerung der Gültigkeit
    • (1)Falls ein Fluggast innerhalb der Gültigkeit eines Flugscheins nicht reisen kann, weil JAL:
      • (a)den Flug, für den der Fluggast eine Reservierung hat, storniert;
      • (b)einen Flug nicht im vernünftigen Rahmen des Flugplans durchführen kann;
      • (c)eine vorgesehene Landung am Abflugort, am Bestimmungsort oder an einem Zwischenlandeort des Fluggastes nicht durchführen kann;
      • (d)dafür verantwortlich ist, dass der Fluggast seinen Anschlussflug verpasst;
      • (e)eine andere Reiseklasse einsetzt; oder
      • (f)nicht in der Lage ist, den vorab bestätigten Sitz zur Verfügung zu stellen;
        so verlängert JAL die Gültigkeit des Flugscheins (sofern die JAL Vorschriften nichts anderes besagen) ohne zusätzliche Gebühren bis zu dem ersten JAL Flug, bei dem ein Sitz in der vom Fluggast bezahlten Reiseklasse und zum anwendbaren Tarif zur Verfügung steht.
    • (2)Falls ein Gast mit einem ein Jahr lang gültigen Flugschein innerhalb dieses Zeitraums nicht reisen kann, weil JAL nicht in der Lage ist, ihm einen Sitz in der Reiseklasse anzubieten, die dem vom Fluggast bezahlten Tarif entspricht, so verlängert JAL die Gültigkeit des Flugscheins bis zu dem ersten JAL Flug, bei dem ein Sitz in der vom Fluggast bezahlten Reiseklasse zur Verfügung steht und sofern der Fluggast diese Reservierung wünscht. Diese Verlängerung gilt maximal 7 Tage.
    • (3)
      • (a)Falls ein Fluggast nach Reiseantritt nicht in der Lage ist, die Reise innerhalb der Gültigkeit des Flugscheins aufgrund von Krankheit (aber nicht Schwangerschaft) fortzusetzen, so kann JAL die Gültigkeit des Flugscheins wie folgt verlängern, sofern die für den gezahlten Tarif geltenden JAL Vorschriften dies nicht ausschließen:
        • (i)Bei einem ein Jahr lang gültigen Flugschein kann JAL die Gültigkeit bis zu dem Datum verlängern, an dem der Fluggast laut gültigem, ärztlichem Attest gesund genug ist, die Reise fortzusetzen. Falls JAL nicht in der Lage ist, dem Fluggast an diesem Datum einen Sitz in der von ihm/ihr bezahlten Reiseklasse zur Verfügung stellen kann, so erfolgt die Weiterreise des Fluggasts mit dem ersten Flug nach diesem Datum, bei dem ein Sitz in der Reiseklasse zur Verfügung steht. Falls ein nicht genutzter Flugcoupon des Flugscheins eine oder mehrere Flugunterbrechungen (Stopover) vorsieht, so kann JAL entsprechend der JAL Vorschriften die Gültigkeit des Flugscheins um bis zu 3 Monate ab diesem Datum verlängern.
        • (ii)Falls ein Flugschein weniger als ein Jahr lang gültig ist, so kann JAL die Gültigkeit bis zu dem Tage verlängern, an dem der Fluggast gesund genug ist, um die Reise laut gültigem, ärztlichem Attest fortzusetzen, sofern die JAL Vorschriften nichts anderes besagen. Falls JAL nicht in der Lage ist, dem Fluggast an diesem Datum einen Sitz in der vom Fluggast bezahlten Reiseklasse zur Verfügung zu stellen, erfolgt die Weiterreise des Fluggasts mit dem ersten Flug nach diesem Datum, bei dem ein Sitz in der Reiseklasse zur Verfügung steht (unabhängig von Einschränkungen, die für den gezahlten Flugtarif gelten). Diese Verlängerung gilt maximal 7 Tage.
          In Bezug auf die oben genannten Punkte (i) und (ii) kann JAL die Gültigkeit von Flugscheinen anderer naher Angehöriger des Fluggastes, die mit dem Fluggast reisen, in demselben Umfang verlängern.
      • (b)Eine Verlängerung der Gültigkeit eines Flugscheins laut Abschnitt (a) oben ist nicht zulässig, falls der Fluggast sich von der Krankheit vor Ablauf der Gültigkeit des Flugscheins vollständig erholt.
    • (4)Verstirbt ein Fluggast während der Reise, so kann JAL den Flugschein einer Begleitperson des Fluggastes abändern, unter anderem durch einen Verzicht auf die Einhaltung der Bedingungen für einen Mindestaufenthalt oder durch Verlängerung der Gültigkeit. Im Falle des Todes eines unmittelbaren Familienangehörigen eines Fluggastes nach Reiseantritt kann JAL bezüglich des Flugscheins des Fluggastes oder des unmittelbaren Familienangehörigen (Begleitperson) auf die Einhaltung der Bedingungen für einen Mindestaufenthalt verzichten oder die Gültigkeit verlängern. Änderungen dieser Art erfolgen vorbehaltlich der Vorlage einer amtlichen Sterbeurkunde. Eine Verlängerung ist auf 45 Tage nach dem Todesdatum beschränkt.
  • (D) Benutzung der Flugcoupons in der angegebenen Reihenfolge
    • (1)Die Nutzung von Flugcoupons ist nur in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge beginnend mit dem Abflugort möglich.
    • (2)Ein Flugschein ist ungültig und JAL erkennt den Flugschein nicht an, falls ein Flugcoupon für den ersten internationalen Sektor nicht genutzt wird und der Fluggast seine Reise an einem vereinbarten Zwischenlandeort antritt.

5. Flugunterbrechungen (Stopover)

Flugunterbrechungen sind an vereinbarten Zwischenlandeorten gemäß den geltenden Gesetzen und den JAL Vorschriften gestattet.

6. Flugtarife und Reiserouten

  • (A) Allgemeines
    Die Flugtarife gelten für die Beförderung vom Abflughafen bis zum Flughafen am Bestimmungsort. Sie gelten nicht für den Bodentransport auf dem Flughafengelände, zwischen Flughäfen oder zwischen einem Flughafen und der Stadtmitte, es sei denn, die JAL Vorschriften sehen ausdrücklich einen Bodentransport durch JAL ohne zusätzliche Gebühr vor.
  • (B) Anwendbare Tarife
    • (1)Anwendbare Tarife sind die von JAL und/oder ihren Bevollmächtigten Vertretern veröffentlichten Tarife oder, falls nicht so veröffentlicht, die Tarife, welche gemäß der JAL Vorschriften bestimmt und, falls durch geltende, gesetzliche Vorschriften keine anderen Regelungen vorliegen, am Datum der Ausgabe gültig und am Datum der ersten, durch den Flugcoupon des Flugscheins vorgesehenen Beförderung anwendbar sind. Falls der eingegangene Betrag nicht dem anwendbaren Tarif entspricht, so muss - je nachdem was zutrifft - der Fluggast die Differenz begleichen bzw. JAL den entsprechenden Betrag erstatten.
    • (2)Falls diese Beförderungsbedingungen oder die JAL Vorschriften nichts anderes vorschreiben, berechtigen die Flugtarife den Fluggast zu einem Sitz in der anwendbaren Reiseklasse. Falls die JAL Vorschriften nichts anderes vorschreiben bzw. falls JAL keine anderweitige Sondergenehmigung erteilt hat, so hat der Fluggast das Recht auf einen Sitz an Bord.
  • (C) Reiserouten
    Falls die JAL Vorschriften nichts anderes besagen, gelten die Flugtarife nur für die im Zusammenhang hiermit veröffentlichten Reiserouten. Falls es für denselben Flugtarif mehr als eine Reiseroute gibt, so kann der Fluggast vor der Ausgabe des Flugscheins die Reiseroute festlegen. Falls er hierzu keine Angaben macht, entscheidet JAL über die Reiseroute.
  • (D) Steuern und Gebühren
    Alle vom Staat, von Behörden oder vom Flughafenbetreiber auferlegten Steuern und Gebühren im Zusammenhang mit der Nutzung von Dienstleistungen oder Einrichtungen durch den Fluggast werden zusätzlich zu den veröffentlichten Tarifen und Gebühren berechnet und sind vom Fluggast zu begleichen.
  • (E) Währung
    Flugtarife und Gebühren sind in der von JAL vorgegebenen Währung zu begleichen, es sei denn, die gesetzlichen Vorschriften schreiben etwas anderes vor. Die von JAL vorgegebene Währung ist unter Umständen eine andere als die für die Flugtarife oder Gebühren veröffentlichte Währung. Falls die Zahlung nicht in der für den Tarif und die Gebühren veröffentlichte Währung erfolgt, so gilt der durch die JAL Vorschriften vorgegebene Umrechnungskurs.

