Beförderungsbedingungen bei Charterflügen (Internationale Fluggäste, Gepäck und Fracht)

Gültig ab 1. Juli 2020

KAPITEL I. ALLGEMEINES

1. Begriffsbestimmungen

„Vorabvereinbarung” ist eine besondere Vereinbarung zwischen dem Charterer oder Versender und JAL, die vor der Übergabe der Sendung erfolgt.

„Vereinbarte Zwischenlandeorte” sind solche Orte, ausgenommen Abflug- und Bestimmungsort, die im Flugschein oder Luftfrachtbrief als planmäßige Landepunkte auf dem Reiseweg des Fluggastes oder in einer Chartervereinbarung vermerkt sind.

„Luftfrachtbrief” ist das nicht übertragbare Dokument oder elektronische Formular mit dem Titel „Luftfrachtbrief/Frachtbrief”, das vom Versender oder JAL oder Charterer im Namen des Versenders ausgestellt wird und als Nachweis für den Vertrag zwischen Versender und JAL zur Beförderung der Fracht auf den Strecken von JAL gemäß Chartervereinbarung dient.

„Geltendes Recht” bezieht sich auf die Gesetze, Regierungsbeschlüsse oder amtliche Verfügungen sowie andere staatliche Vorschriften, Regelungen, Anordnungen, Forderungen oder Bedingungen jedes Staates oder Landes, die für die Beförderung von Fluggästen und/oder Gepäck durch JAL gelten.

„Bevollmächtigter Vertreter” ist ein von JAL ermächtigter Verkaufsagent, der in Vertretung von JAL die Beförderung von Fluggästen per Charterflug auf den Flügen von JAL genehmigt.

„Gepäck” sind Gegenstände und persönliche Dinge eines Fluggastes, die er in Zusammenhang mit der Reise zum Tragen, Nutzen, für den Komfort oder aus praktischen Gründen mit sich führt. Sofern nicht anders angegeben, umfasst dieser Begriff sowohl aufgegebenes als auch nicht aufgegebenes Gepäck des Fluggastes.

„Gepäckschein” ist der Teil eines Flugscheins, der die Beförderung des aufgegebenen Gepäcks per Charterflug vorsieht und der von JAL als Beleg für das aufgegebene Gepäck ausgestellt wird.

„Gepäckidentifizierungsmarke” ist ein von JAL ausschließlich zur Identifizierung des aufgegebenen Gepäcks ausgestellter Schein. Er besteht aus zwei Teilen: Der Gepäckanhängerteil wird von JAL am aufgegebenen Gepäckstück befestigt, und der Gepäckidentifizierungsteil wird dem Fluggast ausgehändigt.

„Gebühren” sind ein Betrag, der für die Beförderung per Charterflug basierend auf den anwendbaren Gebühren für diese Beförderung zu entrichten ist, oder ein Betrag, der in Verbindung mit dieser Beförderung für Sonder- oder Nebenleistungen zu entrichten ist.

„Fracht” bzw. Güter ist alles, was in einem Charterflugzeug befördert wird oder befördert werden soll, mit Ausnahme von Postsendungen oder Gepäck.

„Beförderung per Charterflug” ist die Beförderung eines Fluggastes, Gepäcks und/oder einer Fracht per Flugzeug, entweder unentgeltlich oder entgeltlich, gemäß Chartervereinbarung.

„Chartervereinbarung” ist eine Vereinbarung zwischen einem Charterer und JAL hinsichtlich
des Charterns eines gesamten oder eines Teils eines Flugzeugs, das für eine oder mehrere bestimmte Reisen ausgestattet und mit einer Besatzung bemannt ist und gemäß der JAL mit einem Fluggast oder Versender für die Beförderung eines Fluggastes, Gepäcks und/oder Frachtguts auf einem Charterflug einen Vertrag eingeht.

„Charterantrag” ist ein Antrag für einen Charterflug, der vom Charterer in der von JAL vorgeschriebenen Form ausgefüllt und unterzeichnet wird. JAL prüft und bestätigt die Berechtigung des Charterflugs gemäß den Bedingungen und Bestimmungen der Charterverordnungen des japanischen Ministeriums für Land, Infrastruktur und Transport sowie in Bezug auf die Erklärungen, von denen der Charterer zusichert, dass diese nach bestem Wissen und Gewissen wahr und richtig sind. Die Charterverordnungen können in jedem der JAL-Büros in der Innenstadt und in den Büros an Flughäfen, von denen aus JAL regelmäßig Flüge durchführt, eingesehen werden.

„Charterer” ist eine Person, deren Name in einer Chartervereinbarung als Vertragspartner von JAL erscheint. Jegliche vom Charterer ergriffene Maßnahme in Bezug auf Flugscheine, Gepäckscheine oder Luftfrachtbrief erfolgt als Vertreter für den Fluggast oder Versender.

„Aufgegebenes Gepäck” ist dasjenige Gepäck, das JAL in seine Obhut nimmt und für das JAL einen Gepäckschein und eine Gepäckidentifizierungsmarke ausstellt.

Als „Kind” wird eine Person bezeichnet, die mindestens zwei Jahre alt ist, den 12. Geburtstag aber zum Zeitpunkt des Reiseantritts noch nicht erreicht hat.

„City Terminal Service” bezeichnet die Beförderung von Sendungen auf dem Landweg zwischen den Abfertigungsstationen von JAL in einer Stadt und dem Abflug- bzw. Zielflughafen.

Als „Empfänger” wird die Person bezeichnet, deren Name auf dem Luftfrachtbrief als die Partei vermerkt ist, an die die Sendung von JAL zugestellt werden soll.

„Abkommen” bedeutet, je nachdem, welches der nachfolgenden Regelungswerke auf den Beförderungsvertrag anwendbar ist:
das am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichnete Abkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (nachstehend als „Warschauer Abkommen” bezeichnet);
das Warschauer Abkommen in seiner am 28. September 1955 geänderten Fassung des Haager Protokolls (nachstehend als „Warschauer Abkommen in der geänderten Fassung des Haager Protokolls” bezeichnet);
das Warschauer Abkommen in seiner durch das Montrealer Protokoll Nr. 1 (1975) geänderten Fassung;
das Warschauer Abkommen in der Fassung des Haager Protokolls und des Montrealer Protokolls Nr. 2 (1975);
das Warschauer Abkommen in der geänderten Fassung des Haager Protokolls und des Montrealer Protokolls Nr. 4
(1975) (nachstehend als „Warschauer Abkommen in der geänderten Fassung des Montrealer Protokolls” bezeichnet) und
das am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichnete Abkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (nachstehend als „Montrealer Übereinkommen” bezeichnet).

Als „Zollempfänger”, der dem Zollagenten entspricht, wird ein Zollmakler oder ein anderer Vertreter des Empfängers bezeichnet, der für die Zollabfertigungsleistungen für den Empfänger zuständig ist.

„Tage” sind Kalendertage, d. h. alle sieben Tage der Woche; beim Versand von Mitteilungen wird der Tag der Absendung der Mitteilung nicht mitgerechnet. Bei einer Benachrichtigung im Zusammenhang mit der Beförderung von Fracht per Charterflug, wenn der letzte Tag auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, wird dieser Sonntag oder gesetzliche Feiertag nicht mitgerechnet.

„Zustelldienst” ist die Bodenbeförderung von eingehenden Sendungen vom Zielflughafen an die Adresse des Empfängers oder die Adresse des von ihm ernannten Vertreters oder bei Bedarf in das Depot der zuständigen Behörde.

„Bestimmungsort” ist das auf einem Flugschein oder in einem Luftfrachtbrief aufgeführte Endziel.

„Elektronischer Coupon” bzw. „Elektronischer Flugcoupon” ist ein elektronisch in der Datenbank von JAL gespeicherter Flugcoupon oder ein entsprechendes Wertdokument.

„Elektronischer Flugcoupon” ist eine Form des Flugcoupons, die in der JAL-Datenbank erfasst ist.

„Elektronischer Flugschein” ist der Reiseplan/die Buchungsbestätigung sowie der elektronische Flugcoupon, die vom Luftfrachtführer oder seinem bevollmächtigten Vertreter ausgestellt werden.

„Flugcoupon” ist der Teil des Flugscheins (beim elektronischen Flugschein der elektronische Flugcoupon), der die einzelnen Orte angibt, zwischen denen der Coupon zur Beförderung eines Fluggastes per Charterflug berechtigt.

„Französische Gold-Francs” sind französische Francs bestehend aus 65 1/2 Milligramm Gold mit einer Feinheit von neunhundert Tausendstel. Französische Gold-Francs können in einen gerundeten Betrag in jede Landeswährung umgerechnet werden.

„Pauschalreise” ist eine Reise mit dem Flugzeug, die von einem Reiseveranstalter organisiert wird und in der andere Transportmittel und Hotels oder Unterkünfte eingeschlossen sind.

„Pauschalreise-Chartertransport” ist die Beförderung von Fluggästen, die eine Pauschalreise per Charterflug im Rahmen der vom japanischen Ministerium für Land, Infrastruktur und Transport genehmigten Verordnungen für Pauschalreise-Charter unternehmen. Die Pauschalreise-Charterverordnungen können in jedem der JAL-Büros in der Innenstadt und in den Büros an Flughäfen, von denen aus JAL regelmäßig Flüge durchführt, eingesehen werden.

Als „Kleinkind” wird eine Person bezeichnet, die bei Reiseantritt den zweiten Geburtstag noch nicht erreicht hat.

„Internationale Beförderung” bedeutet (außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens) die Beförderung per Charterflug, bei der laut Beförderungsvertrag der Abflugort und der Bestimmungsort bzw. die vereinbarten Zwischenlandeorte in zwei oder mehr Ländern liegen. In dieser Begriffsbestimmung bedeutet „Land” dasselbe wie „Staat” und schließt jedes Territorium gemäß seiner Souveränität, seiner Schutzhoheit, seines Mandats, seiner Vertretungsmacht oder seiner Treuhänderstellung mit ein.

„Reiseplan/Buchungsbestätigung” bezeichnet das Dokument oder die Dokumente, die einen Teil des elektronischen Flugscheins bilden und Fluginformationen wie die Reiseroute, Flugscheindetails und einen Auszug aus den Bedingungen des Beförderungsvertrags zwischen JAL und dem Fluggast gemäß der Chartervereinbarung sowie diesbezügliche Hinweise enthalten.

„JAL” bedeutet Japan Airlines Co., Ltd.

„JAL-Vorschriften” sind die Bestimmungen und Vorschriften von JAL – mit Ausnahme dieser Beförderungsbedingungen – für die internationale Beförderung von Fluggästen, Gepäck und/oder Fracht, einschließlich aber nicht ausschließlich der Listen mit Gebühren und Tarifen von JAL.

„Anzahl der vertraglich vereinbarten Sitzplätze” bezeichnet die gesamten oder einen Teil der Sitzplätze eines Flugzeugs, die JAL einem Charterer im Rahmen einer Chartervereinbarung zugesagt hat, ihm zur Verfügung zu stellen.

Als „Fluggast” wird eine Person mit Ausnahme der Besatzung bezeichnet, die im Rahmen des Beförderungsvertrags in einem Charterflugzeug befördert wird oder werden soll.

„Fluggastcoupon” oder „Fluggastbeleg” ist der Teil des durch JAL oder seines bevollmächtigten Vertreters ausgestellten Flugscheins, der einen entsprechenden Vermerk („Fluggastcoupon” oder „Fluggastbeleg”) trägt. Er dient als schriftlicher Nachweis eines Beförderungsvertrags zwischen JAL und dem Fluggast gemäß der Chartervereinbarung.

„Fluggastschein” ist der Teil eines von JAL oder seines bevollmächtigten Vertreters ausgestellten Flugscheins, der die Beförderung per Charterflug des Fluggastes vorsieht.

„Abholservice” bezeichnet die Bodenbeförderung ausgehender Sendungen vom Ort der Abholung zum Abflughafen.

„Tarif” bezeichnet den von JAL für die Beförderung einer Gewichtseinheit (oder eines Volumens) oder des Warenwerts erhobenen Betrag.

„SZR” sind die Sonderziehungsrechte entsprechend der Definition des Internationalen Weltwährungsfonds.
Die Umrechnung eines SZR-Betrags in eine Landeswährung wird wie folgt berechnet:
(1) In dem in Artikel 34-(A) dieser Beförderungsbedingungen definierten Fall erfolgt die Umrechnung
zum Wechselkurs zwischen der Währung und dem SZR, der am Tag der Ausstellung des Luftfrachtbriefs gültig ist.
(2) In den in Artikel 33-(3), (4) und Artikel 34-(B)-(4) dieser Beförderungsbedingungen definierten Fällen erfolgt die Umrechnung im Falle eines Gerichtsverfahrens zum Wechselkurs zwischen der Währung und dem SZR, der am Datum der Schlussverhandlung eines solchen Verfahrens gültig ist, und in allen anderen Fällen zum Wechselkurs zwischen der Währung und dem SZR, der an dem Datum gültig ist, an dem der Schadenbetrag endgültig festgelegt oder an dem der Gepäckwert deklariert wird.

„Sendung” bzw. „Konsignation“, sofern nicht anders von JAL festgelegt, bedeutet die Entgegennahme von einem oder mehreren Gütern unter einem Posten durch JAL von einem Versender und die Beförderung im Rahmen eines Luftfrachtbriefs an einen Empfänger an eine Zieladresse.

„Versender” bzw. „Konsignant“ bezeichnet die Person, deren Name auf dem Luftfrachtbrief als die Partei steht, die gemäß der Chartervereinbarung mit JAL eine Beförderung der Fracht vertraglich vereinbart.

„Flugunterbrechung” oder „Stopover” ist eine Reiseunterbrechung auf Wunsch des Fluggastes an einem Ort zwischen Abflug- und Bestimmungsort, welcher der Luftfrachtführer im Voraus zugestimmt hat.

„Flugschein” ist die von JAL oder seinem bevollmächtigten Vertreter ausgestellte Urkunde, die als „Passenger Ticket and Baggage Check” (Flugschein und Gepäckschein) gekennzeichnet ist, oder ein elektronischer Flugschein für die Beförderung eines Fluggastes und/oder von Gepäck. Der Flugschein enthält einen Auszug aus den Bedingungen des Beförderungsvertrags per Charterflug und diesbezügliche Hinweise sowie den Flug- und Fluggastcoupon oder Fluggastbeleg bzw. den elektronischen Flugcoupon und den Reiseplan/die Buchungsbestätigung.

„Validierung/Gültigkeitsbestätigung” ist das Abstempeln des Flugscheins und belegt die ordnungsgemäße Ausstellung durch JAL oder seines bevollmächtigten Vertreters oder im Falle eines elektronischen Flugscheins die Erfassung aller elektronischen Flugcoupons in der Datenbank von JAL.

„Nicht aufgegebenes Gepäck” ist das Gepäck mit Ausnahme des aufgegebenen Gepäcks.