7. Änderung der Reiseroute, nicht erfolgte Beförderung und verpasste Anschlussflüge

  • (A) Änderung der Reiseroute auf Wunsch des Fluggastes
    • (1)Laut JAL Vorschriften unterliegen bestimmte Tarife Bedingungen, die eine Änderung der Reiseroute einschränken oder verbieten.
    • (2)Auf Wunsch des Fluggastes kann JAL bei einem nicht benutzten Flugschein, Flugcoupon(s) oder einem Gutschein (MCO) eine Änderung der Reiseroute vornehmen, falls:
      • (a)JAL den Flugschein oder den Gutschein (MCO) ausstellt;
      • (b)JAL der Luftfrachtführer ist, der den Flugschein ursprünglich ausgestellt hat und in dem Kästchen „Originalausgabe” (,original issue box') des Flugscheins oder des Gutscheins (MCO) entsprechend vermerkt ist;
      • (c)
        • (i)JAL der in dem Kästchen „Luftfrachtführer” (,carrier box') vermerkte Luftfrachtführer auf dem nicht benutzten Flugcoupon bzw. auf dem Gutschein (MCO) für den ersten Anschlusssektor ist, auf dem die Reiseroute geändert werden soll,
        • (ii)JAL der Luftfrachtführer laut Übertragungsvermerk auf diesem Flugcoupon bzw. diesem Gutschein (MCO) ist, oder
        • (iii)Kein Luftfrachtführer in dem Kästchen „Luftfrachtführer” auf dem Flugcoupon bzw. dem Gutschein (MCO) vermerkt ist;
          Hierbei gilt folgende Voraussetzung: falls der Luftfrachtführer, der den Flugschein oder den Gutschein (MCO) ausgestellt hat, als Luftfrachtführer für einen oder mehrere Anschlusssektor(en) designiert ist und ein eigenes Büro oder ein Büro eines Vertriebsagenten, welches für ihn Übertragungsvermerke auf Flugscheinen vornehmen darf, an dem Punkt der Reiseroute hat, an dem die Route geändert werden soll oder an dem eine Änderung des Flugscheins oder des Gutscheins (MCO) wirksam wird, so muss der Übertragungsvermerk des Luftfrachtführers im Falle der oben genannten Abschnitte (i), (ii) und (iii) an einem dieser Punkte erfolgen.
    • (3)Sobald die Fluggastbeförderung begonnen hat, gilt folgendes:
      • (a)eine zusätzliche Beförderung zum Durchgangstarif ist nicht zulässig, es sei denn, es erfolgt diesbezüglich ein Ersuchen vor der Ankunft des Fluggastes an dem Bestimmungsort laut Flugschein oder Gutschein (MCO), welche(r) JAL für eine solche zusätzliche Beförderung vorgelegt wurde;
      • (b)Falls die neue Reiseroute nach Änderung der Reiseroute die für einen Hin- und Rückflugrabatt geltenden Bedingungen nicht erfüllt, so gilt der Hin- und Rückflugrabatt nicht für die bereits geflogenen Sektoren, selbst wenn der entsprechende Flugschein auf der Basis eines Hin- und Rückflugrabatts ausgestellt wurde.
    • (4)Die nach einer Änderung der Reiseroute anwendbaren Tarife und Gebühren sind die Tarife und Gebühren, welche am Datum der Ausstellung für das Datum des Reiseantritts gelten. Falls ein Fluggast, dessen Flugschein noch völlig unbenutzt ist, eine Änderung der Reiseroute auf dem Flugcoupon wünscht, können nach der Änderung der Reiseroute die Tarife und Gebühren gelten, welche am Datum der Änderung gültig sind und auf dem Flugschein vermerkt werden sowie gemäß der JAL Regulierungen und Tarifbestimmungen Anwendung finden.
    • (5)JAL berechnet dem Fluggast bzw. erstattet dem Fluggast (falls zutreffend) laut Artikel 13 jegliche Differenz zwischen den ursprünglich vom Fluggast bezahlten Tarifen und den nach Änderung der Reiseroute anwendbaren Flugtarifen und Gebühren.
    • (6)Das Datum an dem ein neu ausgegebener Flugschein aufgrund einer Änderung der Reiseroute, des/der Luftfrachtführer(s), der Reiseklasse oder des Fluges ungültig wird, ist dasselbe Datum wie das auf dem Originalflugschein oder Gutschein (MCO). Voraussetzung ist jedoch folgendes: falls ein Fluggast, dessen Flugschein völlig ungenutzt ist, eine Änderung der Reiseroute für den ungenutzten Flugschein wünscht, berechnet sich das Verfallsdatum des neu ausgegebenen Flugscheins ab dem Ausstellungsdatum der geänderten Reiseroute.
    • (7)Auch bei Änderungen der Reiseroute auf Wunsch des Fluggastes gelten zeitliche Beschränkungen für Flugstornierungen sowie Gebühren für späte Stornierung eines reservierten Sitzplatzes.
  • (B) Unfreiwillige Änderung der Reiseroute
    • (1)Falls JAL einen Flug storniert, einen Flug nicht angemessen flugplanmäßig durchführen kann, am Bestimmungsort oder einem Ort für eine Flugunterbrechung des Fluggastes nicht landen kann, einem Fluggast nicht den von ihm reservierten Sitzplatz zur Verfügung stellen kann oder dafür verantwortlich ist, dass ein Fluggast einen Anschlussflug verpasst, für den er/sie eine Reservierung hat, so befolgt JAL je nach Wunsch des Fluggastes einen der unten aufgeführten Abschnitte (a) oder (b) falls Abschnitt (2) des Absatzes B in Artikel 12 nichts anderes besagt:
      • (a)JAL hat die Option, eine der folgenden Abhilfen anzubieten:
        • (i)JAL befördert den Fluggast mit einem anderen JAL Flug, auf dem ein Sitz zur Verfügung steht;
        • (ii)JAL kann den unbenutzten Teil des Flugscheins auf einen anderen Luftfrachtführer übertragen und diesen Luftfrachtführer ersuchen, den Fluggast zu befördern oder eine andere Transportmöglichkeit zur Beförderung des Fluggastes zu ermöglichen;
        • (iii)JAL kann eine Änderung der Reiseroute vornehmen und den Fluggast mit einem beliebigen JAL Flug oder einem Flug eines anderen Luftfrachtführers oder mit einem anderen Transportservice zu dem auf dem Flugschein oder einem Teilabschnitt des Flugscheins angegebenen Bestimmungsort oder Ort der Flugunterbrechung befördern.
      • (b)JAL leistet eine unfreiwillige Erstattung gemäß Abschnitt (C) des Artikels 13.
    • (2)Falls ein Fluggast einen JAL Anschlussflug verpasst, für den er/sie eine Reservierung hat, weil ein Luftfrachtführer, der den Fluggast befördert, seinen Flug nicht flugplangemäß durchführt oder den Flugplan für einen solchen Flug ändert, so ist JAL nicht haftbar für derart verpasste Anschlussflüge.
    • (3)Ein Fluggast, für den eine Änderung der Reiseroute auf Wunsch von JAL vorgenommen wurde, hat Anspruch auf die Beförderung derselben Gepäckmenge, die für die ursprünglich bezahlte Reiseklasse vorgesehen war. Diese Vorschrift gilt auch für den Fall, dass der Fluggast Anspruch auf eine Erstattung hat, weil er aus einer Reiseklasse, für die er bereits bezahlt hat, in eine andere, niedrigere Reiseklasse wechseln muss.

8. Reservierungen

  • (A) Reservierungsbedingungen
    • (1)Eine Reservierung ist bestätigt, wenn sie im JAL Reservierungssystem als akzeptiert erscheint.
    • (2)Laut JAL Vorschriften können Bedingungen für bestimmte Tarife Änderungen oder Stornierungen von Reservierungen einschränken oder untersagen.
    • (3)Ein Fluggast, der einen ungenutzten Flugschein mit offenem Datum oder einen Teil des Flugscheins bzw. einen Gutschein (MCO) oder elektronischen Gutschein (EMD) besitzt oder seine/ihre Reservierung ändern möchte, hat keinen Anspruch auf Sonderrechte bezüglich einer Reservierung.
  • (B) Zeitgrenzen für Flugscheinausstellung
    Falls ein Flugschein für einen Fluggast nicht innerhalb der von JAL angegebenen Zeitfrist ausgestellt wird, kann JAL die Reservierung stornieren.
  • (C) Sitzplatzreservierung
    JAL kann einem Fluggast die Vorabreservierung eines bestimmten Sitzes gewähren. Voraussetzung ist jedoch, dass JAL ohne vorherige Ankündigung den Sitzplatz aufgrund eines Wechsels des Flugzeugtyps oder aus anderen Gründen ändern kann.
  • (D) Servicegebühr für ungenutzte Sitzplätze
    JAL kann laut JAL Vorschriften eine Service-Gebühr erheben, falls ein Fluggast den reservierten Sitz nicht nutzt.
  • (E) Streichung von Reservierungen, die JAL getätigt hat
    • (1)JAL kann nach freiem Ermessen die Reservierung(en) eines Passagiers ganz oder teilweise stornieren, wenn zwei oder mehr Sitze für denselben Passagier gebucht sind sowie:
      • (a)eine gleiche Streckenauswahl am gleichen Tag reserviert ist;
      • (b)eine gleiche Streckenauswahl an dicht aneinanderliegenden Reisedaten reserviert ist;
      • (c)unterschiedliche Streckenführungen am gleichen Tag reserviert sind; oder
      • (d)es sehr unwahrscheinlich ist, dass der Passagier alle reservierten Plätze nutzen kann.
    • (2)Falls ein Fluggast einen für ihn gebuchten Sitzplatz auf einem Flug nicht in Anspruch nimmt, ohne JAL vorab zu unterrichten, so ist JAL berechtigt, jede für den Fluggast getätigte Weiterflugbuchung zu streichen oder einen anderen Luftfrachtführer zu ersuchen, eine solche Streichung vorzunehmen. Falls ein Fluggast einen für ihn gebuchten Sitzplatz auf einem Flug mit einem anderen Luftfrachtführer ohne diesen vorab zu informieren nicht in Anspruch nimmt, so ist JAL auf Aufforderung dieses Luftfrachtführers berechtigt, jede für den Fluggast getätigte Weiterflugbuchung zu streichen.
  • (F) Rückbestätigung von Buchungen bei anderen Luftfrachtführer
    Sofern die Bestimmungen anderer Luftfrachtführer als JAL für Buchungen eine Rückbestätigung verlangen, kann JAL die Weiterflugbuchung mit JAL für einen Fluggast streichen, falls dieser die Buchung nicht innerhalb der vom Luftfrachtführer verlangten Frist bestätigt.
  • (G) Kommunikationsgebühren
    Falls nicht anders mit JAL vereinbart, trägt der Fluggast die Kosten für die Kommunikation per Telefon, Fax oder sonstige Kommunikationseinrichtungen (z.B. Internet), die in Verbindung mit einer Buchung oder einer Buchungsstreichung anfallen.
  • (H) Persönliche Daten
    Der Fluggast erkennt an, entweder selbst oder durch seinen Vertreter oder Agenten seine persönlichen Daten JAL zur Verfügung zu stellen; JAL speichert diese Daten oder, falls JAL es für notwendig erachtet, übermittelt diese Daten an ihre eigenen Büros, andere Luftfrachtführer, Erbringer von Dienstleistungen innerhalb der Beförderung, staatliche Behörden oder sonstige Institutionen oder Vertreter in Ländern des Abflugs, Überflugs oder Anflugs oder in Transfer- und Transitländern zum Zweck einer Beförderungsbuchung, der Erbringung zusätzlicher Leistungen, der Erleichterung der Einreise oder der Erfüllung von Einreisebedingungen. JAL stellt diese Daten den staatlichen Behörden oder für sonstige Zwecke zur Verfügung, die JAL zur Durchführung und Erleichterung der Reise eines Fluggastes für notwendig erachtet.

9. Einchecken

Der Fluggast muss sich innerhalb der von JAL angegebenen Meldeschlusszeit am JAL Eincheckschalter und am Flugsteig einfinden. Falls JAL keine Meldeschlusszeit angegeben hat, sollte der Fluggast ausreichend Zeit vor dem Abflug zum Einchecken und zur Abwicklung aller Abflugformalitäten einplanen. Sofern der Fluggast nicht innerhalb der von JAL vorgegebenen Meldeschlusszeiten am JAL Eincheckschalter oder am Flugsteig eintrifft oder aufgrund von nicht ordnungsgemäß abgewickelten bzw. unvollständigen Ein- bzw.
Ausreisedokumenten oder sonstiger für seinen Abflug erforderlicher Unterlagen nicht abreisen kann, so ist JAL berechtigt, seine Sitzplatzbuchung zu streichen; JAL ist nicht verpflichtet, den Abflug wegen des Fluggastes hinauszuzögern. JAL übernimmt keine Haftung gegenüber Fluggästen für Schäden, die aufgrund der Nichteinhaltung der Vorschriften innerhalb dieses Artikels entstehen.

10. Ablehnung und Beschränkung der Beförderung

  • (A) Beförderungsverweigerungsrecht
    JAL kann die Beförderung eines Fluggastes und dessen Gepäcks verweigern und des Flugzeugs verweisen, wenn nach Ermessen von JAL folgende Gründe zu treffen:
    • (1)Diese Maßnahme ist aus Gründen der Flugsicherheit erforderlich;
    • (2)Diese Maßnahme ist zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Vorschriften eines Staates oder mehrerer Staaten notwendig, von dem/denen aus abgeflogen oder der/die angeflogen oder überflogen wird/werden;
    • (3)
      • (a)Der Fluggast fällt unter die Vorschriften im Abschnitt (1) (b) des Paragraphen (B), Artikel 16,
      • (b)Der Fluggast beabsichtigt im Zuge des Transits die illegale Einreise in ein Land, indem er/sie seine/ihre für die Ausreise, Einreise oder andere Zwecke benötigten Papiere zerstört oder
      • (c)Der Fluggast verweigert die Übergabe seiner/ihrer für die Ausreise, Einreise oder sonstige Zwecke erforderlichen Papiere an JAL gegen Quittung, falls ein Crewmitglied diese Papiere benötigt, um eine illegale Einreise zu verhindern;
    • (4)Der Passagier fällt unter die Vorschriften im Abschnitt (4) oder (5) des Paragraphen (B), Artikel 11;
    • (5)Der Passagier bzw. sein/ihr Verhalten, Alter, geistige oder körperliche Verfassung
      • (a)erfordert eine besondere Betreuung seitens JAL;
      • (b)hat eine schwere Krankheit/Verletzung, Infektionskrankheit oder vermutete Infektionskrankheit;
      • (c)verursacht Unbehagen oder ist für andere Fluggäste anstößig;
      • (d)versetzt sich selbst, andere Personen, das Flugzeug oder das Eigentum von Personen Gefahren aus;
      • (e)hindert ein Crewmitglied an der Ausübung seiner/ihrer Pflichten und Aufgaben oder widersetzt sich derer Anweisungen;
      • (f)verwendet Mobiltelefone, Kofferradios, elektronische Spiele oder sonstige elektronische Geräte in der Flugkabine ohne die Zustimmung von JAL;
      • (g)raucht in der Flugkabine (Rauchen schließt die Verwendung von Zigarren, Zigaretten, elektronischen Zigaretten, Vaporizern oder die Verwendung jeglicher anderer Rauchgeräte in der Flugkabine ein);
    • (6)Der vom Fluggast vorgelegte Flugschein
      • (a)wurde nicht beim ausstellenden Luftfrachtführer oder dessen Bevollmächtigten Vertreter, sondern illegal bei einer anderen Stelle erworben;
      • (b)ist als verloren oder gestohlen gemeldet;
      • (c)ist gefälscht
      • (d)und/oder ein Flugcoupon des Flugscheins wurde beschädigt oder absichtlich von einer Person, bei der es sich weder um den Luftfrachtführer noch dessen Bevollmächtigten Vertreter handelt, verändert. In diesem Falle hat JAL das Recht, den Flugschein einzuziehen.
    • (7)Die den Flugschein vorlegende Person kann sich nicht als die im Flugschein eingetragene Person ausweisen. In diesem Falle hat JAL das Recht, den Flugschein einzuziehen.
    • (8)Der Fluggast zahlt die anwendbaren Tarife, Gebühren oder Steuern nicht oder erfüllt nicht die zwischen ihm (oder der für den Flugschein zahlenden Person) und JAL vereinbarten Kreditarrangements. Falls Abschnitt (5) (c) oder (d) dieses Paragraphen zutrifft, so ist JAL nach eigenem Ermessen zur Ergreifung von anderen Maßnahmen berechtigt, um den Fluggast daran zu hindern, mit seinem ungebührlichen Verhalten, seiner Nichtbefolgung von Vorschriften, seiner Behinderung anderer oder sonstigen Handlungen fortzufahren; unter diese Maßnahmen fällt auch die Möglichkeit, den Fluggast in Gewahrsam zu nehmen.
  • (B) Haftungsbeschränkung
    Falls ein Fluggast, dessen Beförderung aufgrund seines Zustands, seines Alters, seiner geistigen oder körperlichen Verfassung für ihn selbst eine Gefahr darstellt, so übernimmt JAL keinerlei Haftung für den Tod, die Verletzung oder sonstige Körperbeschädigung des Fluggastes oder für sonstige erschwerende Umstände oder Folgen, die aufgrund des Zustands, des Alters, oder der geistigen bzw. körperlichen Verfassung des Fluggastes entstehen.
  • (C) Beförderungsbeschränkung
    • (1)Die Beförderung von Kindern oder Kleinkindern ohne Begleitung eines Erwachsenen, von behinderten Personen, schwangeren Frauen oder kranken Personen unterliegt den JAL Vorschriften und kann unter Umständen vorab Vereinbarungen mit JAL erforderlich machen.
    • (2)Falls das Gesamtgewicht der zu befördernden Fluggäste und/oder des zu befördernden Gepäcks die maximal für das Flugzeug erlaubte Gewichtsgrenze übersteigt, so ist JAL laut JAL Vorschriften berechtigt zu entscheiden, welche Fluggäste und/oder welches Gepäck befördert werden.