2. Anwendungsbereich

  • (A) Allgemeines
    Wenn das Abkommen ausdrücklich nichts anderes besagt oder zulässt, stellt kein Teil dieser Beförderungsbedingungen oder der JAL-Vorschriften eine Änderung seitens JAL einer Bestimmung oder ein Verzicht seitens JAL auf ein durch das Abkommen gewährtes Recht dar.
  • (B) Anwendbarkeit
    Diese Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung per Charterflug von Fluggästen, Gepäck und/oder Fracht sowie für alle damit verbundenen Nebenleistungen, die JAL zu Gebühren durchführt bzw. anbietet, welche in Verbindung mit diesen Beförderungsbedingungen veröffentlicht werden. Dies gilt, sofern die Beförderungsbedingungen von JAL nicht gegen das Abkommen verstoßen und ausgenommen des Falles, dass diese Beförderungsbedingungen ausschließlich für den Flugverkehr im Inland per Charterflug gelten. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und Bestimmungen, unter denen JAL einen solchen Charterflug durchführt oder durchführen wird, gelten im selben Maße, wie wenn diese Beförderungsbedingungen Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen und Bestimmungen in der Chartervereinbarung, im Flugschein oder Luftfrachtbrief wären und ausdrücklich mit dem Charterer, den Fluggästen und den Versendern als vereinbart gelten.
  • (C) Unentgeltliche Beförderung
    JAL behält sich bezüglich der unentgeltlichen Beförderung per Charterflug das Recht vor, die Anwendbarkeit von einzelnen Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen auszuschließen.
  • (D) Änderung der Beförderungsbedingungen oder der JAL-Vorschriften
    JAL hat das Recht, Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen oder der entsprechenden JAL-Vorschriften ohne vorherige Ankündigung zu ändern oder anzupassen, sofern die geltenden gesetzlichen Vorschriften dies nicht verbieten. JAL gibt den Inhalt derartiger Änderungen der Beförderungsbedingungen rechtzeitig im Voraus auf seiner Website oder über andere geeignete Kommunikationmsedien bekannt. Voraussetzung ist, dass kein Beförderungsvertrag per Charterflug geändert oder angepasst wird, nachdem die Beförderung per Charterflug gemäß der entsprechenden Vereinbarung bereits begonnen hat.
  • (E) Geltende Bedingungen
    Die Beförderung per Charterflug von Fluggästen, Gepäck und/oder Fracht unterliegt diesen Beförderungsbedingungen sowie den JAL-Vorschriften, welche zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung per Charterflug gültig sind.

3. CHARTERVEREINBARUNG

Eine Beförderung per Charterflug ist nur zulässig, wenn eine schriftliche Chartervereinbarung in der von JAL vorgeschriebenen Form vom Charterer und JAL unterzeichnet wird.
Mit Ausnahme von Pauschalreisechartern muss ein Charterer einen schriftlichen Charterantrag bei JAL einreichen und dessen Genehmigung vor Abschluss des Chartervertrags einholen. Der von JAL angenommene Charterantrag wird bei Vertragsabschluss zum Bestandteil des Chartervertrages.

4. FLUGSTRECKE UND FLUGZEUGTAUSCH

  • (A) Auswahl der Flugstrecke
    JAL hat das Recht, die Flugstrecke für den Charterflug auszuwählen, vorausgesetzt, dass die kürzeste Strecke, die nach Meinung von JAL sicher und durchführbar ist, eingehalten wird.
  • (B) Flugzeugtausch
    Für den Fall, dass JAL den in der Chartervereinbarung festgelegten Flugzeugtyp nicht bereitstellen kann, kann JAL die Beförderung ohne vorherige Ankündigung und ohne dadurch entstehende Haftung mit einem Flugzeug eines anderen Typs durchführen oder eine andere Fluggesellschaft als Ersatz organisieren, die die betreffende Beförderung im Namen von JAL mit einem ihrer Flugzeuge desselben Typs oder eines anderen Typs als in der Chartervereinbarung festgelegt durchführt. Falls JAL das ursprünglich gecharterte Flugzeug durch ein anderes Flugzeug austauscht, dürfen die Gebühren in keinem Fall höher als die für das ursprünglich gecharterte Flugzeug anfallenden Gebühren sein. Wenn jedoch das ursprünglich gecharterte Flugzeug durch ein Flugzeug ausgetauscht wird, dessen Gebühren geringer sind als die für das ursprünglich gecharterte Flugzeug geltenden Gebühren, fallen diese niedrigeren Gebühren an. Der Charterer hat JAL bezüglich Ansprüchen von Fluggästen, Versendern, Empfängern oder sonstigen Personen, die ein berechtigtes Interesse an diesem Charterflug haben, gemäß dieser Chartervereinbarung freizustellen und schadlos zu halten, die sich aus oder in Verbindung mit einem solchen Tausch der Fluggesellschaft oder des Flugzeugtyps ergeben.

5. FLUGPLÄNE, VERSPÄTUNGEN UND ANNULLIERUNGEN VON FLÜGEN UND HAFTUNG

  • (A) Flugpläne
    JAL ist bemüht, Fluggäste, Gepäck und/oder Fracht unter Wahrnehmung der angemessenen Sorgfaltsplicht zu befördern und sich an die veröffentlichten Flugpläne zu halten, die zum Zeitpunkt der Reise gültig sind. Die in der Chartervereinbarung festgelegten Flugpläne des Charterflugs gelten als geplant, sind jedoch nicht garantiert.
  • (B) Stornierungen
    JAL kann ohne vorherige Ankündigung (für den Fall, dass der unten aufgeführte Absatz (f) gilt und mit vorheriger Benachrichtigung des Charterers mehr als 25 Tage vor der geplanten Abflugzeit des Charterflugs) einen Charterflug stornieren, beenden, umleiten, verschieben, vorziehen oder verzögern, oder einen Charterflug ohne alle oder einem Teil der Fluggäste bzw. ohne das gesamte oder einem Teil des Gepäcks und/oder ohne die gesamte oder einen Teil der Fracht fortsetzen, oder entscheiden, ob ein Abflug oder eine Landung erfolgen soll, ohne jegliche Haftung gegenüber Charterer, Fluggast, Versender, Empfänger oder einer sonstigen Person, die ein berechtigtes Interesse an dem Charterflug hat;
    • (a)Falls Ursachen vorliegen, auf die JAL keinen Einfluss hat (einschließlich, aber nicht beschränkt auf, höhere Gewalt, z. B. meteorologische Gegebenheiten, höhere Gewalt, Streiks, Aufstände, innere Unruhen, Embargos, Einschränkungen der Flughafenslots, Kriege, Kampfhandlungen, Aufruhr oder instabile internationale Beziehungen), unabhängig davon, ob diese tatsächlich vorliegen, angedroht oder angekündigt sind, oder aufgrund von Verzögerungen, Forderungen, Gegebenheiten, Umständen oder Erfordernissen, welche direkt oder indirekt mit solchen Ursachen in Verbindung stehen;
    • (b)Falls unvorhergesehene, nicht zu erwartende oder unvoraussagbare Ursachen vorliegen;
    • (c)Falls das geltende Gesetz es verlangt;
    • (d)Falls bei JAL oder anderen Luftfrachtführern nicht genügend Personal, Treibstoff oder Anlagen zur Verfügung stehen oder Arbeitsprobleme auftreten;
    • (e)Falls mechanische oder betriebliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheit des Charterflugzeugs auftreten;
    • (f)Falls die Gesamtzahl der vertraglich vereinbarten Sitzplätze eines Charterflugzeugs eine von JAL bereitgestellte feste Anzahl nicht überschreitet (gilt nur für den Pauschalreise-Chartertransport).
    Im Falle einer Stornierung vor Beginn des Charterflugs erfolgt seitens JAL eine Erstattung der Summe unter Abzug der tatsächlich für JAL für den Charterflug angefallenen Gebühren und Ausgaben vom Charterpreis sowie sonstiger erhobener Gebühren und Ausgaben. Im Falle einer Beendigung nach Beginn des Charterflugs werden der Charterpreis und sonstige Gebühren und Ausgaben für die durchgeführte Beförderung gemäß Artikel 16 berechnet und die Differenz erstattet.

6. PLATZ- UND GEWICHTSBESCHRÄNKUNGEN

Der Charterer, Fluggast oder Versender hat das Recht, während des Charterflugs den gesamten oder einen Teil des Platzes im Charterflugzeug in Übereinstimmung mit der vorliegenden Chartervereinbarung zu nutzen, unter der Voraussetzung jedoch, dass der für einen Teil des Charterflugs verfügbare Platz und das Gewicht ausschließlich von JAL festgelegt werden. Fluggast, Gepäck und/oder Fracht werden im Rahmen dieser Platz- und Gewichtsbeschränkungen des Charterflugzeugs befördert. Platz im Charterflugzeug, der nicht vom Charterer, Fluggast oder Versender genutzt wird, kann von JAL für die Beförderung von Personen und Eigentum genutzt werden, ohne Minderung des unter Artikel 12(A) vorgesehenen Charterpreises und sonstiger Gebühren und Ausgaben.

7. EIGENSCHAFTEN DES FLUGZEUGS

Die Eigenschaften des dem Charterer bereitgestellten Charterflugzeugs werden von JAL bei Ausführung der Chartervereinbarung festgelegt. Diese Eigenschaften können von JAL im Falle von ungünstigen meteorologischen Gegebenheiten oder aus anderen betrieblichen, technischen oder wirtschaftlichen Gründen geändert werden.

8. VERANTWORTLICHE BESATZUNG

Das gecharterte Flugzeug unterliegt jederzeit der ausschließlichen Führung und Kontrolle der verantwortlichen Besatzung von JAL, die dazu berechtigt ist, alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit zu ergreifen. Diesbezüglich liegen folgende Punkte im freiem Ermessen der Besatzung: die beförderte Last, ihre Verteilung, die Flugstrecke, die Abflugzeit vom ursprünglichen Abflugort und alle Zwischenlandeorte, wann und ob der Charterflug durchgeführt werden soll und wo Landungen erfolgen sollen. Charterer, Fluggäste und Versender müssen alle derartigen Entscheidungen als endgültig annehmen und sich strikt an alle Anweisungen halten, die von der verantwortlichen Besatzung ausgegeben werden.

9. VORSPIEGELUNG FALSCHER TATSACHEN UND SONSTIGE VERSTÖßE DURCH DEN CHARTERER

JAL kann eine Chartervereinbarung stornieren oder, falls ein Charterflug bereits begonnen wurde, den Charterflug sofort ohne besondere Warnung oder formelle Ankündigung, ohne jegliche Haftung gegenüber Charterer, Fluggästen, Versendern, Empfängern und sonstigen Personen, die ein berechtigtes Interesse an dem Charterflug haben, beenden, für den Fall, dass eine Bestimmung der Chartervereinbarung und geltende Gesetze vom Charterer oder von einer solchen Person verletzt oder nicht eingehalten werden, oder für den Fall, dass im Charterantrag vom Charterer falsche Tatsachen vorgespiegelt wurden. Im Falle einer solchen Stornierung vor Beginn des Charterflugs kann JAL gemäß Artikel 15 gegenüber dem Charterer eine Stornogebühr erheben. Im Falle einer Beendigung nach Beginn des Charterflugs kann JAL die gemäß Artikel 15 zulässige Stornogebühr als Beendigungsgebühr erheben. Weder die Stornierung noch die Beendigung einer Chartervereinbarung aus einem solchen Grund hat Auswirkungen auf das Recht von JAL, Schadenersatzansprüche gegenüber dem Charterer für einen solchen Verstoß, eine solche Missachtung oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zu erheben. Der Charterer muss JAL bezüglich Ansprüchen von Fluggästen, Versendern, Empfängern oder sonstigen Personen, die ein berechtigtes Interesse an diesem Charterflug haben, gemäß dieser Chartervereinbarung freistellen und schadlos halten, die sich aus oder in Verbindung mit einer solchen Stornierung oder Beendigung ergeben.

10. NOTWENDIGE VORKEHRUNGEN DURCH DEN CHARTERER

Der Charterer hat alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Ankunft der Fluggäste für das Boarding und die Verfügbarkeit von Gepäck und Fracht für das Beladen zu dem von JAL oder seiner verantwortlichen Besatzung festgelegten Zeitpunkt sicherzustellen. Für den Fall, dass die Fluggäste, das Gepäck und/oder die Fracht zu dem angegebenen Zeitpunkt nicht für die Verladung zur Verfügung stehen, kann der Charterflug ohne die volle Ladung fortgesetzt werden, und JAL ist nicht verpflichtet, den Abflug eines Charterflugzeugs zu verzögern, wenn JAL einen Teil des Charterflugs durchführt. Für den Fall, dass der Charterer eine Verzögerung für einen solchen Abflug beantragt und JAL diesem Antrag stattgibt, übernimmt der Charterer alle Zusatzgebühren, Kosten und Ausgaben, die JAL im Zusammenhang mit dieser Verzögerung entstehen.

11. PASSAGIERLISTE UND BESCHREIBUNG DES EIGENTUMS

Vor Beginn des Charterflugs stellt der Charterer JAL eine Liste oder mehrere Listen der Namen aller Fluggäste mit Angaben zu Beschreibung und/oder Wert von Gepäck und Fracht für den Charterflug zur Verfügung. Die besagte(n) Liste(n) und Angaben sind vom oder im Auftrag des Charterers zu unterzeichnen.

KAPITEL II. CHARTERPREIS UND SONSTIGE GEBÜHREN

12. CHARTERPREIS

  • (A) Charterpreis
    Die folgenden für den Charterflug geltenden Gebühren (nachstehend als „Charterpreis“ bezeichnet) sind vom Charterer zu entrichten.
    • (a)Fluggebühren, berechnet auf Grundlage der Chartermeilen (von JAL bereitgestellte Meilen) des Charterflugs und/oder den Charterstunden von Beginn der Startlaufstrecke bis zum Ende der Ausrollstrecke des Charterflugzeugs oder für jeden Teil festgesetzte Fluggebühren;
    • (b)Flugzeug-Überführungsgebühren, berechnet auf der Grundlage der Überführungsmeilen (von JAL festgelegt) und / oder Überführungsstunden (Flugstunden vom Beginn des Starts bis zum Abschluss der Landung des jeweiligen Überführungsfluges) oder Gebühren, die für jede Teilstrecke festgelegt werden, wenn entsprechende Überführungsflüge zum vom Charterer gewünschten Bereitstellungsort des Flugzeugs und dessen Rückführung zu einem von der JAL bestimmten Ziel erforderlich sind.
    • (c)Aufenthalts- oder Standgebühren für den Fall, dass das gecharterte Flugzeug auf Wunsch des Charterers an irgendeinem Ort über den angemessenen Zeitraum hinaus verspätet oder festgehalten wird, der üblicherweise erforderlich ist;
    • (d)Wertermittlungsgebühren für Gepäck und/oder Fracht, falls zutreffend, abgabepflichtig in Bezug auf den deklarierten Wert; und
    • (e)Landegebühren (einschließlich der von einer Flughafenbehörde auferlegten Gebühren), Parkgebühren, Hangargebühren, Bodenabfertigungsgebühren und/oder Versandtdienstgebühren bzw. Abfertigungsgebühren, die im Zusammenhang mit jeder Landung oder Abfertigung erhoben werden, die vom Charterer oder Passagier, Verlader oder einer anderen Person im Namen des Charterers auf einem Flughafen, der nicht regelmäßig von JAL angeflogen wird, verlangt wird.
  • (B) Kosten zulasten von JAL
    Die Kosten für das gecharterte Flugzeug mit Besatzung, Treibstoff, Öl, Wartung und entsprechenden Mahlzeiten während des Flugs gehen zulasten von JAL.

13. ZUSATZLEISTUNGEN UND -GEBÜHREN

Die folgenden Leistungen sind nicht im Charterpreis enthalten und sind zusätzlich zum Charterpreis vom Charterer, Passagier, Verlader, Empfänger oder Eigentümer, gemäß den Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen zu entrichten.

  • (a) Bodentransportservice (einschließlich Bodentransferservice);
  • (b) Kosten für Visa, Zollinspektionsgebühren, Zollgebühren und sonstige Steuern, Gebühren, Strafen und Abgaben, die gemäß den geltenden Gesetzen erhoben werden;
  • (c) Kosten für Personal oder Sonderausrüstungen oder Einrichtungen, die gemietet oder beschafft werden müssen;
  • (d) Hotelunterbringungskosten;
  • (e) Versicherungsgebühren;
  • (f) Abholung, Zustellung und City Terminal Services;
  • (g) Lagerhaltungs- und Lagerdienstleistungen und -einrichtungen;
  • (h) Vorleistungen und Auszahlungsgebühren;
  • (i) Kosten für die Ausbesserung mangelhafter Verpackung;
  • (j) Gebühren für die Beförderung von Fracht, die von einem anderen Transportdienstleister weiterbefördert, umgeladen oder neu aufgegeben wird oder die an den Ausgangspunkt zurückgeschickt wird;
  • (k) Wertermittlungsgebühren für das Gepäck und/oder die Fracht, die im Verhältnis zum Wert bemessen werden, der vom Passagier und/oder Absender für die Beförderung per Charterflug nach Abschluss des Chartervertrags angegeben wurde; oder
  • (l) Alle anderen ähnlichen Dienstleistungen, Gebühren oder Ausgaben.

14. GELTENDER CHARTERPREIS UND SONSTIGE GEBÜHREN

  • (A) Allgemeines
    Sofern nicht anders von JAL vereinbart, führt JAL keine Beförderung per Charterflug durch, bis der Charterer, Fluggast und/oder Versender den geltenden Charterpreis und sonstige Gebühren und Ausgaben für diese Beförderung beglichen hat, soweit sie vor Beginn des Charterflugs ermittelt wurden.
  • (B) GELTENDER CHARTERPREIS UND GEBÜHREN
    Der geltende Charterpreis und sonstige Gebühren und Ausgaben für die Beförderung per Charterflug werden ordnungsgemäß von JAL festgelegt und gelten am Tag und zur Stunde des Beginns der Beförderung per Charterflug. Wenn der Charterpreis und sonstige Gebühren und Ausgaben, die für diese Beförderung erhoben werden, nicht dem geltenden Charterpreis und den geltenden Gebühren und Ausgaben entsprechen, wird die Differenz gegebenenfalls dem Charterer, den Fluggästen, dem Versender, dem Empfänger und/oder dem Eigentümer gemäß den Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen erstattet oder von ihnen eingefordert.
  • (C) Zahlung
    • (1)Vorbehaltlich geltendem Recht und Akzeptanz seitens JAL kann die Zahlung des Charterpreises und sonstiger Gebühren und Ausgaben in einer anderen Währung erfolgen als in der Währung, in der der Charterpreis und sonstige Gebühren und Ausgaben festgesetzt sind. Wenn eine Zahlung in einer anderen Währung als der Währung erfolgt, in der der Charterpreis und andere Gebühren und Ausgaben festgesetzt sind, wird diese Zahlung zum Wechselkurs gemäß den Vorschriften von JAL geleistet.
    • (2)Der Charterer zahlt JAL vor Beginn der Beförderung per Charterflug den Charterpreis und sonstige Gebühren und Ausgaben in der von JAL festgelegten Art und Weise. In Bezug auf Charterpreis und sonstige Gebühren und Ausgaben, die nicht vor Beginn der Beförderung per Charterflug festgelegt werden können, werden alle erforderlichen Anpassungen nach Abschluss oder im Laufe der Beförderung per Charterflug vorgenommen, und jeder zusätzliche Betrag, der an JAL fällig ist, wird gegebenenfalls vom Charterer, den Fluggästen, dem Versender, dem Empfänger oder dem Eigentümer gemäß den Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen sofort nach Erhalt einer entsprechenden Aufstellung von JAL bezahlt. Falls von JAL gefordert, muss der Charterer, Fluggast oder Versender bei JAL eine von JAL geschätzte Summe hinterlegen, um den Charterpreis und sonstige Gebühren und Ausgaben abzudecken, die nicht vor Beginn der Beförderung per Charterflug ermittelt werden können. Jeglicher Restbetrag in Verbindung mit einer solchen Hinterlegung, den JAL dem Charterer, Fluggast oder Versender oder umgekehrt schuldet, wird nach Abschluss der Beförderung per Charterflug und Festsetzung des genauen Betrags für den Charterpreis und sonstige Gebühren und Ausgaben bezahlt.

15. STORNOGEBÜHREN UND SCHADENERSATZ

  • (A) Stornogebühren
    Der Charterer kann durch eine schriftliche Mitteilung, die nach Erhalt durch JAL wirksam wird, die Chartervereinbarung stornieren. In diesem Fall entrichtet der Charterer folgende Stornogebühren an JAL:
    • (a)10 % des in der Chartervereinbarung angegebenen Charterpreises, wenn mehr als 60 Tage vor der geplanten Startzeit des Charterflugs storniert wird;
    • (b)25 % des in der Chartervereinbarung angegebenen Charterpreises, wenn innerhalb von 60 Tagen, aber mehr als 14 Tage (30 Tage für Fluggast-Charterflüge) vor der geplanten Abflugzeit des Charterflugs storniert wird;
    • (c)50 % des in der Chartervereinbarung angegebenen Charterpreises, wenn innerhalb von 14 Tagen (innerhalb von 30 Tagen für Fluggast-Charterflüge) vor der geplanten Abflugzeit des Charterflugs storniert wird;
    • (d)100 % des in der Chartervereinbarung angegebenen Charterpreises, wenn die Stornierungsmitteilung zum Zeitpunkt oder nach der geplanten Abflugzeit eingeht.
    Im Falle einer solchen Stornierung durch den Charterer wird die Differenz zwischen den Stornogebühren und dem Charterpreis und sonstigen erhobenen Gebühren und Ausgaben gegebenenfalls dem Charterer erstattet oder von diesem eingezogen.
  • (B) Schadenersatz
    Im Falle einer solchen Stornierung durch den Charterer im Sinne von Absatz (A) oben nach der Ausstellung von Flugscheinen, Gepäckscheinen oder Luftfrachtbriefen wird der Beförderungsvertrag mit dem Fluggast oder Versender gemäß dieser Chartervereinbarung automatisch storniert, und der Charterer muss JAL bezüglich Ansprüchen von Fluggästen, Versendern, Empfängern und sonstigen Personen, die ein berechtigtes Interesse an diesem Charterflug haben, gemäß dieser Chartervereinbarung freistellen und schadlos halten, die sich aus oder in Verbindung mit einer solchen Stornierung ergeben.

16. CHARTERPREIS UND SONSTIGE GEBÜHREN BEI STORNIERUNG UND BEENDIGUNG

  • (A) ERSTATTUNGSBETRAG
    Sofern in diesen Beförderungsbedingungen nicht anders angegeben, erstattet JAL den Charterpreis und sonstige erhobene Gebühren und Ausgaben im Falle einer Stornierung der Chartervereinbarung vor Beginn des Charterflugs. Im Falle einer Beendigung des Charterflugs nach Beginn des Charterflugs, sofern in diesen Beförderungsbedingungen nicht anders angegeben, entsprechen der Charterpreis und sonstige Gebühren und Ausgaben für die durchgeführte Beförderung der Summe aus Flug- und Beförderungsgebühren für die durchgeführte Beförderung. Die Berechnung erfolgt entsprechend der von JAL vorgesehenen Art und Weise zusätzlich sonstiger Gebühren und Ausgaben (einschließlich Gebühren für Zwischenlandungen, Landung, Parken, Hangar, Bodenabfertigung und Versanddienste sowie sonstige Zusatzleistungen), die tatsächlich für die durchgeführte Beförderung JAL entstanden sind oder von JAL entrichtet wurden. Der Charterpreis und sonstige Gebühren und Ausgaben werden um diese Summe angepasst. Wertermittlungsgebühren werden nach Beginn des Charterflugs jedoch nicht erstattet.
  • (B) Währung
    Alle Erstattungen unterliegen den geltenden Gesetzen des Landes, in dem der Charterpreis und sonstige Gebühren und Ausgaben bezahlt wurden, sowie dem Land, in dem die Erstattung erfolgt. Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen werden Erstattungen nach Wahl von JAL in der Währung durchgeführt, in der der Charterpreis und sonstige Gebühren und Ausgaben bezahlt wurden, oder in der gesetzlichen Währung Japans oder des Landes, in dem die Erstattung erfolgt, oder in der Währung des Landes, in dem der Charterpreis und sonstige Gebühren und Ausgaben bezahlt wurden. Der Betrag entspricht dem fälligen Betrag in der Währung, in der der Charterpreis und sonstige Gebühren und Ausgaben entrichtet wurden.
  • (C) Erstattungsbearbeitung
    Die Erstattung erfolgt durch die Rechnungslegungszentrale oder die regionalen Vertriebs- oder Buchhaltungsbüros von JAL und bedarf vorab schriftlicher Erstattungsanträge durch den Charterer, Fluggast, Versender, Empfänger oder Eigentümer auf einem von JAL genehmigten Formular.
  • (D) Erstattungsempfänger
    Erstattungen des Charterpreises und sonstiger Gebühren und Ausgaben erfolgen an die Person, die sie an JAL bezahlt hat.

KAPITEL III. FLUGGÄSTE UND GEPÄCK

17. FLUGSCHEINE

  • (A) Allgemeines
    • (1)JAL stellt erst Flugscheine aus, wenn der geltende Charterpreis und sonstige Gebühren und Ausgaben gemäß den Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen bezahlt wurden.
    • (2)Ein Fluggast muss einen gültigen Flugschein vorlegen, der ordnungsgemäß entsprechend den JAL-Vorschriften ausgestellt wurde und den Flugcoupon für den Flug enthält, für den der Fluggast tatsächlich das Boarding durchführt, sowie alle anderen nicht verwendeten Flugcoupons und einen Fluggastcoupon oder Fluggastbeleg (oder im Falle eines elektronischen Flugscheins den Reiseplan/die Buchungsbestätigung und Ausweis des Fluggastes), wenn die Beförderung des Fluggastes per Charterflug erfolgt. Ein Fluggast hat keinen Anspruch auf Beförderung, wenn der vom Fluggast vorgelegte Flugschein in den Geltungsbereich von Artikel 18, Absatz (A), Unterabsatz (6) fällt.
    • (3)Bei Verlust oder erheblicher Beschädigung eines Flugscheins oder eines Teils davon oder bei Nichtvorlage eines Flugscheins, der einen Fluggastcoupon oder Fluggastbeleg sowie alle nicht verwendeten Flugcoupons enthält, erfolgt durch JAL keine Beförderung für die von diesem Flugschein oder einem Teil davon abgedeckte Reise. JAL kann auf Antrag des Fluggastes einen neuen Flugschein als Ersatz für einen solchen Flugschein oder einen Teil davon ausstellen, wenn JAL vom Fluggast einen Nachweis über die ordnungsgemäße Ausstellung eines gültigen Flugscheins für den betreffenden Flug erhält und wenn JAL unter den gegebenen Umständen dies als angemessen erachtet. Dies erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Fluggast in der von JAL vorgeschriebenen Form seine Zustimmung gibt, JAL gegenüber allen Verlusten und Schäden freizustellen, die JAL im Zusammenhang mit der Ausstellung eines solchen Ersatzflugscheins entstehen.
    • (4)Ein Flugschein ist nicht übertragbar oder erstattungsfähig. JAL haftet nicht für die Beförderung von Personen, die bei Vorlage eines Flugscheins zur Beförderung berechtigt sind, der aber von einer anderen Person als der berechtigten Person vorgelegt wird. Wenn ein Flugschein tatsächlich von einer anderen Person als der Person verwendet wird, die zur Beförderung berechtigt ist, mit oder ohne Kenntnis und Einverständnis dieser Person, haftet JAL nicht für den Tod oder für Verletzungen einer solchen unbefugten Person oder für Verlust, Zerstörung oder Verspätung bei Ankunft oder für Beschädigung des Gepäcks oder anderer persönlicher Gegenstände einer solchen unbefugten Person aufgrund oder in Verbindung mit einer solchen unbefugten Nutzung.
  • (B) Ausstellung von Flugscheinen
    JAL stell für jeden Fluggast eines Charterflugs einen Flugschein, in der aktuell bei JAL geltenden Form aus. Diese Vorgehensweise stellt gemäß der Chartervereinbarung den Abschluss eines Beförderungsvertrags mit dem Reisenden inklusive seinem Gepäck per Charterflug dar. Auf dem Flugschein wird kein Flugtarif angegeben. Stattdessen wird die Kennung des Charterflugs angezeigt. Fluggäste werden nur dann mit dem Charterflugzeug befördert, wenn der Fluggast JAL einen Flugschein vor Beginn des Charterflugs vorlegt.
  • (C) Gültigkeit der Beförderung
    Nach erfolgter Validierung ist ein Flugschein nur für die Beförderung per Charterflug vom Flughafen am Abflugort zum Flughafen am Zielort über die im Flugschein beschriebene Strecke gültig. Jeder Flugcoupon gilt nur für den Charterflug, der auf diesem Flugcoupon angegeben ist.