11. Gepäck (A) – (C)

  • (A) Annahmebeschränkung
    • (1)Als Gepäck nicht anzunehmende Gegenstände:
      • (a)Gegenstände, die laut Artikel 1 kein Gepäck darstellen.
      • (b)Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug oder Personen oder das Eigentum von Personen an Bord des Flugzeugs zu gefährden, so wie sie in den Gefahrgutregeln der ICAO (International Civil Aviation Organization) und der IATA (International Air Transport Association) sowie in den JAL Vorschriften aufgeführt sind;
      • (c)Gegenstände, deren Beförderung nach den Vorschriften eines Staates oder Landes, von dem aus geflogen, der angeflogen oder überflogen wird, verboten ist;
      • (d)Gegenstände, die nach Ermessen von JAL wegen ihres Gewichts, ihrer Größe oder Art, zum Beispiel aufgrund ihrer Verderblichkeit oder Zerbrechlichkeit zur Beförderung ungeeignet sind.
      • (e)Lebende Tiere mit Ausnahme der in Paragraph (K) dieses Artikels genannten Tiere oder
      • (f)Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen oder ähnliche Gegenstände mit Ausnahme der in den JAL Vorschriften genehmigten Gegenstände.
    • (2)JAL kann die Beförderung von Gegenständen ablehnen oder notwendige Maßnahmen ergreifen, falls es sich bei diesen Gegenständen laut obigen Abschnitt (1) um nicht anzunehmende Gegenstände handelt; dasselbe gilt für die Weiterbeförderung solcher Gegenstände, sobald diese entdeckt werden.
    • (3)JAL nimmt zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Geld, Schmuck, Edelmetalle, Effekten, Wertpapiere oder sonstige Wertgegenstände, Geschäftspapiere, Reisepässe oder andere für eine Reise erforderlichen Ausweispapiere sowie Muster nicht als aufgegebenes Gepäck an.
    • (4)JAL kann die Beförderung von Gepäck als aufgegebenes Gepäck ablehnen, wenn es nicht ordnungsgemäß in Koffern oder ähnlichen Behältern verpackt ist, um eine sichere Beförderung mit der üblichen Vorsicht bei der Behandlung zu gewährleisten.
    • (5)Falls ein in Abschnitt (1) dieses Paragraphen genannter Gegenstand befördert wird, so gelten für dessen Beförderung die Gebühren, Haftungsbeschränkungen sowie alle anderen Vorschriften dieser Beförderungsbedingungen; dabei ist es unerheblich, ob die Beförderung des Gegenstandes als Gepäck zulässig ist oder nicht.
  • (B) Sicherheitskontrolle
    • (1)Ein Fluggast muss sich einer Sicherheitskontrolle unterziehen, die von Regierungsbeamten oder Flughafenbediensteten oder JAL verlangt wird, es sei denn, dies wird von Regierungsbeamten oder Flughafenbediensteten oder JAL ausdrücklich als unnötig erachtet.
    • (2)JAL wird den Inhalt des Gepäcks durch Öffnen der Koffer oder sonstiger Behälter des Fluggastes und/oder durch die Verwendung von Geräten im Beisein des Fluggastes oder einer dritten Person untersuchen, falls JAL dies aus Sicherheitsgründen (einschließlich aber nicht ausschließlich zur Verhinderung der illegalen Übernahme, Kontrolle oder Zerstörung des Flugzeugs) und/oder sonstigen Gründen für notwendig hält. Ungeachtet des obigen Abschnittes kann JAL das Gepäck eines Fluggastes auch in seiner An-/Abwesenheit (oder in der Abwesenheit einer dritten Person) untersuchen, um festzustellen, ob sich im Gepäck oder im Besitz des Fluggastes ein in Abschnitt (1), Paragraph (A) dieses Artikels verbotener Gegenstand befindet.
    • (3)JAL wird den Fluggast durch Abtasten seiner/ihrer Kleidung und persönlichen Gegenstände einschließlich Perücken mit Hilfe von Instrumenten wie zum Beispiel Metalldetektoren für die Zwecke der Sicherheitsüberprüfung oder aus jeglichen anderen Gründen (einschließlich aber nicht ausschließlich um eine illegale Übernahme, Kontrolle oder Zerstörung des Flugzeugs zu verhindern) untersuchen.
    • (4)Falls ein Fluggast der in Abschnitt (2) dieses Paragraphen erläuterten Untersuchung durch JAL nicht zustimmt, wird JAL die Beförderung des Gepäcks dieses Fluggastes ablehnen.
    • (5)Falls ein Fluggast der in Abschnitt (3) dieses Paragraphen erläuterten Untersuchung durch JAL nicht zustimmt, wird JAL die Beförderung dieses Fluggastes ablehnen.
    • (6)Sollte JAL bei einer solchen oder in Abschnitt (2) oder (3) dieses Paragraphen beschriebenen Untersuchung gefährliche, verderbliche oder nicht geeignete Gegenstände laut Abschnitt (1), Paragraph (A) dieses Artikels finden, so kann JAL die Beförderung des Gepäcks ablehnen oder das Gepäck notfalls entfernen oder entsorgen.
  • (C) Aufgegebenes Gepäck
    • (1)Wenn ein Luftfrachtführer kein aufgegebenes Gepäck akzeptiert, berechtigt kein Teil dieser Beförderungsbedingungen den Passagier sein/ihr Gepäck aufzugeben.
    • (2)Falls die JAL Vorschriften oder die geltenden Gesetze nichts anderes vorsehen, so nimmt JAL das Gepäck als aufgegebenes Gepäck an, welches vom Fluggast nach Vorlage eines gültigen Flugscheins, der die Beförderung des Gepäcks durch JAL oder durch JAL und einen oder mehrere andere Luftfrachtführer vorsieht, am von JAL vorgeschriebenen Ort und zur von JAL vorgeschriebenen Zeit aufgegeben wird. JAL nimmt in folgenden Fällen kein Gepäck als aufgegebenes Gepäck an:
      • (a)Das Gepäck soll an einen anderen Ort als den im Flugschein aufgeführten Bestimmungsort oder auf einer nicht im Flugschein aufgeführten Reiseroute befördert werden.
      • (b)Das Gepäck soll an einen anderen Ort als den Ort der Flugunterbrechung oder als den Ort, an dem der Fluggast einen Anschlussflug von einem anderen Flughafen als dem im Flugschein angegebenen Ankunftsflughafen aus antritt, es sei denn, die JAL Vorschriften sehen eine andere Regelung vor.
      • (c)Das Gepäck soll an einen anderen Ort als den für den Gepäcktransfer an einen anderen Luftfrachtführer vorgesehenen Ort befördert werden, sofern JAL mit dem Luftfrachtführer keine Gepäckvereinbarung hat oder sofern bei diesem Luftfrachtführer Beförderungsbedingungen für Gepäck gelten, die sich nicht mit den Bedingungen von JAL decken.
      • (d)Das Gepäck soll auf einer Strecke befördert werden, für die der Fluggast keine Reservierung hat.
      • (e)Das Gepäck soll an einen anderen Ort befördert werden als der Ort, an dem der Fluggast das Gepäck ganz oder teilweise entgegennehmen möchte.
      • (f)Das Gepäck soll auf einer Strecke befördert werden, für die der Fluggast nicht alle anwendbaren Gebühren zahlt.
    • (3)Nach Anlieferung des aufzugebenden Gepäcks vermerkt JAL im Flugschein die Anzahl der Gepäckstücke und/oder das Gewicht des aufgegebenen Gepäcks (was die Ausstellung des Gepäckscheins darstellt) und gibt für jedes aufgegebene Gepäckstück eine Gepäckidentifizierungsmarke aus.
    • (4)Falls ein Gepäckstück des aufgegebenen Gepäcks keinen Namen, die Initialen oder eine andere persönliche Identifizierung aufweist, so muss der Fluggast vor der Akzeptanz des Gepäcks durch JAL eine solche Identifizierung am Gepäck anbringen.
    • (5)JAL befördert, sofern möglich, das aufgegebene Gepäck mit demselben Flugzeug, in dem auch der Passagier befördert wird, es sei denn, dass JAL diese Beförderung für schwierig oder nicht durchführbar hält. In diesem Falle befördert JAL das aufgegebene Gepäck mit einem anderen Flug, mit dem es ohne Überschreitung des Höchstgewichts befördert werden kann, oder mit einem anderen Transportservice.
    • (6)Falls nicht anders mit JAL vorab vereinbart, lehnt JAL die Annahme von Gepäckstücken ab, deren maximale Außenlänge, maximale Außenhöhe und maximale Außenbreite (hiernach bezeichnet als die „Summe der drei Maße”) 203 Zentimeter (80 inches) übersteigt oder die aufgrund ihrer Dimensionen nicht im Frachtbereich des jeweiligen Flugzeugs untergebracht werden können und/oder deren Gewicht 32 kg (70 Pounds) übersteigt. Falls JAL einer solchen Gepäckbeförderung zustimmt, fallen Gebühren laut JAL Vorschriften an.
  • (D) Nicht aufgegebenes Gepäck
    • (1)Mit Ausnahme der von JAL speziell für die Mitnahme in die Flugkabine zugelassenen Gegenstände besteht das Handgepäck, das ein Fluggast mit in die Flugkabine nehmen darf - neben einer laut JAL Vorschriften zugelassenen Tasche oder Behälter mit persönlichen Dingen, die der Passagier bei sich behält - laut JAL Vorschriften aus einem Stück Handgepäck, das in die Gepäckfächer oder unter den Vordersitz des Fluggastes passt; die Summe aus Länge, Breite, Höhe darf nicht größer sein als 115 Zentimeter (45 Zoll). Das Gesamtgewicht des Handgepäcks darf nicht größer sein als 10 kg (22 Pounds). Der Fluggast darf kein Handgepäck mit in die Flugkabine nehmen, das laut Ansicht von JAL nicht sicher in der Kabine verstaut werden kann.
    • (2)JAL gestattet dem Fluggast die Mitnahme von Gegenständen, die für die Beförderung im Frachtraum ungeeignet sind (zum Beispiel empfindliche Musikinstrumente), sofern diese im Voraus angekündigt und von JAL zur Beförderung angenommen worden sind. Für die Beförderung dieser Art von Gepäck wird laut JAL Vorschriften ein Sonderzuschlag berechnet.
  • (E) Freigepäck
    • (1)Sofern nicht anders in den JAL Bedingungen festgelegt, steht jedem Fluggast folgendes Freigepäck zu:
      • (a)Jeder Fluggast, der den Tarif für die First Class oder die Business Class bezahlt, darf drei Gepäckstücke als Freigepäck aufgeben. Jedes dieser Gepäckstücke darf maximal 32 kg (70 pounds) wiegen; die Summe der Maße jedes Gepäckstücks darf nicht größer sein als 203 cm (80 inches).
      • (b)Jeder Fluggast, der den Tarif für die Premium Economy Class oder die Economy Class bezahlt, darf zwei Gepäckstücke als Freigepäck aufgeben. Jedes dieser Gepäckstücke darf maximal 23 kg (50 pounds) wiegen; die Summe der Maße beider Gepäckstücke darf nicht größer sein als 203 cm (80 inches).
      • (c)Jedem Fluggast steht neben dem unter (a) und (b) aufgeführten Freigepäck Handgepäck laut Beschreibung in Abschnitt (1), Paragraph (D) dieses Artikels zu; und
      • (d)ungeachtet der obigen Abschnitte (a), (b) und (c) steht jedem Kleinkind, für das ein Kleinkindtarif bezahlt wird, ein Stück Freigepäck mit demselben Gewicht und derselben Größe des Gepäcks der erwachsenen Begleitperson zu.
      • (e)Ein zusammenklappbarer Kindersportwagen,eine Kleinkindtasche oder ein Autokindersitz werden kostenlos befördert.
    • (2)Das Freigepäck für jeden Reiseabschnitt entspricht dem Freigepäck für die gezahlte Reiseklasse.
    • (3)Falls zwei oder mehr Fluggäste mit demselben Flug zum selben Bestimmungsort reisen und gleichzeitig ihr Gepäck für die Beförderung durch JAL aufgeben, so kann JAL auf Wunsch dieser Fluggäste eine kollektive Freigepäckmenge gestatten. Dieses Freigepäck entspricht der Summe des individuell erlaubten Freigepäcks hinsichtlich Gewicht und Anzahl der Gepäckstücke.
  • (F) Besonderes Freigepäck
    Zusätzlich zum im Paragraph (E) oben beschriebenen Freigepäck befördert JAL laut JAL Vorschriften die persönliche Habe des Fluggasts ohne Aufpreis, sofern der Fluggast diese bei sich behält.
  • (G) Übergepäck
    • (1)Der Zuschlag für Gepäck, welches das Gewicht des Freigepäcks wie in Abschnitt (1), Paragraph (E) dieses Artikels beschrieben überschreitet, richtet sich nach den in den JAL Vorschriften festgelegten anwendbaren Gebühren für Übergepäck.
    • (2)Falls vorab nichts anderes zwischen JAL und dem Fluggast vereinbart wurde, kann JAL das Gepäck des Fluggastes, welches die Freigepäckmenge übersteigt, mit einem anderen Flug oder einem anderen Transportservice befördern.
  • (H) Abgabe einer Erklärung für Gepäck, dessen Wert die Haftungsgrenze sowie die Wertzuschlaggrenze übersteigt
    • (1)Ein Fluggast kann eine Erklärung bezüglich des Wertes seines Gepäcks abgeben, der die Haftungsgrenze von JAL gemäß der Abschnitte (4) und (5), Paragraph (B), Artikel 18, übersteigt. Wird eine solche Erklärung abgegeben, so fällt für die Beförderung des Gepäcks durch JAL ein Zuschlag von US-$ 2,00 pro US-$ 100,00 (Voll- oder Teilbetrag) als Wertzuschlag für den höheren Wert an. Der Wert des Gepäcks darf den Betrag von US-$ 5.000,00 nicht übersteigen. Wenn die Bezahlung in Kanada erfolgt, fällt ein Zuschlag von Kanadische $ 2,00 pro Kanadische $ 100,00 (Voll- oder Teilbetrag) als Wertzuschlag für den höheren Wert an. Der Wert des Gepäcks darf den Betrag von Kanadische $ 5.000,00 nicht übersteigen.
    • (2)Falls die JAL Vorschriften nichts anderes vorschreiben, kann der Fluggast den Wertzuschlag am Abflughafen für die Reise zum Bestimmungsort entrichten. Falls ein Abschnitt der Beförderung durch einen anderen Luftfrachtführer erfolgt, dessen Wertzuschläge sich von den JAL Zuschlägen unterscheiden, hat JAL das Recht, die Annahme einer Werterklärung des Fluggastes für diesen Reiseabschnitt abzulehnen.
  • (I) Übergepäckzuschlag oder Wertzuschlag bei Flugumleitung oder Stornierung
    Erstattungen von Übergepäckzuschlägen oder Wertzuschlägen im Falle von Flugumleitungen oder Stornierungen unterliegen den hier aufgeführten Bedingungen bezüglich der Zahlung zusätzlicher Tarife bzw. der Erstattung von Tarifen. JAL erstattet keine Wertzuschläge, falls die Beförderung teilweise abgeschlossen ist.
  • (J) Abholung und Zustellung des Gepäcks
    • (1)Der Fluggast nimmt sein/ihr Gepäck entgegen, sobald es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens am Bestimmungsflughafen oder am Ort der Flugunterbrechung zur Abholung bereitgestellt ist.
    • (2)Der Inhaber des Gepäckscheins und der Gepäckidentifizierungsmarke(n), die dem Fluggast beim Einchecken übergeben wird bzw. werden, ist die einzige Person, die das Gepäck entgegennehmen darf. Ein Fluggast, der seine Gepäckidentifizierungsmarke(n) nicht vorlegen kann, kann sein Gepäck gegen Vorlage des Gepäckscheins sowie einer anderen Form der Identifizierung entgegennehmen. JAL ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Inhaber des Gepäckscheins und der Gepäckidentifizierungsmarke(n) wirklich berechtigt ist, das Gepäck entgegen zu nehmen. JAL übernimmt keine Haftung für Schäden, die in Verbindung mit einer solchen nicht erfolgten Überprüfung entstehen.
    • (3)Falls eine zur Annahme des Gepäcks berechtigte Person gemäß obigem Abschnitt (2) das Gepäck nicht entgegen nehmen kann, liefert JAL das Gepäck nur an diese Person, wenn sie JAL davon überzeugt, dass sie die zur Annahme des Gepäcks berechtigte Person ist, und falls diese Person auf Wunsch von JAL die entsprechenden Sicherheiten bietet, um JAL gegen jeglichen Verlust bzw. Beschädigung schadlos zu halten, die JAL in Verbindung mit dieser Lieferung verursachen kann.
    • (4)Falls die geltenden Gesetze es nicht ausschließen und falls Zeit und andere Umstände es zulassen, kann JAL das aufgegebene Gepäck an den Inhaber des Gepäckscheins und einer oder mehrerer Gepäckidentifizierungsmarke(n) am Abflugort oder an einem nicht vorgesehenen Zwischenlandeort liefern, wenn dieser eine solche Lieferung wünscht. Bei der Lieferung des Gepäcks am Abflugort oder am nicht vorgesehenen Zwischenlandeort erstattet JAL keine für das Gepäck bezahlte Gebühren.
    • (5)Wenn keine schriftliche Beschwerde des Inhabers des Gepäckscheins und einer oder mehrerer Gepäckidentifizierungsmarke(n) zum Zeitpunkt der Gepäcklieferung vorliegt bzw. erfolgt , so gilt die Annahme des Gepäcks durch den Inhaber des Gepäckscheins und einer oder mehrerer Gepäckidentifizierungsmarke(n) als Anscheinsbeweis dafür, dass das Gepäck in gutem Zustand und gemäß Beförderungsvertrag ausgeliefert wurde.
  • (K) Tiere
    • (1)Die Beförderung von Tieren, zum Beispiel Hunden, Katzen, Vögeln und anderen Haustieren, unterliegt den JAL-Vorschriften sowie der vorherigen Zustimmung von JAL. Die Tiere müssen ordnungsgemäß in Versandkäfigen untergebracht sein und über gültige Gesundheits- und Impfzeugnisse, Einreiseerlaubnisse und andere Dokumente verfügen, die von den angeflogenen und überflogenen Staaten und Ländern gefordert werden.
    • (2)Falls JAL die Beförderung eines Tiers als Gepäck des Fluggastes akzeptiert, so ist das Gewicht des mitgeführten Tiers sowie sein Versandkäfig nebst mitgeführtem Tierfutter nicht im Freigepäck des Fluggastes enthalten; ein Zuschlag nach dem anwendbaren Übergepäcktarif laut JAL Vorschriften ist zu entrichten.
    • (3)Ungeachtet der Vorschriften in obigem Abschnitt (2) werden Blindenhunde oder vergleichbare Begleithunde für einen behinderten Fluggast sowie deren Versandkäfige nebst mitgeführtem Futter entsprechend den JAL Vorschriften zuschlagfrei und außerhalb der Freigepäckgrenze befördert.
    • (4)JAL befördert Tiere unter der Voraussetzung, dass der Fluggast die JAL Vorschriften einhält und für das Tier die volle Verantwortung übernimmt. JAL haftet nicht für Verletzungen, Verluste, Verzögerungen bei der Ankunft, Krankheit oder Tod eines solchen Tieres, egal aus welchen Gründen.