18. NICHTBEFÖRDERUNG UND EINSCHRÄNKUNG DER BEFÖRDERUNG

  • (A) Recht auf Verweigerung der Beförderung usw.
    JAL kann die Beförderung eines Fluggastes und dessen Gepäcks verweigern und des Flugzeugs verweisen, wenn nach Ermessen von JAL folgende Gründe zu treffen:
    • (1)Diese Maßnahme ist aus Gründen der Flugsicherheit erforderlich.
    • (2)Diese Maßnahme ist erforderlich, um die Einhaltung der geltenden Gesetze in Staaten oder Ländern durch JAL zu gewährleisten, von denen aus geflogen, die angeflogen oder überflogen werden, oder von sonstigen betroffenen Staaten oder Ländern.
    • (3)
      • (a)Der Fluggast fällt unter die Bestimmungen in Artikel 22, Absatz (B), Unterabsatz (1) (b).
      • (b)Der Fluggast beabsichtigt im Zuge des Transits die unrechtmäßige Einreise in ein Land, indem er seine für die Ausreise, Einreise oder sonstige Zwecke erforderlichen Dokumente vernichtet, oder indem er sich sonstiger Methoden bedient.
      • (c)Der Fluggast verweigert die Aushändigung seiner für die Ausreise, Einreise oder sonstige Zwecke erforderlichen Dokumente an JAL gegen Quittung, falls ein Besatzungsmitglied diese Papiere benötigt, um eine illegale Einreise zu verhindern.
    • (4)Der Fluggast fällt unter die Vorschriften in Artikel 19, Absatz (B), Unterabsatz (3) oder (4).
    • (5)Der Fluggast bzw. sein Verhalten, Alter, geistige oder körperliche Verfassung

      • (a)erfordert eine besondere Betreuung seitens JAL;
      • (b)hat eine schwere Krankheit/Verletzung, Infektionskrankheit oder vermutete Infektionskrankheit;
      • (c)verursacht Unbehagen oder ist für andere Fluggäste anstößig;
      • (d)setzt sich selbst, andere Personen, das Flugzeug oder das Eigentum anderer Personen Gefahren aus;
      • (e)hindert ein Besatzungsmitglied an der Ausübung seiner Pflichten und Aufgaben oder widersetzt sich seiner Anweisungen;
      • (f)verwendet Mobiltelefone, Kofferradios, elektronische Spiele oder sonstige elektronische Geräte in der Flugkabine ohne die Zustimmung von JAL;
      • (g)raucht in der Flugkabine (Rauchen schließt die Verwendung von Zigarren, Zigaretten, elektronischen Zigaretten, Vaporizern oder die Verwendung jeglicher anderer Rauchgeräte in der Flugkabine ein);
    • (6)Der vom Fluggast vorgelegte Flugschein:

      • (a)wurde nicht beim ausstellenden Luftfrachtführer oder dessen bevollmächtigten Vertreter, sondern unrechtmäßig bei einer anderen Stelle erworben;
      • (b)wurde als verloren oder gestohlen gemeldet;
      • (c)ist ein gefälschter Flugschein;
      • (d)wurde hinsichtlich eines Flugcoupons beschädigt oder absichtlich von einer Person, bei der es sich weder um den Luftfrachtführer noch dessen bevollmächtigten Vertreter handelt, verändert;
      • (e)In all diesen Fällen behält sich JAL das Recht vor, den Flugschein einzuziehen.
    • (7)Die den Flugschein vorlegende Person kann sich nicht als die im Flugschein eingetragene Person ausweisen. In diesem Fall behält sich JAL das Recht vor, diesen Flugschein einzuziehen.
    Bei Fehlverhalten gemäß Paragraph 5 (d) oder (e) kann JAL weitere Maßnahmen ergreifen, um den Passagier an der Fortsetzung eines solchen Verhaltens, Handelns und einer solchen Missachtung oder Behinderung zu hindern. Zu diesen Maßnahmen zählen u. a. auch das Festhalten des Fluggastes.
  • (B) Bedingte Akzeptanz zur Beförderung
    Falls ein Fluggast, dessen Beförderung aufgrund seines Zustands, seines Alters, seiner geistigen oder körperlichen Verfassung für ihn selbst eine Gefahr darstellt, so übernimmt JAL keinerlei Haftung für Verletzung, Krankheit oder Tod oder sonstiger gesundheitlicher Schäden des Fluggastes oder jedwede Verschlimmerung aufgrund dieses Zustands, seines Alters, seiner geistigen oder körperlichen Verfassung oder sich daraus ergebender Folgen.
  • (C) Einschränkung der Beförderung
    • (1)Die Beförderung von Kindern oder Kleinkindern ohne Begleitung eines Erwachsenen, von behinderten Personen, schwangeren Frauen oder kranken Personen unterliegt den JAL-Vorschriften und kann unter Umständen Vorabvereinbarungen mit JAL erforderlich machen.
    • (2)Falls das Gesamtgewicht der zu befördernden Fluggäste und/oder des zu befördernden Gepäcks die maximal für das Flugzeug erlaubte Gewichtsgrenze übersteigt, so ist JAL laut JAL-Vorschriften berechtigt zu entscheiden, welche Fluggäste und/oder welches Gepäck befördert werden.

19. GEPÄCK

  • (A) Annahmebeschränkung
    • (1)JAL verweigert die Annahme folgender Gegenstände als Gepäck:

      • (a)Gegenstände, die laut Artikel 1 nicht als Gepäck gelten;
      • (b)Gegenstände, die ein Flugzeug oder eine Person oder Eigentum gefährden können, z. B. Gegenstände, die in den Gefahrgutvorschriften der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) und der International Air Transport Association (IATA) und in den JAL-Vorschriften angegeben sind;
      • (c)Gegenstände, deren Beförderung nach den Vorschriften von Staaten oder Ländern, von denen aus geflogen, die angeflogen oder überflogen werden, verboten ist;
      • (d)Gegenstände, die nach Ermessen von JAL wegen ihres Gewichts, ihrer Größe, Form oder Art, zum Beispiel aufgrund ihrer Verderblichkeit oder Zerbrechlichkeit, zur Beförderung ungeeignet sind;
      • (e)lebende Tiere, mit Ausnahme der in Absatz (G) dieses Artikels genannten Tiere;
      • (f)Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen oder ähnliche Gegenstände, mit Ausnahme der in den JAL-Vorschriften genehmigten Gegenstände.
    • (2)JAL kann die Beförderung von Gegenständen ablehnen oder notwendige Maßnahmen ergreifen, falls es sich bei diesen Gegenständen laut obigen Unterabschnitt (1) um nicht anzunehmende Gegenstände handelt. Dasselbe gilt für die Weiterbeförderung solcher Gegenstände, sobald diese entdeckt werden.
    • (3)JAL nimmt zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Geld, Schmuck, Edelmetalle, Effekten, Wertpapiere oder sonstige Wertgegenstände, Geschäftspapiere, Reisepässe oder andere für eine Reise erforderlichen Ausweispapiere sowie Muster nicht als aufgegebenes Gepäck an.
    • (4)JAL kann die Beförderung von Gepäck als aufgegebenes Gepäck ablehnen, wenn es nicht ordnungsgemäß in Koffern oder ähnlichen Behältern verpackt ist, um eine sichere Beförderung mit der üblichen Sorgfaltspflicht bei der Handhabung zu gewährleisten.
    • (5)Falls ein in Absatz (A), Unterabsatz (1) genannter Gegenstand befördert wird, so gelten für dessen Beförderung die Gebühren, Haftungsbeschränkungen sowie alle anderen Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen. Dabei ist es unerheblich, ob die Beförderung des Gegenstandes als Gepäck zulässig ist oder nicht.
  • (B) Sicherheitskontrolle
    • (1)Ein Fluggast muss sich einer Sicherheitskontrolle unterziehen, die von Regierungsbeamten oder Flughafenbediensteten oder JAL verlangt wird, es sei denn, dies wird von Regierungsbeamten oder Flughafenbediensteten oder JAL ausdrücklich als unnötig erachtet.
    • (2)JAL wird den Inhalt des Gepäcks durch Öffnen der Koffer oder sonstiger Behälter des Fluggastes und/oder durch die Verwendung von Geräten im Beisein des Fluggastes oder einer dritten Person untersuchen, falls JAL dies aus Sicherheitsgründen (einschließlich, aber nicht ausschließlich zur Verhinderung einer illegalen Übernahme, Kontrolle oder Zerstörung des Flugzeugs) und/oder sonstigen Gründen für notwendig hält. Ungeachtet des obigen Absatzes kann JAL das Gepäck eines Fluggastes auch in seiner Abwesenheit (oder in der Abwesenheit einer dritten Person) untersuchen, um festzustellen, ob sich im Gepäck oder im Besitz des Fluggastes ein in Absatz (A), Unterabsatz (1) dieses Artikels verbotener Gegenstand befindet.
    • (3)JAL wird den Fluggast entweder durch Abtasten seiner Kleidung und persönlichen Gegenstände einschließlich Perücken oder mit Hilfe von Instrumenten wie zum Beispiel Metalldetektoren zum Zwecke der Sicherheitskontrolle oder aus jeglichen anderen Gründen (einschließlich, aber nicht ausschließlich, um eine illegale Übernahme, Kontrolle oder Zerstörung des Flugzeugs zu verhindern) durchsuchen.
    • (4)Falls ein Fluggast der in Unterabsatz (2) dieses Absatzes erläuterten Untersuchung durch JAL nicht zustimmt, wird JAL die Beförderung des Gepäcks dieses Fluggastes ablehnen.
    • (5)Falls ein Fluggast der in Unterabsatz (3) dieses Absatzes erläuterten Durchsuchung durch JAL nicht zustimmt, wird JAL die Beförderung dieses Fluggastes ablehnen.
    • (6)Sollte JAL bei einer solchen in Unterabsatz (2) oder (3) dieses Absatzes beschriebenen Untersuchung oder Durchsuchung verbotene Gegenstände laut Absatz (A), Unterabsatz (1) dieses Artikels finden, so kann JAL die Beförderung des Gepäcks ablehnen oder das Gepäck notfalls entfernen oder entsorgen.
  • (C) Aufgegebenes Gepäck
    • (1)Wenn JAL kein aufgegebenes Gepäck für einen bestimmten Flug akzeptiert, berechtigt kein Teil dieser Beförderungsbedingungen den Fluggast, sein Gepäck aufzugeben.
    • (2)Nach Anlieferung des aufzugebenden Gepäcks vermerkt JAL auf dem Flugschein die Anzahl der Gepäckstücke und/oder das Gewicht des aufgegebenen Gepäcks (diese Handlung stellt die Ausstellung des Gepäckscheins dar) und gibt für jedes aufgegebene Gepäckstück eine Gepäckidentifizierungsmarke aus.
    • (3)Falls ein Gepäckstück des aufgegebenen Gepäcks keinen Namen, keine Initialen und keine sonstige persönliche Identifizierung aufweist, so muss der Fluggast vor der Annahme des Gepäcks durch JAL eine solche Identifizierung am Gepäck anbringen.
  • (D) Nicht aufgegebenes Gepäck
    Mit Ausnahme der von JAL speziell für die Mitnahme in die Flugkabine zugelassenen Gegenstände besteht das Handgepäck, das ein Fluggast mit in die Flugkabine nehmen darf – neben einer laut JAL-Vorschriften zugelassenen Tasche mit persönlichen Gegenständen, die der Fluggast bei sich behält – laut JAL-Vorschriften aus einem Stück Handgepäck, das in die Gepäckfächer oder unter den Vordersitz des Fluggastes passt. Die Summe aus Länge, Breite, Höhe darf nicht größer sein als 115 Zentimeter (45 Zoll). Das Gesamtgewicht des Handgepäcks darf 10 kg (22 Pfund) nicht überschreiten. Der Fluggast darf kein Gepäck mit in die Flugkabine nehmen, das laut Ansicht von JAL nicht sicher in der Kabine verstaut werden kann.
  • (E) Abgabe einer Erklärung zum Gepäck, dessen Wert die Haftungsbeschränkung überschreitet, und Wertzuschlag
    • (1)Ein Fluggast oder ein Charterer im Namen des Fluggastes kann eine Erklärung bezüglich des Werts seines Gepäcks abgeben, der die Haftungsbeschränkung von JAL gemäß Artikel 33, Unterabsatz (4) übersteigt. Wird eine solche Erklärung abgegeben, so fällt für die Beförderung des Gepäcks durch JAL ein Zuschlag von 2,00 USD pro 100,00 USD (Voll- oder Teilbetrag) als Wertzuschlag für den höheren Wert an, sofern der Wert des Gepäcks eines Passagiers den Betrag von 5.000,00 USD nicht übersteigt. Wenn die Bezahlung in Kanada erfolgt, fällt ein Zuschlag von 2,00 CAD pro 100,00 CAD (Voll- oder Teilbetrag) als Wertzuschlag für den höheren Wert an, sofern der Wert des Gepäcks eines Passagiers den Betrag von 5.000,00 CAD nicht übersteigt.
    • (2)Falls die JAL-Vorschriften nichts anderes vorschreiben, kann der Fluggast den Wertzuschlag am Abflughafen für die Reise zum Bestimmungsort entrichten.
  • (F) Abholung und Zustellung des Gepäcks
    • (1)Der Fluggast nimmt sein Gepäck entgegen, sobald es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens am Bestimmungsflughafen oder am Ort der Zwischenlandung zur Abholung bereitgestellt ist.
    • (2)Der Inhaber des Gepäckscheins und der Gepäckidentifizierungsmarke(n), die dem Fluggast beim Aufgeben des Gepäcks übergeben wird bzw. werden, ist die einzige Person, die das Gepäck entgegennehmen darf. Ein Fluggast, der seine Gepäckidentifizierungsmarke(n) nicht vorlegen kann, kann sein Gepäck gegen Vorlage des Gepäckscheins sowie einer anderen Form der Identifizierung bei JAL entgegennehmen. JAL ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Inhaber des Gepäckscheins und der Gepäckidentifizierungsmarke(n) wirklich berechtigt ist, das Gepäck entgegenzunehmen. JAL übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus oder in Verbindung mit einer solchen nicht erfolgten Überprüfung entstehen.
    • (3)Falls eine zur Annahme des Gepäcks berechtigte Person gemäß obigem Unterabsatz (2) das Gepäck nicht entgegennehmen kann, stellt JAL das Gepäck nur an diese Person zu, wenn sie JAL davon überzeugt, dass sie die zur Annahme des Gepäcks berechtigte Person ist, und falls diese Person auf Anforderung von JAL die entsprechenden Sicherheiten bietet, um JAL gegen jeglichen Verlust bzw. jegliche Beschädigung schadlos zu halten, der bzw. die JAL in Verbindung mit dieser Zustellung entstehen kann.
    • (4)Falls die geltenden Gesetze es nicht ausschließen und falls Zeit und andere Umstände es zulassen, kann JAL das aufgegebene Gepäck an den Inhaber des Gepäckscheins und einer oder mehrerer Gepäckidentifizierungsmarken am Abflugort oder an einem nicht vorgesehenen Zwischenlandeort zustellen, wenn dieser eine solche Zustellung wünscht. Bei der Zustellung des Gepäcks am Abflugort oder an einem nicht vorgesehenen Zwischenlandeort erstattet JAL keine für das Gepäck bezahlten Gebühren.
    • (5)Wenn keine schriftliche Beschwerde des Inhabers des Gepäckscheins und einer oder mehrerer Gepäckidentifizierungsmarken zum Zeitpunkt der Gepäckzustellung vorliegt bzw. erfolgt, so gilt die Annahme des Gepäcks durch den Inhaber des Gepäckscheins und einer oder mehrerer Gepäckidentifizierungsmarken als Anscheinsbeweis dafür, dass das Gepäck in gutem Zustand und gemäß Beförderungsvertrag mit dem Fluggast in Übereinstimmung mit der Chartervereinbarung ausgeliefert wurde.
  • (G) Tiere
    • (1)Die Beförderung von Tieren, zum Beispiel Hunden, Katzen, Vögeln und anderen Haustieren, unterliegt den JAL-Vorschriften sowie der vorherigen Zustimmung von JAL. Die Tiere müssen ordnungsgemäß in Versandkäfigen untergebracht sein und über die gültigen Gesundheits- und Impfzeugnisse, Einreiseerlaubnisse und andere Dokumente verfügen, die von den angeflogenen und überflogenen Staaten und Ländern gefordert werden.
    • (2)Blinden- und Assistenzhunde in Begleitung eines Fluggastes mit einer Behinderung werden entsprechend den JAL-Vorschriften befördert.
    • (3)JAL befördert Tiere unter der Voraussetzung, dass der Fluggast die JAL-Vorschriften einhält und für das Tier die volle Verantwortung übernimmt. JAL übernimmt keine Haftung für Verletzung, Erkrankung oder Tod eines solchen Tieres, egal aus welchen Gründen.