12. Flugpläne, Verspätungen und Flugstreichungen

  • (A) Flugpläne
    JAL ist bemüht, den Fluggast und sein/ihr Gepäck unter Wahrnehmung der angemessenen Sorgfaltsplicht zu befördern und sich an die veröffentlichten Flugpläne zu halten, die zum Zeitpunkt der Reise gültig sind. Die in den Flugplänen oder anderswo veröffentlichten Flugzeiten sind nicht garantiert und nicht Bestandteil des Beförderungsvertrages. JAL kann Flugzeiten ohne vorherige Benachrichtigung ändern und übernimmt keine Verantwortung für Probleme, die dem Fluggast und/oder seinem/ihrem Gepäck hinsichtlich Anschlussverbindungen mit anderen Flügen aufgrund der Änderung der Flugzeit entstehen.
  • (B) Flugstreichungen
    • (1)JAL kann hinsichtlich der von JAL zugesagten Beförderung ohne Vorankündigung eine Änderung des Luftfrachtführers oder des Flugzeugs vornehmen.
    • (2)JAL kann ohne Vorankündigung jeden Flug streichen, abbrechen, umleiten, verschieben oder verzögern, ebenso wie das Recht auf eine Reservierung oder das Recht auf Beförderung im Anschluss daran; JAL entscheidet, ob ein Abflug oder eine Landung erfolgt und ist gemäß diesen Beförderungsbedingungen sowie den JAL Vorschriften nur zu einer Erstattung der Tarife und Gebühren bezüglich des nicht genutzten Teils des Flugscheins in folgenden Fällen verpflichtet.
      • (a)Falls Ursachen vorliegen, auf die JAL keinen Einfluss hat (einschließlich aber nicht ausschließlich höhere Gewalt, z.B. meteorologische Gegebenheiten, höhere Gewalt, Streiks, Aufstände, innere Unruhen, Embargos, Kriege, Kampfhandlungen, Aufruhr oder instabile internationale Beziehungen), unabhängig davon, ob diese tatsächlich vorliegen, angedroht oder angekündigt sind, oder aufgrund von Verzögerungen, Forderungen, Gegebenheiten, Umständen oder Erfordernissen, welche direkt oder indirekt mit solchen Ursachen in Verbindung stehen,
      • (b)Falls unvorhergesehene, nicht zu erwartende oder unvoraussagbare Ursachen vorliegen;
      • (c)Falls das geltende Gesetz es verlangt, oder
      • (d)Falls bei JAL oder anderen Luftfrachtführern nicht genügend Personal, Treibstoff oder Anlagen zur Verfügung stehen oder Arbeitsprobleme auftreten.
    • (3)Falls ein Fluggast ungeachtet der Aufforderung durch JAL sich weigert, den von JAL geforderten Flugtarif oder die geforderten oder veranschlagten Gebühren für sein/ihr Gepäck ganz oder teilweise zu begleichen, annulliert JAL die Beförderung oder das Recht auf jegliche Beförderung des Fluggastes und/oder seines Gepäcks hiernach und ist zu keiner Haftung verpflichtet, sondern - laut diesen Beförderungsbedingungen und den JAL Vorschriften - nur zur Erstattung des ungenutzten Teils des Flugscheins, für den der Fluggast die anwendbaren Tarife und Gebühren vollständig bezahlt hat.