20. BODENTRANSPORTSERVICE

Sofern nicht anders von JAL vor Beginn der Beförderung per Charterflug vereinbart, bietet bzw. arrangiert JAL keinen Bodentransportservice für Fluggäste und ihr Gepäck innerhalb des Flughafenbereichs, zwischen Flughäfen oder zwischen dem Flughafen und der Innenstadt. Für jeden nicht direkt von JAL betriebenen Bodentransportservice sind unabhängige Unternehmen verantwortlich, die keine Vertreter oder Angestellte von JAL sind oder als solche betrachtet werden können. Selbst wenn ein Vertreter, Beauftragter, Angestellter oder Bevollmächtigter von JAL einem Fluggast und/oder Charterer bei den Arrangements für den Bodentransport behilflich ist, haftet JAL nicht für Handlungen oder Unterlassungen des unabhängigen Unternehmers. Falls JAL für den Fluggast und sein Gepäck einen Bodentransportservice betreibt, so gelten die JAL-Vorschriften einschließlich, aber nicht ausschließlich, der Bestimmungen bezüglich Flugscheine, Gepäckscheine, dem Wert des Gepäcks usw. auch für den Bodentransportservice. Selbst wenn der Bodentransportservice nicht genutzt wird, ist eine ganze oder teilweise Erstattung des Tarifs ausgeschlossen.

21.Hotelunterkunft, Arrangements von JAL und Mahlzeiten an Bord

  • (A) Hotelunterkunft
    JAL kann auf Wunsch des Charterers eine Hotelreservierung für ihn vornehmen, diese aber nicht bestätigen oder garantieren. Alle Kosten, die JAL oder seinen Vertretern bei einem getätigten oder versuchten Arrangement für solche Reservierungen entstehen, gehen zu Lasten des Charterers.
  • (B) Arrangements von JAL
    Falls JAL Arrangements für eine Hotelunterkunft oder andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung eines Fluggastes trifft, so übernimmt JAL keine Haftung für Verluste, Schäden, Kosten oder Auslagen des Fluggastes oder Charterers infolge von oder in Verbindung mit diesem Arrangement für Hotelunterkunft und/oder anderen Dienstleistungen. Der Charterer muss JAL bezüglich Ansprüchen von Fluggästen freistellen und schadlos halten, die sich aus oder in Verbindung mit einer solchen Nutzung oder Ablehnung der Nutzung ergeben.
  • (C) Mahlzeiten an Bord
    Falls die JAL Vorschriften nichts anderes vorsehen, sind Mahlzeiten, die an Bord serviert werden, gratis.

22.Verwaltungsformalitäten

  • (A) Einhaltung geltender Gesetze
    Der Fluggast ist verpflichtet, die geltenden Gesetze der betreffenden Länder, zum Beispiel der Abflug-, Transit- und Bestimmungsländer, einzuhalten sowie die JAL-Vorschriften und -Anweisungen zu befolgen. Der Charterer muss die Einhaltung dieser Gesetze und Vorschriften durch den Fluggast sicherstellen. JAL übernimmt keine Haftung für jegliche Art von Hilfe, Dienstleistung oder sonstiger Unterstützung, die ein Vertreter, Beauftragter, Angestellter oder Bevollmächtigter von JAL dem Fluggast oder dem Charterer zukommen lässt, sei es mündlich, schriftlich oder auf sonstige Weise in Verbindung mit der Beschaffung von Ein-, Ausreise- oder sonstigen erforderlichen Dokumenten oder der Einhaltung und Befolgung der geltenden Gesetze. JAL übernimmt außerdem keine Haftung für den Fall, dass der Fluggast oder der Charterer infolge solcher Hilfe, Dienstleistung oder sonstiger Unterstützung diese Dokumente nicht beschaffen kann oder die geltenden Gesetze nicht befolgt.
  • (B) Reisedokumente
    • (1)
      • (a)Der Fluggast legt JAL alle Ein- und Ausreisedokumente sowie sonstige
        laut geltenden Gesetzen der betreffenden Länder (z. B. Abflug-, Transit- bzw. Bestimmungsland) erforderlichen Dokumente vor und gestattet JAL die Anfertigung von Kopien dieser Dokumente, falls JAL dies nach eigenem Ermessen für notwendig erachtet. Selbst wenn der Fluggast alle Ein- und Ausreisedokumente sowie sonstige notwendige Dokumente JAL vorlegt und JAL den Fluggast befördert, so übernimmt JAL keine Garantie dafür, dass diese Dokumente den geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
      • (b)JAL behält sich das Recht vor, die Beförderung eines Fluggastes zu verweigern, der sich nicht an die geltenden Gesetze hält oder dessen Ein- oder Ausreisedokumente oder sonstigen notwendigen Dokumente unvollständig sind.
    • (2)JAL übernimmt keine Verantwortung für Verluste oder Schäden, die dem Fluggast entstehen, und der Fluggast muss JAL bezüglich jeglicher Verluste oder Schäden freistellen, die JAL in Verbindung mit der Missachtung der Bestimmungen dieses Artikels durch den Fluggast entstehen.
    • (3)Der Fluggast und der Charterer übernehmen gesamtschuldnerisch die Kosten für alle anwendbaren Tarife, Gebühren und Ausgaben, falls JAL laut geltender Gesetze den Fluggast an seinen Abflugort oder an einen anderen Ort zu befördern hat, weil ihm die Einreise in ein Transit- oder Bestimmungsland verweigert wird. JAL kann zur Bezahlung dieser Tarife, Gebühren und Ausgaben die vom Fluggast oder Charterer an JAL entrichteten Tarife und/oder Gebühren für ungenutzte Teile des Flugscheins per Charterflug oder die im Besitz von JAL befindlichen Mittel des Fluggastes oder Charterers verwenden. JAL erstattet nicht den Charterpreis und sonstige Gebühren und Ausgaben, die für die Beförderung per Charterflug bis zu dem Punkt erhoben wurden, an dem die Einreise verweigert wird oder eine Abschiebung erfolgt.
  • (C) Zollkontrolle
    Das aufgegebene und nicht aufgegebene Gepäck eines Fluggastes kann vom Zoll oder von anderen Regierungsbeamten auf Verlangen kontrolliert werden. JAL übernimmt keine Verantwortung für den Fall, dass der Fluggast sich nicht an die Bestimmung dieses Absatzes hält. Der Fluggast muss JAL bezüglich jeglicher Verluste oder Schäden freistellen, die JAL in Verbindung mit der Missachtung der Bestimmungen dieses Absatzes durch den Fluggast entstehen.
  • (D) Gesetzliche Bestimmungen
    JAL übernimmt gegenüber dem Fluggast keine Verantwortung für den Fall der Beförderungsverweigerung des Fluggastes, falls JAL dies nach berechtigtem Ermessen für notwendig erachtet oder falls die geltenden Gesetze dies verlangen.

KAPITEL IV. FRACHT

23. AUSFERTIGUNG DES LUFTFRACHTBRIEFS

  • (A) Vorbereitung durch den Versender
    • (1)Der Versender muss einen Luftfrachtbrief in der von JAL vorgeschriebenen Form, Art und Anzahl der Kopien ausstellen oder in seinem Namen ausstellen lassen und diesen Luftfrachtbrief gleichzeitig mit der Annahme der Sendung durch JAL für die Beförderung per Charterflug an JAL aushändigen. Die Ausstellung des Luftfrachtbriefs durch JAL stellt den Abschluss des Vertrags mit dem Versender für die Beförderung der Fracht per Charterflug gemäß der Chartervereinbarung dar. Auf dem Luftfrachtbrief werden keine Tarife oder Gebühren eingetragen. Stattdessen wird die Kennung des Charterflugs angezeigt.
    • (2)JAL kann verlangen, dass der Versender einen separaten Luftfrachtbrief ausstellt oder in seinem Namen ausstellen lässt, wenn die gesamte Sendung, ohne gegen geltende Gesetze oder JAL-Vorschriften zu verstoßen, nicht im Rahmen eines Luftfrachtbriefs befördert werden kann.
  • (B) Äußere Beschaffenheit der Fracht
    Wenn die äußere Beschaffenheit der Fracht und/oder Verpackung nicht in gutem Zustand ist, muss der Versender in den Luftfrachtbrief die tatsächliche äußere Beschaffenheit eintragen. Wenn der Versender dem jedoch keine Folge leistet oder eine solche Erklärung nicht den Tatsachen entspricht, kann JAL eine Erklärung der äußeren Beschaffenheit oder einen entsprechenden Hinweis bezüglich einer Korrektur in den Luftfrachtbrief einfügen.
  • (C) Vorbereitung, Ergänzung oder Korrektur durch JAL
    JAL kann ausdrücklich oder stillschweigend den Luftfrachtbrief für den Versender ausfertigen. In diesem Fall gilt vorbehaltlich des Gegenbeweises, dass diese Handlung durch JAL im Namen des Versenders erfolgt ist. Wenn der mit der Fracht ausgehändigte Luftfrachtbrief nicht alle erforderlichen Angaben oder Fehler enthält, ergänzt oder korrigiert JAL den Luftfrachtbrief nach bestem Wissen und Gewissen, ohne hierzu verpflichtet zu sein.
  • (D) Haftung für Angaben und Erklärungen
    Der Versender haftet gegenüber JAL und allen sonstigen Personen für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und Erklärungen, die er in den Luftfrachtbrief einträgt oder die durch JAL in seinem Namen eingetragen werden. Der Versender haftet für alle Schäden, die JAL oder sonstigen Personen aufgrund der Unregelmäßigkeit, Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der genannten Angaben oder Erklärungen entstehen, unabhängig davon, ob der Luftfrachtbrief vom Versender selbst oder in seinem Namen oder von JAL gemäß Absatz (C) oben im Namen des Versenders ausgestellt (oder von JAL ergänzt) wurde.
  • (E) Änderungen
    JAL akzeptiert keine Luftfrachtbriefe, wenn Teile davon beschädigt sind oder wenn sie von anderen Personen als JAL geändert oder gelöscht wurden.

24. ZAHLUNG VON FRACHTKOSTEN

  • (A) Zahlung der Gesamtkosten
    Der geltende Gesamtcharterpreis gemäß Artikel 12 und sonstige Gebühren und Ausgaben gemäß Artikel 13, die JAL bereits entrichtet hat, die entstanden sind oder die noch anfallen werden, sowie alle sonstigen an JAL zu zahlenden Beträge gelten als vollständig verdient, unabhängig davon, ob die Fracht verloren geht oder beschädigt wird oder an dem auf dem Luftfrachtbrief oder der Chartervereinbarung angegebenen Bestimmungsort nicht ankommt. Ein Schadenersatzanspruch aufgrund von Verlust oder Beschädigung einer Sendung wird erst dann geltend gemacht, wenn der gesamte Charterpreis und sonstige Gebühren und Ausgaben beglichen wurden. Wenn jedoch kein Teil der Sendung zugestellt wird, so kann ein Anspruch auf Schadenersatz in Bezug auf diese Sendung geltend gemacht werden, obwohl die Beförderungsgebühren dafür noch offen sind. Die Forderungen dürfen nicht vom Charterpreis und sonstigen Gebühren und Ausgaben abgezogen werden.
  • (B) Zahlungsgarantie für offene Gebühren
    Der Versender garantiert die Zahlung aller Kosten, Ausgaben, Geldbußen, Strafen, Zeitverluste, Schäden und sonstiger Beträge, die JAL aus folgenden Gründen entstehen können:
    • (a) Aufnahme von Gegenständen in die Sendung, deren Beförderung durch geltende Gesetze verboten ist;
    • (b) Rechtswidrige, fehlerhafte oder mangelhafte Kennzeichnung, Nummerierung, Adressierung oder Verpackung von Paketen oder Beschreibung der Fracht;
    • (c) Fehlen, Säumnis oder Unrichtigkeit von Aus- oder Einfuhrgenehmigungen oder sonstiger erforderlicher Zertifikate oder Dokumente;
    • (d) Unsachgemäße Zollwertermittlung;
    • (e) Falsche Gewichts- oder Volumenangabe.
    Durch die Abnahme der Lieferung oder Ausübung eines sonstigen Rechts, das sich aus dem Vertrag mit dem Versender für die Beförderung der Fracht gemäß der Chartervereinbarung ergibt, erklärt sich der Empfänger damit einverstanden, alle derartigen Gebühren und Beträge außer Vorauszahlungen zu begleichen. Dies enthebt den Versender jedoch nicht von seiner Garantie, diese zu bezahlen. JAL hat für jede der vorstehenden Bestimmungen ein Pfandrecht an der Sendung. Im Falle einer Nichtzahlung hat JAL das Recht, die Sendung bei einer öffentlichen Auktion oder einem privaten Verkauf zu veräußern (vorausgesetzt, dass JAL vor einem solchen Verkauf eine Benachrichtigung an den Versender oder Empfänger an der im Luftfrachtbrief angegebenen Adresse gesendet hat). Aus dem Erlös dieses Verkaufs werden die noch offenen Beträge beglichen. Ein solcher Verkauf entbindet den Versender und Empfänger jedoch nicht von ihrer Haftung, gesamtschuldnerisch für Fehlbeträge aufzukommen. Ein derartiges Pfandrecht oder Verkaufsrecht und das Recht von JAL zum Einzug der vorstehenden Beträge wird auf keine Weise durch die Bestätigung der Zahlung, falls nicht tatsächlich bezahlt, beeinträchtigt oder aufgegeben. Dies erstreckt sich auch auf das Recht von JAL zum Einzug der vorstehenden Beträge durch die Zustellung der Fracht oder die Abtretung des Eigentums daran.
  • (C) Gebührengrundlage
    • (1)Der Versender oder der Charterer im Namen des Versenders muss auf dem Luftfrachtbrief für die Beförderung eine Wertangabe für die gesamte Sendung machen. Diese Wertangabe kann in jedem beliebigen Betrag erfolgen. „NVD“ (No Value Declared, kein Wert angegeben) kann eine solche Angabe darstellen.
    • (1)
      • (a) Die Wertermittlungsgebühr wird in Übereinstimmung mit den JAL-Vorschriften für eine Sendung mit einem deklarierten Wert für die Beförderung als Wertzuschlag gemäß Angabe berechnet.
      • (b)Der Wert der Sendung pro Kilogramm oder Pfund für die Berechnung von Wertermittlungsgebühren wird bestimmt, indem der vom Versender deklarierte Wert für die Beförderung durch das tatsächliche Bruttogewicht der Sendung geteilt wird.
    • (2)Wenn der deklarierte Frachtwert den angegebenen Wert überschreitet, für den die Wertermittlungsgebühren für die Beförderung zuvor berechnet wurden, ist JAL berechtigt, die Zahlung der Wertermittlungsgebühren für diese Überschreitung zu verlangen.
  • (D) Gebühren für Auszahlungen
    Auf Anforderung des Versenders zieht JAL vom Empfänger einen auf dem Luftfrachtbrief als Auszahlung angegebenen Betrag ein, z. B. Gebühren für Beförderung, Anfuhr, Lagerung, Be- oder Entladen, die nicht von JAL durchgeführt werden, sowie staatliche Abgaben und Zollgebühren. Für das Einziehen und Überweisen des Auszahlungsbetrags an den Versender wird gemäß den JAL-Vorschriften eine Bearbeitungsgebühr berechnet. Jede Änderung der Auszahlungsbeträge muss vom Versender vor der Zustellung der Sendung an den Empfänger oder seinen Vertreter schriftlich angezeigt werden.