13. Erstattungen

  • (A) Allgemeines
    • (1)Falls ein Fluggast seinen/ihren Flugschein oder einen Teil davon aus einem der in Paragraph (C) und (D) dieses Artikels genannten Gründen nicht nutzen kann, oder falls ein Fluggast seinen/ihren Flugschein oder einen Teil davon verliert (Paragraph (E) dieses Artikels), leistet JAL in Übereinstimmung mit diesem Artikel und den JAL Vorschriften eine Erstattung für ungenutzte oder verlorene Flugscheine oder einen Teil davon. Die für den Flugschein zutreffenden Klauseln dieses Artikels gelten auch für Gutscheine (MCO) und elektronische Gutscheine (EMD).
    • (2)Laut JAL Vorschriften beschränkt bzw. verweigert JAL die Erstattung für einen Flugschein mit bestimmten anwendbaren Tarifbestimmungen.
  • (B) Empfänger der Erstattung:
    • (1)Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Erstattung entweder an den im Flugschein benannten Fluggast oder an die Person, die den Flugschein bezahlt hat, sofern zu JALs Zufriedenheit nachgewiesen wird, dass diese Person laut den vorliegenden Beförderungsbestimmungen erstattungsberechtigt ist.
    • (2)
      • (a)Ist die den Flugschein bezahlende Person eine andere als die im Flugschein als Fluggast benannte und enthält der Flugschein einen entsprechenden Erstattungsbeschränkungsvermerk, so findet eine Erstattung nur an die im Flugschein benannte designierte Person statt.
      • (b)Die Erstattung erfolgt:
        • (i)Bei Tickethinterlegung (Prepaid Ticket Advice) an die Person, welche die Tickethinterlegung bezahlt hat;
        • (ii)Laut UATP (Universal Air Travel Plan) an den Teilnehmer für dessen UATP-Karte der Flugschein ausgestellt wurde;
        • (iii)Laut United States Government Transportation Request (GTR-Antrag) an die Regierungsbehörde, welche den GTR-Antrag gestellt hat;
        • (iv)Bei Kreditkarten an die Kreditkartenfirma, welche die Kreditkarte ausgegeben hat.
    • (3)Außer im Falle des Verlustes des Flugscheins erfolgt die Erstattung nur gegen Vorlage des Fuggastcoupons bzw. Passenger Receipt und Rückgabe aller unbenutzten Flugcoupons.
    • (4)Die ausgezahlte Erstattung an eine den Fluggastcoupon oder Passenger Receipt und alle unbenutzten Flugcoupons vorlegende Person, welche laut Abschnitt (1) und (2) dieses Paragraphs eine Erstattung beantragt, gilt als gültige Erstattung; JAL ist zu keiner weiteren Erstattung an den eigentlichen Erstattungsberechtigten verpflichtet.
  • (C) Unfreiwillige Erstattung
    Der Begriff „unfreiwillige Erstattung” bedeutet eine Erstattung, falls die im Flugschein eines Fluggastes vorgesehene Beförderung nicht erfolgt, weil JAL einen Flug streicht, einen Flug nicht angemessen entsprechend dem Flugplan durchführt, den Bestimmungsort des Fluggastes oder einen Zwischenlandepunkt nicht anfliegt, den vorab bestätigten Sitzplatz nicht zur Verfügung stellen kann, wenn durch das Verschulden von JAL ein Fluggast einen gebuchten Anschlussflug nicht erreicht oder weil JAL gemäß der Abschnitte (1) bis (5), Paragraph (A), Artikel 10 die Beförderung eines Fluggastes verweigert oder ihn entfernt; in diesem Fall gilt für die Erstattung folgendes:
    • (1)Falls kein Abschnitt der Reise angetreten wurde, entspricht die Erstattung dem bezahlten Tarif.
    • (2)Wurde ein Teil der Reise angetreten, ist die Differenz zwischen dem bezahlten Tarif und dem Tarif für die schon abgeschlossene Beförderung zu zahlen.
    • (3)Wenn von einem Fluggast, der für eine Serviceklasse bezahlt, durch JAL verlangt wird, eine niedrigere Serviceklasse zu nutzen, muss der Erstattungsbetrag für den Sektor berechnet werden, in dem die Klassenänderung stattfindet. Der Betrag beläuft sich auf die Differenz zwischen dem normalen Tarifbetrag der ursprünglichen Serviceklasse und dem normalen Tarif der niedrigeren Serviceklasse abzüglich des Rabatts von der Differenz, die ggf. zum Zeitpunkt der Tarifzahlung angewendet wurde.
  • (D) Freiwillige Erstattung
    • (1)Der Begriff „freiwillige Erstattung” bedeutet eine Erstattung für einen Flugschein, welche nicht der „unfreiwilligen Erstattung” entspricht. Für die Erstattung gilt folgendes:
      • (a)Falls kein Teil der Reise erfolgt ist, entspricht der zu erstattende Betrag dem bezahlten Tarif abzüglich anwendbarer Servicegebühren einschließlich Stornierungsgebühren laut JAL Vorschriften.
      • (b)Falls ein Teil der Reise erfolgt ist, entspricht der zu erstattende Betrag der Differenz zwischen dem bezahlten Tarif und dem Tarif für den Sektor, für welchen der Flugschein bereits genutzt wurde, abzüglich anwendbarer Servicegebühren einschließlich Stornierungsgebühren laut JAL Vorschriften.
    • (2)Falls die JAL Vorschriften nichts anderes vorschreiben berechnet JAL im Falle einer Erstattung beim Verlust eines Flugscheins gemäß Paragraph (E) dieses Artikels 10.000 Yen (oder den entsprechenden Betrag in einer anderen Währung) als Erstattungsgebühr pro an einen Fluggast ausgestellten Flugschein, welcher einem Beförderungsvertrag entspricht.
    • (3)Falls eine Erstattung eines Teils des Flugscheins bedeutet, dass dieser Flugschein für einen Sektor verwendet wurde, über den eine Beförderung unzulässig ist, so erfolgt die Berechnung der Erstattung, falls zutreffend, gemäß Abschnitt (1) (b) dieses Paragraphen, und zwar so, als sei der Flugschein über einen Punkt hinaus verwendet worden, bis zu dem die Beförderung unzulässig war.
  • (E) Erstattung eines in Verlust geratenen Flugscheins
    Geht ein Flugschein oder ein Teil desselben verloren, so erfolgt die Erstattung gegen einen für JAL zufrieden stellenden Nachweis des Verlustes und Zahlung der Gebühr laut Abschnitt (2), Paragraph (D) dieses Artikels, vorausgesetzt, die Abschnitte (1) bis (3) unten treffen zu:
    • (1)Der Nachweis des Verlustes und der Antrag auf Erstattung gehen bei JAL nicht später als 30 Tage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des verlorenen Flugscheins ein;
    • (2)Der verlorene Flugschein oder ein Teil desselben wurde nicht bereits zur Beförderung oder Erstattung eingelöst und ein neuer Flugschein wurde nicht bereits als Ersatz des verlorenen Flugscheins oder eines Teils desselben laut Abschnitt (4), Paragraph (A), Artikel 4, ausgestellt.
    • (3)Die den Erstattungsbetrag erhaltende Person verpflichtet sich, JAL schadlos zu halten für jeden von JAL verursachten Verlust oder Schaden im Zusammenhang mit der Erstattung oder für den Fall, dass der verlorene Flugschein für die Beförderung, Erstattung oder sonstiges verwendet wird.
      Der Erstattungsbetrag errechnet sich gemäß Abschnitt (1), Paragraph (D) dieses Artikels. Falls der Fluggast einen Flugschein als Ersatz für den verlorenen Flugschein oder einen Teil desselben gekauft hat, so kann JAL den für den neuen Flugschein bezahlten Tarifbetrag nur erstatten, wenn der Fluggast mit dem neuen Flugschein gemäß den für den verlorenen Flugschein geltenden Tarifbestimmungen gereist ist.
  • (F) Das Recht auf Ablehnung von Erstattungen
    • (1)JAL lehnt die Erstattung für einen Flugschein ab, wenn der Antrag hierfür später als 30 Tage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Flugscheins gestellt wird.
    • (2)JAL kann die Erstattung für einen Flugschein ablehnen, welchen der Fluggast JAL oder den Behörden eines Landes zum Nachweis seiner Absicht, das Land wieder zu verlassen, vorlegt, es sei denn, der Fluggast kann zur Zufriedenheit von JAL nachweisen, dass er die Erlaubnis hat, in dem Land zu bleiben, oder dass er das Land mit einem anderen Luftfrachtführer oder Beförderungsmittel verlassen wird.
    • (3)JAL leistet keine Erstattung für den Flugschein eines Fluggastes, falls die Beförderung des Fluggastes abgelehnt oder er gemäß den Abschnitten (6) bis (8), Paragraph (A), Artikel 10, entfernt wird.
  • (G) Währung
    Alle Erstattungen unterliegen den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes, in welchem der Flugschein ursprünglich bezahlt wurde, und ferner des Landes, in welchem die Erstattung vorgenommen wird. Die Erstattung erfolgt normalerweise in der Währung, welche für die Bezahlung des Flugscheins verwendet wurde; die Erstattung kann laut JAL Vorschriften aber auch in einer anderen Währung erfolgen.
  • (H) Erstattung durch JAL
    Falls die JAL Vorschriften nichts anderes vorsehen, leistet JAL eine freiwillige Erstattung für einen Flugschein nur, wenn der Flugschein ursprünglich von JAL oder ihrem Bevollmächtigten Vertreter ausgestellt wurde.

14. Bodentransport

Falls die JAL Vorschriften nichts anderes vorsehen, bietet bzw. arrangiert JAL keinen Bodentransport innerhalb des Flughafenbereichs, zwischen Flughäfen oder zwischen dem Flughafen und der Stadtmitte. Für jeden nicht direkt von JAL betriebenen Bodentransportservice sind unabhängige Unternehmen verantwortlich, die keine Vertreter oder Angestellte von JAL sind oder als solche betrachtet werden können. Selbst wenn ein Vertreter, Beamter oder Angestellter von JAL einem Fluggast bei den Arrangements für den Bodentransport behilflich ist, haftet JAL nicht für Handlungen oder Unterlassungen des unabhängigen Unternehmers. Falls JAL für den Fluggast einen Bodentransportservice betreibt, so gelten die JAL Vorschriften einschließlich aber nicht ausschließlich der Vorschriften bezüglich Flugscheine, der Untersuchung von Gepäck, dem Gepäckwert usw. auch für den Bodentransportservice. Selbst wenn der Bodentransportservice nicht genutzt wird, ist eine ganze oder teilweise Erstattung des Tarifs ausgeschlossen.

15. Hotelunterkunft, Arrangements von JAL und Mahlzeiten an Bord

  • (A) Hotelunterkunft
    • (1)Die Hotelkosten sind nicht in den Flugtarifen inbegriffen.
    • (2)Bei Flugplan-bedingten Übernachtungen kann JAL nach eigenem Ermessen die Hotelkosten übernehmen.
    • (3)JAL kann auf Wunsch des Fluggastes eine Hotelreservierung für ihn/sie vornehmen, diese aber nicht bestätigen oder garantieren. Alle Kosten, die JAL oder ihren Vertretern bei einem getätigten oder versuchten Arrangement für solche Reservierungen entstehen, gehen zu Lasten des Fluggastes.
  • (B) Arrangements von JAL
    Falls JAL Arrangements für eine Hotelunterkunft oder andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung eines Fluggastes trifft - unabhängig davon, ob JAL die Hotelkosten oder die Kosten für andere Leistungen und/oder Arrangements trägt - so übernimmt JAL keine Haftung für Verluste, Schäden, Kosten oder Auslagen des Fluggastes infolge von oder in Verbindung mit diesem Arrangement für Hotelunterkunft und/oder andere Dienstleistungen.
  • (C) Mahlzeiten an Bord
    Falls die JAL Vorschriften nichts anderes vorsehen, sind Mahlzeiten, die an Bord serviert werden, gratis.

16.Verwaltungsformalitäten

  • (A) Befolgung der geltenden Gesetze
    Der Fluggast ist verpflichtet, die geltenden Gesetze der betreffenden Länder, zum Beispiel der Abflug-, Transit- und Bestimmungsländer, sowie die JAL Vorschriften und Anweisungen zu befolgen. JAL übernimmt keine Haftung für jegliche Art von Hilfe, Dienstleistung oder Sonstige, die ein Vertreter, Beamter oder Angestellter von JAL dem Fluggast zukommen lässt, sei es mündlich, schriftlich oder sonst wie in Verbindung mit der Ein- oder Ausreise des Fluggastes sowie sonstigen notwendigen Unterlagen und Dokumenten oder der Befolgung der geltenden Gesetze; JAL übernimmt keine Haftung für den Fall, dass der Fluggast infolge solcher Hilfe, Dienstleistung oder sonstigem diese Unterlagen und Dokumente nicht erbringt oder die geltenden Gesetze nicht befolgt.
  • (B) Reisedokumente
    • (1)
      • (a)Der Fluggast legt JAL alle Einreise- und Ausreisedokumente sowie sonstige laut geltenden Gesetzen der betreffenden Länder (z.B. Abflug-, Transit- bzw. Bestimmungsland) erforderlichen Unterlagen vor und gestattet JAL die Anfertigung von Kopien dieser Dokumente, falls JAL dies für notwendig hält. Selbst wenn der Fluggast alle Einreise- und Ausreisedokumente sowie sonstige notwendigen Unterlagen JAL vorlegt und JAL den Fluggast befördert, so übernimmt JAL keine Garantie dafür, dass diese Unterlagen und Dokumente den geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
      • (b)JAL behält sich das Recht vor, die Beförderung eines Fluggastes zu verweigern, der sich nicht an die geltenden Gesetze hält oder dessen Einreise- oder Ausreisedokumente oder sonstigen notwendigen Unterlagen unvollständig sind.
    • (2)JAL übernimmt keine Verantwortung für vom Fluggast verursachte Verluste oder Schäden, und der Fluggast hält JAL schadlos gegen von JAL verursachte Verluste oder Schäden, falls der Fluggast die Vorschriften in diesem Artikel nicht einhält.
    • (3)Der Fluggast übernimmt die Kosten für alle anwendbaren Tarife, Gebühren und Auslagen, falls JAL laut geltender Gesetze den Fluggast an seinen/ihren Abflugort oder an einen anderen Ort zu befördern hat, weil ihm/ihr die Einreise in ein Transit- oder Bestimmungsland verweigert wird. JAL kann zur Bezahlung dieser Tarife, Gebühren und Auslagen die vom Fluggast gezahlten Tarife und/oder Gebühren für ungenutzte Flugcoupons oder die im Besitz von JAL befindlichen Mittel des Fluggastes verwenden. Der bis zu dem Ort der Abweisung oder Ausweisung für die Beförderung bezahlte Flugpreis wird nicht erstattet.
  • (C) Zolluntersuchung
    Das aufgegebene und nicht aufgegebene Gepäck eines Fluggastes kann von Zoll oder anderen Regierungsbeamten auf Verlangen untersucht werden. JAL übernimmt keine Verantwortung für den Fall, dass ein Fluggast sich nicht an diesen Paragraphen hält. Der Fluggast hält JAL schadlos gegen von JAL verursachte Verluste bzw. Schäden in Verbindung mit der Nichteinhaltung dieses Paragraphen seitens des Fluggastes.
  • (D) Staatliche Vorschriften
    JAL übernimmt gegenüber dem Fluggast keine Verantwortung für den Fall der Beförderungsverweigerung des Fluggastes, falls JAL dies nach berechtigtem Ermessen für notwendig erachtet oder falls die geltenden Gesetze dies verlangen.

17.Sukzessive Luftfrachtführer

  • (1)Die Beförderung mit einem Flugschein oder mit einem Flugschein sowie einem Anschlussflugschein durch zwei oder mehr sukzessive Luftfrachtführer gilt als eine Transaktion.
  • (2)Selbst wenn JAL der Luftfrachtführer ist, welcher den Flugschein ausgestellt hat, oder der Luftfrachtführer für den ersten Sektor eines Flugscheins oder Anschlussflugscheins im Falle der Beförderung mit sukzessiven Luftfrachtführern ist, so übernimmt JAL keine Verantwortung für den von anderen Luftfrachtführern durchgeführten Teil der Reise, es sei denn, diese Beförderungsbestimmungen sehen etwas anderes vor.
  • (3)Die Haftung eines jeden Luftfrachtführers für Schäden, die in Verbindung mit der Reise eines Fluggastes entstehen, unterliegt den Beförderungsbestimmungen des jeweiligen Luftfrachtführers.