25. ANNEHMBARKEIT VON FRACHT FÜR DIE BEFÖRDERUNG

  • (A) Wertbeschränkungen
    • (1) Sendungen mit einem deklarierten Wert von mehr als 100.000 USD (oder Gegenwert) werden für die Beförderung per Charterflug nur dann angenommen, wenn eine entsprechende Vorabvereinbarung getroffen wurde.
    • (2) Der Wert einer Sendung oder einer Gruppe von Sendungen, die in einem Charterflugzeug befördert werden soll, ist auf 2.000.000 USD (oder Gegenwert) beschränkt. Wenn der deklarierter Wert einer einzelnen Sendung diese Beschränkung überschreitet, wird diese einzelne Sendung nicht in demselben gecharterten Flugzeug befördert. JAL behält sich das Recht vor, die Beförderung von Sendungen in einem gecharterten Flugzeug zu verweigern, deren zusammengefasster Wert gegen die Bestimmung dieses Artikels verstößt oder zu einem Verstoß dieser Bestimmungen führt.
  • (B) Verpackung und Kennzeichnung der Sendung
    • (1) Der Versender ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Fracht auf eine für den Lufttransport angemessene Weise verpackt ist, um zu gewährleisten, dass sie sicher und mit der üblichen Sorgfaltspflicht bei der Handhabung befördert werden kann und um eine Verletzungsgefahr für Personen und eine Beschädigung von Waren oder Eigentum auszuschließen. Jedes Paket muss lesbar und dauerhaft mit dem Namen und der vollständigen Anschrift des Versenders und Empfängers gekennzeichnet sein.
    • (2) Pakete mit Wertgegenständen gemäß den JAL-Vorschriften müssen mit einer von JAL genehmigten Methode versiegelt werden.
  • (C) Zulässige Fracht
    JAL verpflichtet sich, vorbehaltlich der Verfügbarkeit einer geeigneten Ausrüstung für die Handhabung der Sendung, allgemeine Handelswaren, Güter, sonstige Waren und Produkte aller Art zu befördern, sofern diese nicht anderweitig von den JAL-Vorschriften ausgenommen sind. Darüber hinaus gelten folgende Voraussetzungen:
    • (a) Die Beförderung, Ausfuhr oder Einfuhr dieser Waren ist nach den geltenden Gesetzes des Landes, von dem aus abgeflogen, das angeflogen, in dem eine Zwischenlandung erfolgt oder das überflogen wird, nicht verboten.
    • (b) Sie sind in einer für die Beförderung im Flugzeug angemessenen Weise verpackt.
    • (c) Ihnen liegen die erforderlichen Versanddokumente bei.
    • (d) Sie stellen keine Gefahr für Flugzeug, Personen oder Eigentum dar und führen zu keiner Belästigung der Fluggäste.
  • (D) Nur unter vorgeschriebenen Bedingungen zulässige Fracht
    • (1) Die folgenden von JAL festgelegten Waren sind nur für die Beförderung in einem Charterflugzeug zulässig, sofern die in den geltenden Tarifen angegebenen Bedingungen erfüllt sind:

      • (a) Feuerwaffen;
      • (b) Sterbliche Überreste;
      • (c) Lebende Tiere, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Nutztiere, Vögel, Reptilien, Fische, Schalentiere, Insekten und Haustiere;
      • (d) Verderbliche Waren;
      • (e) Gefährliche Güter, wie Sprengstoffe, komprimierte Gase, entzündbare Flüssigkeiten, entzündbare Feststoffe, oxidierende Substanzen, Giftstoffe, radioaktive Stoffe, Korrosionsmittel und sonstige Gegenstände oder Stoffe, die eine wesentliche Gefährdung für die Gesundheit, die Sicherheit oder für Sachwerte darstellen können.
    • (2)Pakete oder Stücke mit ungewöhnlichem Gewicht, ungewöhnlicher Form oder Größe sind nicht für die Beförderung im Charterflugzeug zugelassen, es sei denn, es wurde eine entsprechende Vorabvereinbarung getroffen. Sendungen, für die spezielle Gerätschaften zur sicheren Handhabung erforderlich sind, sind nur dann für die Beförderung im Charterflugzeug zugelassen, wenn diese speziellen Gerätschaften von und auf Kosten des Charterers, Versenders oder Empfängers bereitgestellt werden.
    • (3)Sendungen mit einem Bodengewicht pro Quadrateinheit, das die von JAL angegebene Bodenbelastungsgrenze überschreitet, müssen mit einem geeigneten Gestell oder Sockel für die Verwendung im verfügbaren Charterflugzeug ausgestattet sein, welche das Bodengewicht maximal auf die Bodenbelastungsgrenze reduziert. Das Gewicht dieses Gestells oder dieses Sockels wird in das Gewicht der Sendung eingeschlossen.
  • (E) Haftung bei Nichteinhaltung der Bedingungen im Zusammenhang mit besonderen Gütern
    Die Haftung für die Nichteinhaltung der Bedingungen im Zusammenhang mit Fracht, die nicht für die Beförderung im Charterflugzeug oder nur unter bestimmten Bedingungen zulässig ist, liegt beim Charterer, dem Versender und dem Eigentümer der Fracht, die JAL bezüglich jeglicher Verluste, Schäden, Verspätungen, Haftungsansprüche oder Strafgebühren, die sich aus der Beförderung einer solchen Fracht im Charterflugzeug ergeben, gesamtschuldnerisch schadlos halten.
  • (F) Inspektion der Sendung
    JAL behält sich das Recht vor, die Verpackung und den Inhalt aller Sendungen sowie die Richtigkeit oder Hinlänglichkeit der Informationen oder Dokumente, die in Bezug auf eine Sendung eingereicht werden, zu prüfen. JAL ist dazu jedoch nicht verpflichtet.
  • (G) Luftfrachtcontainer
    Wenn der Versender das Verladen eines Luftfrachtcontainers übernimmt, so muss er die Ladeanweisungen von JAL beachten und haftet für alle Folgen bei Nichteinhaltung dieser Anweisungen.

26. SENDUNGEN IN TRANSIT

  • (A) Einhaltung geltender Gesetze
    • (1)Der Versender ist verpflichtet, die geltenden Gesetze des Abflug- und Bestimmungslandes für die Beförderung der Fracht einzuhalten, einschließlich der Gesetze in Bezug auf Verpackung, Beförderung oder Zustellung der Fracht. Diese Informationen müssen vom Versender zur Verfügung gestellt und die entsprechenden Dokumente dem Luftfrachtbrief beigefügt werden, soweit dies zur Einhaltung dieser Gesetze und Vorschriften erforderlich ist. Der Charterer muss die Einhaltung dieser Gesetze und Vorschriften durch den Versender sicherstellen. Wenn der Versender im Voraus von JAL bezüglich Ländern informiert wird, durch oder über die die Fracht befördert werden soll, oder bezüglich Ländern, durch oder über die die Fracht aufgrund einer geänderten Streckenführung befördert werden soll, ist der Versender verpflichtet, alle geltenden Gesetze oder Verordnungen sowie sonstige gesetzliche Vorschriften dieser Länder einzuhalten. Diese Informationen müssen vom Versender zur Verfügung gestellt und die entsprechenden Dokumente dem Luftfrachtbrief beigefügt werden, soweit dies zur Einhaltung dieser Gesetze und Vorschriften erforderlich ist. Der Versender haftet für alle Schäden, die durch die Nichteinhaltung dieser Bestimmung durch den Versender entstehen. JAL ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit oder Hinlänglichkeit solcher Informationen oder Dokumente zu prüfen. JAL haftet nicht gegenüber dem Versender, Empfänger oder sonstiger Personen für Verluste oder Ausgaben aufgrund der Nichteinhaltung dieser Bestimmung durch den Versender.
    • (2)JAL haftet nicht für die Verweigerung der Beförderung einer Sendung, wenn JAL nach Treu und Glauben auf angemessene Weise bestimmt, dass diese Verweigerung nach geltenden Gesetzen erforderlich ist.
  • (B) Auszahlungen und Zollformalitäten
    JAL ist zwar nicht dazu verpflichtet, wird aber jegliche Abgaben, Steuern oder Gebühren bevorschussen und Auszahlungen in Bezug auf die Fracht vornehmen. Der Charterer, Versender, Eigentümer und Empfänger sind für die Erstattung dieser Auslagen gesamtschuldnerisch haftbar. JAL ist nicht verpflichtet, Kosten zu übernehmen oder Vorleistungen zu erbringen, die in Verbindung mit der Weiterbeförderung oder Neuaufgabe der Fracht stehen, außer im Falle einer Vorauszahlung durch den Charterer oder den Versender. Wenn die Zolleinfuhr der Fracht an einem Ort erforderlich ist, gilt die Fracht als an diesem Ort an die auf dem Luftfrachtbrief genannte Person als Zollempfänger übergeben oder, wenn keine solche Person benannt ist, an JAL oder, sofern zutreffend, an einen solchen Zollempfänger, der von JAL bestimmt werden kann. Für einen solchen Zweck gilt eine von JAL zertifizierte Kopie des Luftfrachtbriefs als Original.
  • (C) Bestimmte Rechte von JAL an Sendungen in Transit
    Wenn nach Meinung von JAL die Sendung während, vor oder nach dem Transit für einen beliebigen Zweck an einem beliebigen Ort aufbewahrt werden muss, kann JAL nach Mitteilung an den Versender oder Empfänger unter der auf dem Luftfrachtbrief angegebenen Adresse die Sendung auf Rechnung und Gefahr des Versenders, Eigentümers und Empfängers der Sendung oder jedes von ihnen in einem beliebigen Lager oder an einem anderen verfügbaren Ort oder bei den Zollbehörden lagern. JAL kann die Sendung aber auch an einen anderen Transportdienstleister für den Weitertransport an den Empfänger übergeben. Der Versender, Eigentümer oder Empfänger der Sendung haften als Gesamtschuldner für jegliche JAL daraus entstandene Kosten oder Risiken.
  • (D) Verspätungen und Stornierungen von Flügen
    Für den Fall, dass die Beförderung einer Sendung per Charterflug gemäß der Bestimmung von Artikel 5 (B) storniert, verschoben, vorgezogen oder beendet wird, übernimmt JAL diesbezüglich keine Haftung gegenüber dem Versender, Empfänger und sonstigen Personen. Für den Fall, dass die Beförderung der Sendung oder eines Teils davon per Charterflug auf diese Weise beendet wird, kann JAL diese Sendung auf Kosten des Versenders lagern oder auf Kosten des Versenders oder Empfängers die Sendung zur Beförderung auf einer anderen Strecke weiterleiten oder die Sendung als Vertreter des Versenders oder Empfängers von einem anderen Transportdienstleister im Namen des Versenders oder Empfängers weiterbefördern lassen. Für den Fall, dass die Beförderung der Sendung oder eines Teils davon per Charterflug auf diese Weise beendet wird, gilt die Aushändigung der Sendung an einen Transferagenten zum Zweck der Übergabe oder Zustellung oder die Einlagerung der Sendung als vollständige Lieferung im Sinne des Luftfrachtbriefes. JAL übernimmt keine weitergehende Haftung bezüglich der Sendung, mit Ausnahme einer Mitteilung über den Verbleib der Sendung an den Versender oder Empfänger unter der im Luftfrachtbrief angegebenen Adresse.
  • (E) Beförderungspriorität zwischen Sendungen
    Vorbehaltlich der geltenden Gesetze kann JAL auf angemessener und nicht ungerechtfertigt diskriminierender Grundlage die Beförderungspriorität zwischen Sendungen festlegen und entscheiden, welche Posten befördert werden sollen und welche Posten nicht befördert oder zu einem beliebigen Zeitpunkt oder an einem beliebigen Ort aus der Sendung entfernt werden sollen, und den Charterflug völlig ohne die Posten einer Sendung oder ohne einen Teil der Posten einer Sendung fortführen.

27. VERFÜGUNGSRECHT DES VERSENDERS ÜBER DIE SENDUNG

  • (A) Ausübung des Verfügungsrechts
    Jede Ausübung des Verfügungsrechts über die Sendung muss durch den Versender erfolgen und für die gesamte Sendung im Rahmen eines Luftfrachtbriefs gelten. Das Verfügungsrecht über die Fracht darf nur ausgeübt werden, wenn der Versender den Teil des Luftfrachtbriefs vorlegt, der ihm ausgehändigt wurde. Anweisungen bezüglich der Verfügung müssen JAL schriftlich in der von JAL vorgeschriebenen Form erteilt werden. Falls die Ausübung des Verfügungsrechts zu einer Änderung des Empfängers führt, gilt dieser neue Empfänger, als ob dieser ursprünglich auf dem Luftfrachtbrief aufgeführt gewesen wäre.
  • (B) Option des Versenders
    Vorbehaltlich der Haftung des Versenders für die Erfüllung all seiner Verpflichtungen gemäß diesen Beförderungsbedingungen und unter der Voraussetzung, dass dieses Verfügungsrecht nicht so ausgeübt wird, dass JAL oder ein anderer Versender dabei zu Schaden kommen, kann der Versender über die Fracht auf folgende Weise verfügen:
    • (a)durch die Rücknahme am Abflughafen oder am Zielflughafen;
    • (b)durch Stoppen der Fracht im Verlauf der Reise bei einer beliebigen Landung;
    • (c)durch den Abruf der Fracht am Zielort oder im Verlauf der Reise für die Zustellung an eine andere Person als den im Luftfrachtbrief genannten Empfänger;
    • (d)durch den Antrag auf Rücksendung der Fracht zum Abflughafen.
  • (C) Kostenerstattung
    Der Versender haftet für alle Verluste oder Schäden, die JAL infolge der Ausübung seines Verfügungsrechts verursacht wurden. Der Versender erstattet JAL alle Kosten, die durch die Ausübung seines Verfügungsrechts entstanden sind.
  • (D) Unvermögen der Einhaltung seitens JAL
    Ungeachtet der Bestimmung von Absatz (A) oben behält sich JAL das Recht vor, die Ausführung des Verfügungsrechts durch den Versender zu verweigern, wenn JAL der Meinung ist, dass die Ausführung der Anweisung des Versenders nicht zweckmäßig ist. In einem solchen Fall muss JAL ihn unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. Die dadurch entstehenden Kosten werden zur Fracht hinzugefügt.
  • (E) Umfang des Rechts des Versenders
    Das Verfügungsrecht des Versenders endet zu dem Zeitpunkt, wenn der Empfänger nach Ankunft der Fracht am Zielort die Fracht oder den Luftfrachtbrief in Besitz nimmt oder die Zustellung der Fracht oder die Aushändigung des Luftfrachtbriefs fordert oder auf andere Weise seine Annahme der Fracht bestätigt. Dessen ungeachtet verbleibt das Verfügungsrecht beim Versender, wenn der Empfänger die Annahme des Luftfrachtbriefs oder der Fracht verweigert oder wenn mit ihm nicht kommuniziert werden kann.