18. Haftung der Luftfrachtführer

  • (A) Geltende Gesetze
    • (1)Die Beförderung durch JAL unterliegt der Haftungsordnung des für die Beförderung geltenden Abkommens, es sei denn, es handelt sich um eine internationale Beförderung, für die das Abkommen nicht gilt.
    • (2)Sofern die Vorschriften des obigen Abschnitts (1) nicht im Widerspruch hierzu stehen, unterliegen die Beförderung sowie andere Dienstleistungen von JAL:
      • (a)Den geltenden Gesetzen und
      • (b)Diesen Beförderungsbedingungen sowie den JAL Vorschriften, welche in allen JAL Geschäftsniederlassungen sowie in den JAL Büros an den Flughäfen zur Einsicht ausliegen, von denen aus JAL einen regulären Flugservice unterhält.
    • (3)Der vollständige Name eines Luftfrachtführers sowie dessen Abkürzung entspricht der Beschreibung in den Vorschriften des Luftfrachtführers; dieser Name kann auf dem Flugschein in abgekürzter Form aufgeführt werden. Im Rahmen des Abkommens gilt als Anschrift des Luftfrachtführers der auf dem Flugschein in dem Feld aufgeführte Abflughafen neben dem abgekürzten Namen des Luftfrachtführers, und die Vereinbarten Zwischenlandeorte (welche je nach Notwendigkeit des Luftfrachtführers geändert werden können) sind die in Artikel 1 definierten Orte.
  • (B) Haftungsbeschränkung
    Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen des Abkommens oder geltender Gesetze richtet sich die Haftung von JAL für den Tod oder die Verletzung oder sonstiger körperlicher Schädigung eines Fluggastes, die Verspätung bei der Ankunft eines Passagiers und/oder seines Gepäcks oder den Verlust oder die Beschädigung des Gepäcks eines Passagiers (nachfolgend zusammenfassend als "Schaden" bezeichnet) infolge von oder in Verbindung mit der Beförderung oder sonstigen, damit verbundenen Dienstleistungen von JAL wie im Folgenden beschrieben. Im Falle eines Mitverschuldens des Fluggastes gilt bezüglich der Haftung von JAL das für den Fall des Mitverschuldens geltende Gesetz.
    • (1)JAL haftet nicht für Schäden hinsichtlich des nicht aufgegebenen Gepäcks, welche nicht durch Fahrlässigkeit seitens JAL entstanden sind. Die Hilfe und Unterstützung eines Fluggastes durch einen Vertreter, Beamten oder Angestellten von JAL beim Verladen, Entladen oder Umladen von nicht aufgegebenem Gepäck ist als Gratisservice für den Fluggast anzusehen.
    • (2)JAL haftet nicht für Schäden, die direkt oder indirekt mit der Befolgung der geltenden Gesetze, der Nichteinhaltung dieser Gesetze durch den Fluggast oder aus Ursachen entstehen, die außerhalb der Kontrolle von JAL liegen.
    • (3)Falls ein anderes als das Montrealer Abkommen gilt;
      • (a)stimmt JAL gemäß Artikel 22 (1) des Abkommens bezüglich der gesamten internationalen Beförderungen durch JAL und laut Definition des Abkommens Folgendem zu:
        • (i)JAL setzt nicht die anwendbare Haftungsbeschränkung laut Artikel 22 (1) des Abkommens als Verteidigung gegen Ansprüche ein, die infolge von Tod, Verletzung oder sonstiger körperlicher Beschädigung des Fluggastes im Rahmen des Artikels 17 des Abkommens entstehen. Mit Ausnahme des Punktes (ii) unten verzichtet JAL nicht auf die Verteidigung gegen Ansprüche laut Artikel 20 (1) des Abkommens oder sonstiger geltender Gesetze.
        • (ii)Im Hinblick auf Ansprüche, die infolge von Tod, Verletzung oder sonstiger körperlicher Beschädigung des Fluggastes im Rahmen des Artikels 17 des Abkommens entstehen, macht JAL nicht von dem Recht auf Verteidigung laut Artikel 20 (1) der Konvention bis zu einem Betrag von 128.821 SZR ausgenommen der Kosten der Forderung einschließlich Anwaltskosten, welche das Gericht für angemessen hält, Gebrauch.
      • (b)Keine der hierin enthaltenen Bestimmungen berührt das Recht von JAL in Bezug auf Ansprüche, die von, im Namen oder in Bezug auf eine Person geltend gemacht werden, die vorsätzlich einen Schaden verursacht hat, der zum Tod oder zur Verwundung oder sonstigen Körperverletzung eines Passagiers geführt hat.
    • (4)
      • (a)Im Falle einer Beförderung, welche dem Montrealer Abkommen unterliegt, ist die Haftung von JAL für Gepäck auf 128.821 SZR pro Fluggast beschränkt.
      • (b)Mit Ausnahme der Klausel (a) oben ist die Haftung von JAL auf 17 SZR (250 Französische Gold-Francs) pro Kilogramm aufgegebenem Gepäck und 332 SZR (5.000 Französische Gold-Francs) pro Fluggast im Falle von nicht aufgegebenem Gepäck beschränkt.
      • (c)Die Beschränkung in Abschnitt (a) und (b) oben gilt nicht für den Fall, dass ein Fluggast vorab einen höheren Wert angegeben und die zusätzlichen Gebühren laut Paragraph (H), Artikel 10, bezahlt hat. In diesem Falle ist die Haftung von JAL auf den höheren Wert beschränkt. Die Haftung von JAL übersteigt in keinem Fall die tatsächlichen, dem Fluggast entstandenen Schäden. Die Schadenshöhe bei Ansprüchen und Forderungen sind vom Fluggast zu belegen.
    • (5)Im Falle der Beförderung von aufgegebenem Gepäck zu bzw. von einem oder mehreren Orten in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada oder einem in den JAL Vorschriften aufgeführten Land unterliegt die Haftung von JAL ebenfalls den Klauseln im vorstehenden Abschnitt (4). Im Falle einer solchen Beförderung übersteigt das Gewicht jedes aufgegebenen Gepäckstücks nicht 32 kg (70 pounds) und, falls Abschnitt (4) (b) zutrifft, ist die Haftung von JAL entsprechend auf 544 SZR (8.000 Französische Gold-Francs) beschränkt, ausgenommen JAL akzeptiert die Beförderung des aufgegebenen Gepäcks und hat vorab bezüglich eines Gepäckstücks, das mehr als 32 kg wiegt, gemäß Abschnitt (6), Paragraph (C), Artikel 11 eine Vereinbarung getroffen.
    • (6)Falls Abschnitt (4) (b) zutrifft, ist die Haftung von JAL für die Zustellung eines Teils und nicht des gesamten, aufgegebenen Gepäcks an den Fluggast oder im Falle von Schäden an einem Teil und nicht dem gesamten Gepäck bezüglich des noch nicht gelieferten Gepäcks oder des Schadensanteils entsprechend auf der Basis des Gepäckgewichts reduziert, ungeachtet des Werts des Teilgepäcks oder dessen Inhalts.
    • (7)JAL haftet nicht für Schäden am Gepäck eines Fluggastes, die aufgrund dessen Inhalts entstehen. Ein Fluggast, dessen Eigentum das Gepäck oder das Eigentum von JAL beschädigt, hält JAL schadlos gegen durch JAL verursachte Verluste und Kosten infolge dieser Beschädigung.
    • (8)JAL haftet nicht für Schäden an Gegenständen, die Teil des aufgegebenen Gepäcks sind, wenn und soweit der Schaden aufgrund eines dem Gegenstand innewohnenden Mangels oder dessen Qualität entsteht. Dabei ist es unerheblich, ob JAL hiervon Kenntnis hat oder nicht.
    • (9)JAL kann jeden Gegenstand ablehnen, der laut diesen Beförderungsbestimmungen nicht als Gepäck gilt. Falls dieser Gegenstand an JAL übergeben und JAL diesen entgegengenommen hat, so unterliegt dieser Gegenstand der Bewertung und Haftung für Gepäck laut diesen Beförderungsbestimmungen sowie den von JAL veröffentlichten Preisen und Gebühren.
    • (10)JAL stellt Flugscheine bzw. akzeptiert aufgegebenes Gepäck zur Beförderung durch einen anderen Luftfrachtführer nur als Vertreter für diesen Luftfrachtführer. JAL haftet nicht für Schäden, die außerhalb des Sektors entstehen, in dem JAL für die Beförderung zuständig ist. JAL haftet nicht für Schäden, die am aufgegebenen Gepäck außerhalb des Sektors entstehen, in dem JAL für die Beförderung zuständig ist, außer der Fluggast ist laut Vorschriften des Abkommens berechtigt, Forderungen wegen Schäden bei JAL geltend zu machen, falls JAL der erste oder der letzte Luftfrachtführer laut dem entsprechenden Beförderungsvertrag ist.
    • (11)JAL haftet in keinem Falle für Folgeschäden, spezielle Schäden oder tatsächliche Schäden zuzüglich Zivilstrafe, die bei der Beförderung entstehen, welche aufgrund dieser Beförderungsbestimmungen und den JAL Vorschriften erfolgte; dabei ist es unerheblich, ob JAL Kenntnis davon hatte, dass solche Schäden entstehen könnten.
    • (12)Falls die Beförderungsbedingungen nichts anderes besagen, behält sich JAL alle nach dem Übereinkommen verfügbaren Rechte vor. JAL behält sich auch das Recht vor, einen Forderungsübergang gegen Dritte geltend zu machen, die zum Schaden beigetragen hat; dies betrifft sowohl einen Teil oder auch die gesamte Zahlung, die JAL in Verbindung mit dem Schaden geleistet hat.
    • (13)Alle Haftungsbeschränkungen und alle Haftungsausschlüsse von JAL innerhalb dieser Beförderungsbestimmungen sowie der JAL Vorschriften gelten für alle JAL Vertreter, Beamte und Angestellte bei der Ausübung ihrer Pflichten sowie für alle Personen oder Körperschaften, deren Flugzeuge von JAL für den Transport genutzt werden, ebenso wie deren Vertreter, Beamte und Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer Pflichten. Die Gesamtsumme der von JAL oder ihren Vertretern, Beamte, Mitarbeiter zu zahlenden Schäden übertrifft nicht die Haftungsbeschränkungen unter diesen Beförderungsbedingungen.

19. Fristen für Ansprüche und Klagen

  • (A) Frist für Ansprüche
    Bei Gepäckschäden ist jeder Anspruch ausgeschlossen, wenn der Berechtigte nicht unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, jedenfalls aber spätestens 7 Tage nach der Annahme des Gepäcks den Schaden bei JAL geltend macht; im Falle einer verspäteten Auslieferung von Gepäck oder des Verlusts ist JAL spätestens 21 Tage nach der verspäteten Auslieferung des Gepäcks bzw. bei Verlust 21 Tage, nachdem die Auslieferung hätte stattfinden müssen, zu benachrichtigen. Jeder Anspruch und jede Forderung bedarf der Schriftform; die obige Frist ist in jedem Falle einzuhalten. Falls es sich bei der Beförderung nicht um „internationale Beförderung” laut Definition des Abkommens handelt, so hat der Antragsteller immer noch ein Recht auf Klage, auch wenn er den Anspruch nicht wie oben innerhalb der Frist geltend macht, sofern er folgende Beweise erbringt:
    • (1)Es war dem Anspruchsteller in zumutbarer Weise nicht möglich, eine solche Benachrichtigung zu veranlassen;
    • (2)Eine solche Benachrichtigung ist aufgrund von Betrug seitens JAL nicht erfolgt; oder
    • (3)JAL waren Schäden am Gepäck des Fluggastes bekannt
  • (B) Klagefrist
    Die Klage auf Schadenersatz gegen JAL kann nur binnen einer Frist von 2 Jahren erhoben werden, gerechnet vom Tage der Ankunft des Flugzeugs am Bestimmungsort oder vom Tage, an dem das Flugzeug hätte ankommen müssen, oder vom Tage, an welchem die Beförderung abgebrochen worden ist.

20. Vorrangiges Gesetz

Alle in einem Flugschein oder in diesen Beförderungsbestimmungen oder in den JAL Vorschriften enthaltenen oder erwähnten Bedingungen bleiben gültig, sofern sie nicht mit den geltenden Gesetzen im Konflikt stehen, selbst wenn diese Bedingungen einen Verstoß gegen geltende Gesetze oder eine Ungültigkeit darstellen. Die Ungültigkeit einer Bedingung betrifft nicht die Gültigkeit der anderen Bedingungen.

21. Änderungen und Verzicht

Kein Vertreter, Beamter oder Angestellter von JAL ist befugt, eine Klausel oder Bestimmung des Beförderungsvertrags oder dieser Beförderungsbestimmungen oder der JAL Vorschriften zu ändern oder einen Verzicht zu leisten.