28. ZUSTELLUNG

  • (A) Zustellung an den Empfänger
    • (1)Sofern nicht ausdrücklich anders im Luftfrachtbrief angegeben, erfolgt die Zustellung nur an den auf der Vorderseite des Luftfrachtbriefs angegebenen Empfänger. Die Zustellung an den Empfänger gilt als erfolgt, wenn die Sendung gemäß geltenden Gesetzen an die Zollbehörden oder andere staatliche Behörden geliefert wurde, und wenn JAL dem Empfänger eine Berechtigung zukommen hat lassen, die erforderlich ist, um dem Empfänger die Freigabe der Sendung zu ermöglichen, und die Eingangsbestätigung weitergeleitet hat, auf die in Absatz (B) unten Bezug genommen wird.
    • (2)Die Zustellung der Sendung erfolgt durch JAL nur nach schriftlicher Empfangsbestätigung des Empfängers und unter Einhaltung aller sonstigen geltenden Bestimmungen des Luftfrachtbriefs und dieser Beförderungsbedingungen.
  • (B) Eingangsbestätigung
    Sofern die Sendung nicht gemäß Artikel 30 neu aufgegeben werden muss, wird die Eingangsbestätigung der Sendung mangels anderslautender Anweisungen auf herkömmliche Weise an den Empfänger oder eine andere Person zugestellt, der JAL, wie im Luftfrachtbrief belegt, zugestimmt hat, sie zu benachrichtigen. JAL übernimmt keine Haftung für den Nichterhalt oder eine Verzögerung beim Erhalt einer solchen Bestätigung.
  • (C) Nichtabnahme der Lieferung durch den Empfänger
    • (1)Gemäß den Bestimmungen in Absatz (E) unten bemüht sich JAL um Einhaltung jeglicher Anweisungen des Versenders, die auf der Vorderseite des Luftfrachtbriefs festgelegt sind, wenn der Empfänger die Annahme der Lieferung der Sendung nach der Ankunft am Ort der Lieferung verweigert oder die Lieferung nicht abnimmt. Wenn keine derartigen Anweisungen festgelegt sind oder derartige Anweisungen nicht angemessen eingehalten werden können, informiert JAL den Versender über die Nichtabnahme der Lieferung durch den Empfänger und bittet um weitere Anweisungen. Wenn innerhalb von 30 Tagen keine weiteren Anweisungen eingehen, hat JAL das Recht, die Sendung als ein oder mehrere Posten bei einer öffentlichen Auktion oder einem privaten Verkauf zu veräußern oder die Sendung zu zerstören oder aufzugeben.
    • (2)Der Versender und der Eigentümer haften für alle Gebühren und Ausgaben, die sich aus oder in Verbindung mit einer solchen Nichtabnahme der Lieferung der Sendung ergeben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Transportgebühren, die bei der Rücksendung der Sendung anfallen, wenn dies auf Anweisung des Versenders gefordert wird. Wenn die Sendung zum Abflughafen zurückgesendet wird und der Versender oder Eigentümer sich weigert, diese Zahlungen vorzunehmen oder diese Zahlungen nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Rücksendung vornimmt, hat JAL das Recht, die Sendung oder einen Teil davon bei einer öffentlichen Auktion oder einem privaten Verkauf zu veräußern, nachdem der Versender unter der auf dem Luftfrachtbrief angegebenen Adresse 10 Tage vorher über diese Absicht in Kenntnis gesetzt wird.
    • (3)Im Falle des Verkaufs der Sendung, wie in Unterabsatz (1) und (2) oben vorgesehen, entweder am Zielort oder am Ort der Rücksendung, ist JAL berechtigt, alle Gebühren, Vorleistungen und Ausgaben, die JAL und sonstigen Transportdienstleistern entstanden sind, plus die Kosten des Verkaufs aus den Erlösen eines solchen Verkaufs zu begleichen. Ein Überschuss wird solange einbehalten, bis eine Anweisung des Versenders eingeht. Der Verkauf einer solchen Sendung entbindet den Versender und/oder Eigentümer jedoch nicht von seiner Haftungspflicht gegenüber JAL zur Begleichung jeglicher Fehlbeträge.
  • (D) Ort der Lieferung
    Der Empfänger muss die Lieferung der Sendung annehmen und die Sendung am Zielflughafen abholen, sofern nicht anders von JAL festgelegt oder in den JAL-Vorschriften angegeben.
  • (E) Entsorgung verderblicher Waren
    Wenn sich eine Sendung mit verderblicher Ware im Besitz von JAL verzögert, am Ort der Lieferung nicht geltend gemacht oder abgelehnt wird oder aus anderen Gründen vom Verderben bedroht ist, unternimmt JAL unverzüglich Schritte, um sich selbst und sonstige interessierte Parteien zu schützen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, die Vernichtung oder Aufgabe der gesamten oder eines Teils der Sendung, den Versand von Mitteilungen für weitere Anweisungen auf Kosten und Gefahr des Versenders, die Lagerung der Sendung oder eines Teils davon auf Kosten und Gefahr des Versenders oder die Veräußerung der Sendung oder eines Teils davon bei einer öffentlichen Auktion oder einem privaten Verkauf ohne vorherige Ankündigung. Der Verkauf einer solchen Sendung entbindet den Versender jedoch nicht von seiner Haftungspflicht gegenüber JAL zur Begleichung jeglicher Gebühren und Ausgaben.

29. FRACHTBEGLEITER

Vorbehaltlich einer Vorabvereinbarung befördert JAL Frachtbegleiter in allen gecharterten Frachtflugzeugen ohne Zusatzgebühren zum Zwecke der Begleitung von Sendungen, wenn dies zum Schutz der Sendung, sonstigen Eigentums, des Charterflugzeugs oder seiner Besatzung erforderlich ist. Sofern nicht anders von JAL vorgegeben, unterliegt die Beförderung dieser Frachtbegleiter den Bestimmungen für die Beförderung von Fluggästen per Charterflug, wie in diesen Beförderungsbedingungen beschrieben.

30. WEITERBEFÖRDERUNG UND NEUAUFGABE

Die auf der Vorderseite des Luftfrachtbriefs beschriebene Fracht (oder Pakete, die die Fracht enthalten sollen) wird bei deren Ankunft am JAL-Frachtterminal oder am Flughafenbüro am Abflugort für die Beförderung per Charterflugzeug zum Flughafen am Zielort angenommen. Wenn dies ausdrücklich in der Chartervereinbarung oder im Luftfrachtbrief vereinbart wurde, wird die auf der Vorderseite des Luftfrachtbriefs beschriebene Fracht (oder die Pakete, die die Fracht enthalten sollen) auch für die Weiterbeförderung zum Abflughafen und für die Neuaufgabe über den Zielflughafen hinaus angenommen. Wenn eine solche Weiterbeförderung oder Neuaufgabe durch JAL erfolgt, unterliegt diese Beförderung denselben Haftungsbedingungen wie in Artikel 32 und Artikel 34 festgelegt. Bei allen anderen Ereignissen bezüglich der Weiterbeförderung oder Neuaufgabe der Fracht übernimmt JAL dies gegebenenfalls nur als Vertreter des Charterers, Versenders, Eigentümers oder Empfängers und haftet nicht für Schäden, die sich aus einer solchen Weiterbeförderung ergeben, es sei denn, sie wurden durch eigene Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden verursacht. Der Charterer, Versender, Eigentümer und Empfänger ermächtigen JAL, alles zu unternehmen, was als ratsam erachtet wird, um eine solche Weiterbeförderung oder Neuaufgabe durchzuführen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, die Auswahl der Methoden zur Weiterbeförderung oder Neuaufgabe und der entsprechenden Strecken (es sei denn, diese wurden vom Versender im Luftfrachtbrief oder vom Charterer in der Chartervereinbarung angegeben), Ausfertigung und Annahme von Beförderungsdokumenten (einschließlich eine die Haftung begrenzende oder von der Haftung befreiende Bestimmung) und die Übergabe der Fracht ohne Wertangabe, ungeachtet der Wertangabe im Luftfrachtbrief oder der Chartervereinbarung.

31. AN- UND ABFLUGGEBÜHREN

Die in den JAL-Vorschriften beschriebenen An- und Abfluggebühren werden dem Charterer oder dem im Luftfrachtbrief genannten Versender oder Empfänger, sofern zutreffend, berechnet und gelten immer dann, wenn diese Dienstleistungen von JAL erbracht werden.

KAPITEL V. HAFTUNG

32. GELTENDE GESETZE

  • (A) Abkommen
    Die von JAL durchgeführte Beförderung unterliegt den Regeln und Beschränkungen in Bezug auf die Haftung, die durch das für die Beförderung geltende Abkommen festgelegt wird, es sei denn, es handelt sich um eine internationale Beförderung, für die das Abkommen nicht gilt.
  • (B) Geltende Gesetze
    Sofern die Bestimmungen des Unterabsatzes (1) oben nicht im Widerspruch hierzu stehen, unterliegen die Beförderung per Charterflug sowie andere Dienstleistungen von JAL:
    • (a)Den geltenden Gesetzen und
    • (b)Diesen Beförderungsbedingungen sowie den JAL-Vorschriften, welche in allen JAL-Geschäftsniederlassungen sowie in den JAL-Büros an den Flughäfen zur Einsicht ausliegen, von denen aus JAL einen regulären Flugservice unterhält.
  • (C) Vereinbarte Zwischenlandeorte
    Für den Zweck der Anwendung des Abkommens sind die vereinbarten Zwischenlandeorte (die vom Luftfrachtführer im Bedarfsfall geändert werden können) die in Artikel 1 festgelegten Orte.

33. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG BEZÜGLICH FLUGGÄSTEN UND GEPÄCK

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen des Abkommens oder geltenden Gesetze richtet sich die Haftung von JAL für den Tod oder die Verletzung oder sonstiger körperlicher Schädigung eines Fluggastes, die Verspätung bei der Ankunft eines Passagiers und/oder seines Gepäcks oder den Verlust oder die Beschädigung des Gepäcks eines Passagiers (nachfolgend zusammenfassend als "Schaden" bezeichnet), die sich aus oder im Zusammenhang mit der Beförderung von Passagier und Gepäck mit einem Charterflug oder anderen von JAL erbrachten oder bereitgestellten Nebenleistungen ergeben, gemäß den nachstehenden Bestimmungen. Liegt ein Mitverschulden des Passagiers vor, unterliegt die Haftung von JAL dem anwendbaren Recht in Bezug auf Mitverschulden.

  • (1) JAL haftet nicht für Schäden hinsichtlich des nicht aufgegebenen Gepäcks, welche nicht durch Fahrlässigkeit seitens JAL entstanden sind. Die Hilfe und Unterstützung eines Fluggastes durch einen Vertreter, Beauftragten, Angestellten oder Bevollmächtigten von JAL beim Verladen, Entladen oder Umladen von nicht aufgegebenem Gepäck ist als unentgeltliche Dienstleistung für den Fluggast anzusehen.
  • (2) JAL haftet nicht für Schäden eines Fluggastes und seines Gepäcks, die direkt oder indirekt aus der Einhaltung geltender Gesetze, der Nichteinhaltung derselben durch einen Fluggast oder aus Gründen, die außerhalb des Einflussbereichs von JAL liegen, entstehen.
  • (3) In Fällen, in denen ein anderes als das Montrealer Übereinkommen gilt:
    • (a) JAL stimmt gemäß Artikel 22 (1) des Abkommens bezüglich der gesamten internationalen Beförderungen durch JAL und laut Definition des Abkommens Folgendem zu:

      • (i) JAL setzt nicht die anwendbare Haftungsbeschränkung laut Artikel 22 (1) des Abkommens als Verteidigung gegen Ansprüche ein, die infolge von Tod, Verletzung oder sonstiger körperlicher Beschädigung des Fluggastes im Rahmen des Artikels 17 des Abkommens entstehen. Mit Ausnahme des Punktes (ii) unten verzichtet JAL nicht auf die Verteidigung gegen Ansprüche laut Artikel 20 (1) des Abkommens oder sonstiger geltender Gesetze.
      • (ii) Im Hinblick auf Ansprüche, die infolge von Tod, Verletzung oder sonstiger körperlicher Beschädigung des Fluggastes im Rahmen des Artikels 17 des Abkommens entstehen, macht JAL nicht von dem Recht auf Verteidigung laut Artikel 20 (1) des Abkommens bis zu einem Betrag von 128.821 SZR ausgenommen der Kosten der Forderung einschließlich Anwaltskosten, welche das Gericht für angemessen hält, Gebrauch.
    • (b)Keine der hierin enthaltenen Bestimmungen berührt das Recht von JAL in Bezug auf Ansprüche, die von, im Namen oder in Bezug auf eine Person geltend gemacht werden, die vorsätzlich einen Schaden verursacht hat, der zum Tod oder zur Verwundung oder sonstigen Körperverletzung eines Passagiers geführt hat.
  • (4)
    • (a) Im Falle einer Beförderung, welche dem Montrealer Übereinkommen unterliegt, ist die Haftung von JAL für Gepäck auf 1.288 SZR pro Fluggast beschränkt.
    • (b) Mit Ausnahme der Bestimmung (a) oben ist die Haftung von JAL auf 17 SZR (250 Französische Gold-Francs) pro Kilogramm aufgegebenem Gepäck und 332 SZR (5.000 Französische Gold-Francs) pro Fluggast im Falle von nicht aufgegebenem Gepäck beschränkt.
    • (c) Die Beschränkung in Absatz (a) und (b) oben gilt nicht für den Fall, dass ein Fluggast vorab einen höheren Wert angegeben und die Zusatzgebühren laut Artikel 19, Absatz (E) bezahlt hat. In diesem Falle ist die Haftung von JAL auf den höheren Wert beschränkt. Die Haftung von JAL übersteigt in keinem Fall die tatsächlichen, dem Fluggast entstandenen Schäden. Die Schadenshöhe bei Ansprüchen und Forderungen sind vom Fluggast zu belegen.
  • (5) Falls Unterabsatz (4) (b) zutrifft, ist die Haftung von JAL für die Zustellung eines Teils und nicht des gesamten aufgegebenen Gepäcks an den Fluggast oder im Falle von Schäden an einem Teil und nicht dem gesamten Gepäck bezüglich des noch nicht gelieferten Gepäcks oder des Schadenanteils entsprechend auf der Basis des Gepäckgewichts reduziert, ungeachtet des Werts des Teilgepäcks oder dessen Inhalts.
  • (6) JAL haftet nicht für Schäden am Gepäck eines Fluggastes, die aufgrund dessen Inhalts entstehen. Ein Fluggast, dessen Eigentum das Gepäck eines anderen Fluggastes oder das Eigentum von JAL beschädigt, hält JAL bezüglich aller Verluste und Kosten, die JAL dadurch entstehen, schadlos.
  • (7) JAL haftet nicht für Schäden an Gegenständen, die Teil des aufgegebenen Gepäcks eines Fluggastes sind, wenn und soweit der Schaden aufgrund eines dem Gegenstand innewohnenden Mangels oder dessen Qualität entsteht. Dabei ist es unerheblich, ob JAL hiervon Kenntnis hat oder nicht.
  • (8) JAL kann jeden Gegenstand ablehnen, der laut diesen Beförderungsbedingungen nicht als Gepäck gilt. Falls dieser Gegenstand an JAL übergeben und JAL diesen entgegengenommen hat, so unterliegt dieser Gegenstand der Bewertung und Haftung für Gepäck gemäß diesen Beförderungsbedingungen sowie den von JAL veröffentlichten Preisen und Gebühren.
  • (9) JAL haftet in keinem Falle für Folgeschäden, konkrete Schäden oder Strafzuschläge zum Schadenersatz, die sich aus der Beförderung per Charterflug für Fluggäste und Gepäck unter Einhaltung dieser Beförderungsbedingungen und der JAL-Vorschriften ergeben. Dabei ist es unerheblich, ob JAL Kenntnis davon hatte, dass solche Schäden entstehen könnten.
  • (10)Falls die Beförderungsbedingungen nichts anderes besagen, behält sich JAL alle nach dem Übereinkommen verfügbaren Rechte vor. JAL behält sich auch das Recht vor, einen Regressanspruch gegen einen Dritten geltend zu machen, der zum Schaden beigetragen hat.

  • Dies betrifft sowohl einen Teil oder auch die gesamte Zahlung, die JAL in Verbindung mit dem Schaden geleistet hat.

34. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG BEZÜGLICH FRACHT

  • (A) Wertangabe
    Der Versender bestätigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wurde, bei der Lieferung eine spezielle Angabe bezüglich des Werts der Fracht zu machen, und dass die Summe, die auf der Vorderseite des Luftfrachtbriefs unter „Vom Versender deklarierter Wert für die Beförderung“ oder in der entsprechenden Chartervereinbarung als „Deklarierter Wert für die Beförderung“ eingegeben wurde, wenn dieser den Betrag von 22 SZR pro Kilogramm (250 Französische Gold-Francs) überschreitet, eine solche Wertangabe darstellt.
  • (B) Haftungsbeschränkung
    Die Haftung von JAL bezüglich Fracht wird in den folgenden Bestimmungen beschrieben, falls dies nicht anderweitig durch das Abkommen oder geltende Gesetze geregelt ist. Unter einem solchen Abkommen oder solchen geltenden Gesetzen sind diese Bestimmungen nichtig, da sie den Luftfrachtführer der Haftung entbinden oder eine niedrigere Beschränkung festlegen, als in einem solchen Abkommen oder in solchen geltenden Gesetzen vorgesehen ist.

(Nachweispflicht)

  • (1)Soweit in den Bestimmungen von Unterabsatz (2) und (3) unten nichts anderes vorgesehen ist, haftet JAL gegenüber dem Versender, Empfänger oder einer sonstigen Person für Schäden, die im Falle der Zerstörung oder des Verlusts, der Beschädigung oder verspäteten Ankunft von Fracht entstehen, die sich aus oder in Verbindung mit der Beförderung der Fracht per Charterflug oder einer anderen von JAL erbrachten Dienstleistung ergeben, unter der Bedingung, dass das Schadensereignis, das den so entstandenen Schaden verursacht hat, während der Beförderung per Charterflug stattfand. JAL ist jedoch diesbezüglich nicht haftbar, wenn JAL nachweist, dass eine der folgenden Bestimmungen von (a), (b) und (c) gelten oder dass solche Schäden nicht durch Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden durch JAL verursacht wurden.
    • (a) JAL haftet nicht für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder verspätete Ankunft von Fracht, die direkt oder indirekt durch die Einhaltung der geltenden Gesetze durch JAL, der Nichteinhaltung dieser Gesetze durch den Fluggast oder aus Ursachen entstehen, die außerhalb der Kontrolle von JAL liegen.
    • (b) JAL übernimmt keine Haftung, wenn nachgewiesen werden kann, dass sich die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung der Fracht ausschließlich auf einen der Fracht innewohnenden Mangel oder auf deren Qualität zurückzuführen ist (dies bedeutet außerdem, dass JAL unter keinen Umständen für Schäden an oder die Vernichtung einer Sendung haftet, die einzig und allein durch oder als Folge von darin enthaltenem Eigentum verursacht wurden). JAL nimmt die Beförderung von Sendungen an, deren Inhalt aufgrund von Klimaveränderungen, Temperaturschwankungen oder Höhenunterschieden oder anderer gewöhnlicher Beanspruchungen oder aufgrund der Transitdauer schadensanfällig oder verderblich ist. JAL übernimmt diesbezüglich jedoch keinerlei Haftung für Verluste oder Schäden, die durch diese Qualitätsminderung oder Verderblichkeit verursacht werden.
    • (c) JAL befördert Tiere unter der Voraussetzung, dass der Versender oder Empfänger sich an die JAL-Vorschriften hält und für das Tier die volle Verantwortung übernimmt. JAL haftet nicht für Verletzungen, Verlust, verspäteter Ankunft, Krankheit oder Tod eines solchen Tieres, egal aus welchen Gründen.
  • (2)Bei einer Beförderung gemäß des „Warschauer Abkommens in der geänderten Fassung des Montrealer Protokolls“ haftet JAL gegenüber dem Versender, Empfänger oder einer sonstigen Person für Schäden, die im Falle von Zerstörung, Verlust oder Beschädigung der Fracht entstehen (dies bedeutet, dass ein Schadenersatzanspruch in Verbindung mit der verspäteten Ankunft von Fracht ausgeschlossen ist), die sich aus oder in Verbindung mit der Beförderung der Fracht per Charterflug oder einer anderen damit verbundenen von JAL erbrachten Dienstleistung ergeben, unter der Bedingung, dass das Schadensereignis, das die so entstandenen Schäden verursacht hat, während der Beförderung per Charterflug stattfand. JAL ist jedoch diesbezüglich nicht haftbar, wenn JAL nachweist, dass die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung der Fracht sich einzig und allein aus mindestens einem der folgenden Punkte ergeben hat:
    • (a) Innewohnender Mangel oder mangelnde Qualität der Fracht;
    • (b) Mangelhafte Verpackung der Fracht, die von einer anderen Person als JAL oder den Bediensteten oder Beauftragten von JAL durchgeführt wurde;c
    • (c) Kriegshandlung oder bewaffneter Konflikt;
    • (d) Staatlicher Hoheitsakt in Verbindung mit der Einfuhr, Ausfuhr oder dem Transit der Fracht.
  • (3)Bei einer Beförderung gemäß des „Montrealer Übereinkommens“ haftet JAL gegenüber dem Versender, Empfänger oder einer sonstigen Person für Schäden, die im Falle von Zerstörung, Verlust oder Beschädigung der Fracht entstehen (dies bedeutet, dass ein Schadenersatzanspruch in Verbindung mit der verspäteten Ankunft der Fracht ausgeschlossen ist), die sich aus oder in Verbindung mit der Beförderung der Fracht per Charterflug oder einer anderen damit verbundenen von JAL erbrachten Dienstleistung ergeben, unter der Bedingung, dass das Schadensereignis, das die so entstandenen Schäden verursacht hat, während der Beförderung per Charterflug stattfand. JAL ist jedoch diesbezüglich nicht haftbar, wenn und soweit JAL nachweist, dass die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung der Fracht sich aus mindestens einem der oben unter (2) (a) bis (d) genannten Punkte ergeben hat.

(Haftungsbeschränkung bezüglich Wert)

  • (4)
    • (a) JAL berechnet die Gebühren für die Beförderung der Fracht per Charterflug basierend auf dem vom Versender oder vom Charterer im Namen des Versenders angegebenen Wert. Jegliche Haftung seitens JAL überschreitet in keinem Fall den vom Versender oder Charterer auf dem Luftfrachtbrief oder in der Chartervereinbarung angegebenen Wert für die Beförderung. Ohne eine solche Angabe durch den Versender oder den Charterer soll die Haftungsbeschränkung von JAL den Betrag von 22 SZR pro Kilogramm zerstörter, verloren gegangener, beschädigter oder verspätet angekommener Fracht weder überschreiten noch unterschreiten. Unterliegt die Beförderung jedoch dem „Warschauer Abkommen“ oder dem „Warschauer Abkommen in der geänderten Fassung des Haager Protokolls“, verliert die oben angegebene Haftungsbeschränkung ihre Gültigkeit, wenn nachgewiesen wird, dass ein solcher Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung seitens JAL, seiner Bediensteten oder Beauftragten (wenn diese in Ausübung ihrer Verrichtungen für JAL gehandelt haben) verursacht worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig in dem Bewusstsein begangen wurde, dass wahrscheinlich ein Schaden eintreten wird.
    • (b) Alle Ansprüche unterliegen dem Nachweis des tatsächlichen Schadenwerts.

(Sonstige Haftungsbeschränkung)

  • (5)Im Falle der Lieferung eines Teils, aber nicht der gesamten Sendung an den Empfänger oder eine sonstige Person, die berechtigt ist, die Lieferung entgegenzunehmen, oder im Falle von Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder verspäteter Ankunft eines Teils, aber nicht der gesamten Sendung, ist das Gewicht, das bei der Berechnung des Betrags der Haftungsbeschränkung des Luftfrachtführers zu berücksichtigen ist, nur das Gesamtgewicht des entsprechenden Pakets bzw. der entsprechenden Pakete. Wenn die Zerstörung, der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ankunft eines Teils der Fracht oder eines darin enthaltenen Gegenstands Auswirkungen auf den Wert anderer Pakete hat, die in demselben Luftfrachtbrief aufgeführt sind, wird auch das Gesamtgewicht dieser Pakete bei der Berechnung der Haftungsbeschränkung berücksichtigt.
  • (6)Der Versender und Empfänger, deren Eigentum eine andere Sendung oder das Eigentum von JAL beschädigt oder zerstört, hält JAL bezüglich aller Verluste und Kosten, die JAL dadurch entstehen, schadlos. Frachtgut, das die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung des Charterflugzeugs, von Personen oder Eigentum hat, kann jederzeit ohne vorherige Ankündigung und ohne diesbezügliche Haftung durch JAL zurückgelassen oder zerstört werden. Dies gilt nur, wenn diese Gefahr ausschließlich aus dem Eigentum herrührt, das in der Fracht des Empfängers enthalten ist.
  • (7)JAL haftet in keinem Falle für Folgeschäden, konkrete Schäden oder Strafzuschläge zum Schadenersatz, die sich aus der Beförderung von Fracht per Charterflug unter Einhaltung dieser Beförderungsbedingungen und der JAL-Vorschriften ergeben. Dabei ist es unerheblich, ob JAL Kenntnis davon hatte, dass solche Schäden entstehen könnten.
  • (8)Wenn der Schaden durch Fahrlässigkeit oder sonstiges schuldhaftes Handeln oder Unterlassen der Person, die Schadenersatz begehrt, oder der Person, von denen sich ihre Rechte herleiten, verursacht oder mit verursacht wurde, ist JAL insoweit ganz oder teilweise von seiner Haftung gegenüber dem Anspruchsteller befreit, als die Fahrlässigkeit oder das sonstige schuldhafte Handeln oder Unterlassen den Schaden verursacht oder mit verursacht hat.

35. ANWENDUNG AUF VERTRETER

Sofern das Abkommen oder die geltenden Gesetze nichts anderes vorsehen, gelten alle Haftungsbeschränkungen und alle Haftungsausschlüsse von JAL innerhalb dieser Beförderungsbedingungen sowie der JAL-Vorschriften für alle Vertreter, Beauftragte, Angestellte oder Bevollmächtigte von JAL bei der Ausübung ihrer Pflichten sowie für alle Personen oder Organisationen, deren Flugzeuge von JAL für die Beförderung genutzt werden, ebenso wie deren Vertreter, Beauftragte, Angestellte oder Bevollmächtigte bei der Ausübung ihrer Pflichten. Die Gesamtsumme des von JAL oder seinen Vertretern, Beauftragten, Angestellten oder Bevollmächtigten zu zahlenden Schadenersatzes übersteigt nicht die Haftungsbeschränkung, die sich aus diesen Beförderungsbedingungen ergibt.

36. FRISTEN FÜR ANSPRÜCHE UND KLAGEN

  • (A) Fristen für Ansprüche und Klagen von Fluggästen
    • (1) Bei Gepäckschäden ist jeder Anspruch ausgeschlossen, wenn der Berechtigte nicht unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, jedenfalls aber spätestens 7 Tage nach der Annahme des Gepäcks, den Schaden bei JAL geltend macht. Im Falle einer verspäteten Auslieferung oder des Verlusts von Gepäck ist JAL spätestens 21 Tage nach der verspäteten Auslieferung des Gepäcks bzw. bei Verlust 21 Tage, nachdem die Auslieferung hätte stattfinden müssen, zu benachrichtigen. Jeder Anspruch und jede Forderung bedarf der Schriftform. Die obige Frist ist dabei in jedem Falle einzuhalten. Falls es sich bei der Beförderung nicht um „internationale Beförderung” laut Definition des Abkommens handelt, so hat der Anspruchsteller immer noch ein Recht auf Klage, auch wenn er den Anspruch nicht wie oben innerhalb der Frist geltend macht, sofern er folgende Nachweise erbringt:

      • (a) Es war dem Anspruchsteller in zumutbarer Weise nicht möglich, eine solche Benachrichtigung zu veranlassen;
      • (b) Eine solche Benachrichtigung ist aufgrund von Betrug seitens JAL nicht erfolgt;
      • (c) JAL waren Schäden am Gepäck des Fluggastes bekannt.
    • (2) Die Klage auf Schadenersatz gegen JAL bezüglich eines Fluggastes oder Gepäcks kann nur binnen einer Frist von 2 Jahren erhoben werden, gerechnet vom Tage der Ankunft des Flugzeugs am Bestimmungsort oder vom Tag, an dem das Charterflugzeug hätte ankommen sollen, oder vom Tag, an welchem die Beförderung per Charterflug beendet worden ist.
  • (B) Fristen für Ansprüche und Klagen bezüglich Fracht
    • (1)
      • (a) Die vorbehaltlose Annahme der Fracht durch die Person, die zur Annahme der Lieferung berechtigt ist, gilt als Anscheinsbeweis dafür, dass dieselbe in gutem Zustand und gemäß Beförderungsvertrag ausgeliefert wurde.
      • (b) Im Falle einer Zerstörung oder Beschädigung der Fracht wird eine Klage nur dann aufrechterhalten, wenn eine schriftliche Mitteilung eingeht, in der die betroffene Fracht ausreichend beschrieben wird und in der das ungefähre Datum der Zerstörung oder Beschädigung und die Details des Anspruchs genannt werden. Diese Mitteilung muss innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum der Entgegennahme der Fracht bei einem JAL-Büro eingehen. Im Falle einer verspäteten Ankunft der Fracht muss diese Mitteilung innerhalb von 21 Tagen ab dem Datum, an dem die Fracht an die Person übergeben wurde, die zur Annahme der Sendung berechtigt ist, erfolgen. Und im Falle eines Verlusts (einschließlich Nichtlieferung) muss diese Mitteilung innerhalb von 120 Tagen ab dem Ausstellungsdatum des Luftfrachtbriefs vorgelegt werden.
      • (c) Alle Ansprüche, die nicht in (b) oben aufgeführt sind, mit Ausnahme von Ansprüchen im Zusammenhang mit Personenschäden oder Tod, müssen innerhalb von 270 Tagen ab dem Datum der Ausstellung des Luftfrachtbriefs schriftlich eingereicht werden.
    • (2) Jeglicher Anspruch auf Schadenersatz in Bezug auf Fracht gegenüber JAL erlischt, wenn nicht innerhalb von 2 Jahren nach dem Auftreten der anspruchsbegründenden Ereignisse Klage erhoben wird.

37. VORRANGIGES GESETZ

Alle in einem Flugschein, einem Luftfrachtbrief, einer Chartervereinbarung oder in diesen Beförderungsbedingungen oder in den JAL-Vorschriften enthaltenen oder erwähnten Bestimmungen behalten ihre Gültigkeit, sofern sie nicht mit den geltenden Gesetzen in Konflikt stehen, selbst wenn diese Bestimmungen einen Verstoß gegen geltende Gesetze darstellen und ungültig sind. Die Ungültigkeit einer Bestimmung hat keinerlei Auswirkungen auf die Gültigkeit anderer Bestimmungen.

38. ÄNDERUNGEN UND VERZICHT

Kein Vertreter, Beauftragter, Angestellter oder Bevollmächtigter von JAL ist befugt, Bestimmungen des Vertrags mit einem Fluggast oder Versender zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck und/oder Fracht oder diese Beförderungsbedingungen oder die JAL-Vorschriften zu ändern oder aufzuheben.